Notice and Take-down: Schutz vor Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Internet

Im Rahmen eines Notice-and-Take-down-Verfahrens sind Betreiber von Online-Marktplätzen wie Amazon & Co. dazu verpflichtet, Angebote von Händlern, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, unverzüglich zu sperren, nachdem sie zuvor von Dritten auf diese Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurden.

Zudem sind sie dazu verpflichtet, bereits gemeldete Händler im Auge zu behalten und rechtswidrige Inhalte zu sperren. Ziel dieses Prinzips ist es, Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs im E-Commerce wirksam zu unterbinden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Notice-and-Take-down-Verfahren?
  2. Hintergrund: Rechtlichen Rahmenbedingungen bei Notice and Take down?
  3. Wie läuft ein Notice-and-Take-down-Verfahren ab?
  4. Notice-and-Take-down-Verfahren: Unterstützung von erfahrenen Patentanwälten
  5. Schutzrechte effektiv durchsetzen

Was ist das Notice-and-Take-down-Verfahren?

Das Notice-and-Take-down-Verfahren ist ein zentraler Mechanismus im digitalen gewerblichen Rechtschutz und schützt Marken-, Design-, Patent- und Gebrauchsmusterrechte auf Plattformen wie Amazon vor Missbrauch. Falls Sie feststellen, dass ein Produkt eines anderen Händlers gegen eines Ihrer gewerblichen Schutzrechte verstößt, können Sie die jeweilige E-Commerce-Plattform darüber informieren und das Produkt entfernen lassen.

In der Vergangenheit kam es jedoch auch häufig zu einer missbräuchlichen Verwendung des Notice-and-Take-down-Verfahrens. In diesen Fällen wurden Anbieter einer E-Commerce-Plattform gemeldet, da sie angeblich gegen das Schutzrecht eines anderen Anbieters verstoßen haben sollen. Dabei handelt es sich meistens um ein ungeprüftes Schutzrecht, z.B. ein Gebrauchsmuster oder ein Design. Wird das Schutzrecht im Register eintragen, hat der Schutzrechtinhaber das Recht, ein Angebot bei Amazon & Co. sperren zu lassen. Dazu muss es lediglich gegenüber dem Betreiber der Online-Handelsplattform behaupten, dass sein Schutzrecht mit dem jeweiligen Angebot verletzt wird.

Sie vermuten, Opfer einer solchen missbräuchlichen Abmahnung geworden zu sein oder befürchten, dass eines Ihrer Schutzrechte verletzt wurde? Unsere erfahrenen Patentanwälte beraten Sie gerne.

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Rolle und Haftung der Plattformbetreiber

Der Plattformbetreiber ist in der Regel nicht qualifiziert zu entscheiden, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Allerdings läuft er Gefahr, haftbar gemacht zu werden, wenn er sich weigert, die Sperrung durchzuführen. Der Betreiber beruft sich in diesem Fall auf die E-Commerce-Richtline der Europäischen Union, die zentrale Fragen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere die Haftung und Verantwortung von Providern regelt. Gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie sind diese von der Haftung befreit, wenn sie den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten sperren, sobald sie davon Kenntnis erlangen.

Notice-and-Take-down: Folgen für Händler bei einer Sperrung

Diese Sperrung aufgrund einer Meldung auf E-Commerce-Plattformen wird als Notice-and-Take-down-Verfahren bezeichnet. Amazon & Co. sind im Rahmen des Verfahrens dazu verpflichtet, gemeldete Accounts im Auge zu behalten und haben das Recht, diese gegebenenfalls komplett zu schließen. Die Folge: Unabhängig davon, ob tatsächliche eine Rechtsverletzung vorliegt, können Sie gesperrte Produkte auf diesen Plattformen nicht mehr verkaufen und Ihnen drohen Umsatzverluste.

Um dagegen vorzugehen, ist schnelle, juristische Unterstützung entscheidend. Die Experten von RGTH helfen Ihnen, Sperrungen anzufechten und Ihr Geschäft zu schützen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

Hintergrund: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten bei Notice and Take down?

Das Notice-and-Take-down-Verfahren ist nicht nur für die Haftungsbefreiung im E-Commerce relevant, sondern spielt auch bei der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet eine wichtige Rolle.

Neben der EU-Richtlinie zum E-Commerce bildet der Digital Millennium Copyright Act (DMCA) den rechtlichen Rahmen, der Betreiber von Onlinediensten wie Social-Media-Plattformen, Internet-Provider oder Hosting-Dienste von der Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer befreit. Wie im Onlinehandel gilt auch bei der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten oder rechtswidrigen Inhalten, dass Hosts oder Provider im Rahmen der sogenannten Störerhaftung im Urheberrecht nur dann haftbar gemacht werden können, wenn sie nicht auf die Meldung (Notice) der Rechteinhaber reagieren und die fraglichen Inhalte weder entfernen noch den Zugang dazu sperren (Take down).

Wie läuft ein Notice-and-Take-down-Verfahren ab?

Unabhängig davon, ob es sich um eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte im E-Commerce oder um eine Urheberrechtsverletzung handelt, beginnt das Notice-and-Take-down-Verfahren mit der Meldung eines entsprechenden Verstoßes beim Plattformbetreiber, Host oder Provider.

Pflichten der Plattformbetreiber

Statt Inhalte oder Produkte sofort zu löschen oder zu blockieren, können Plattformbetreiber zunächst auch den betroffenen Händler oder für den Inhalt Verantwortlichen um eine Stellungnahme bitten. Im Gegensatz zu den zuständigen Gerichten oder erfahrenen Patentanwälten sind diese Unternehmen aber häufig nicht ausreichend qualifiziert, um zu entscheiden, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Um sich bestmöglich vor den Folgen von Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren zu schützen, ist es daher gängige Praxis, lieber zu viel als zu wenig zu löschen oder zu sperren. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung der Plattformbetreiber, bereits gemeldete Accounts im Auge zu behalten und diese ggf. komplett zu sperren. Dies führt nicht selten dazu, dass legale Inhalte und Produkte präventiv gesperrt oder gelöscht werden, um auf Nummer sicher zu gehen.

Overblocking im Notice-and-Take-down-Verfahren

Aus Sicht der Plattformbetreiber ist dieses Vorgehen nachvollziehbar. Aus Sicht der Händler ist das sogenannte „Overblocking“ allerdings verheerend. In einem schnelllebigen Geschäft wie dem Onlinehandel auf Amazon & Co. kann eine langfristige Sperrung nicht nur einen erheblichen finanziellen Schaden verursachen, sondern auch den guten Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen. Erklärungen gegenüber Plattformbetreibern sind in der Regel nicht zielführend, da diesen die nötige Erfahrung und das Know-how fehlen, um zu beurteilen, ob ein Schutzrecht verletzt wurde oder nicht.

Notice-and-Take-down-Verfahren: Unterstützung von erfahrenen Patentanwälten

Beim Notice-and-Take-down-Verfahren ist die Unterstützung von erfahrenen Patentanwälten bei der Durchsetzung Ihrer Rechte wichtig. Einerseits, um zu prüfen, ob eigene Schutzrechte tatsächlich verletzt wurden und dagegen vorzugehen. Andererseits um mithilfe eines Anwalts bei unberechtigten Sperrungen auf Amazon & Co. Maßnahmen zu ergreifen.

Hilfe bei unberechtigter Sperrung – die wichtigsten Schritte

Die Marktmacht von Amazon & Co. ist riesig. Ohne fundierte Kenntnisse über den korrekten Ablauf eines Notice-and-Take-down-Verfahrens, wird es schwer, die Aufhebung einer unberechtigten Sperrung bei Amazon oder eBay zu erwirken. Um Ihre eigenen Rechte durchzusetzen und wirksam gegen ungerechtfertigte Sperrungen vorzugehen, stehen Ihnen die erfahrenen Patentanwälte von RGTH unter anderem mit folgenden Leistungen zur Seite:

  1. Abmahnung und strafbewährte Unterlassungserklärung: Wurde Ihr Produkt oder Ihr Account bei Amazon gesperrt, muss im ersten Schritt eine begründete Abmahnung an das Unternehmen erfolgen, das mit seiner Meldung die Sperrung ausgelöst hat. Diese sollte eine strafbewährte Unterlassungserklärung enthalten.
  2. Einstweilige Verfügung: Wenn das Unternehmen die Abmahnung nicht akzeptiert, bleibt nur die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht.
  3. Gerichtliche Klärung: Sollte das Unternehmen selbst darauf nicht reagieren, kommt es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Schutz für Ihr geistiges Eigentum – die wichtigsten Schritte

Ebenso wichtig ist die Beratung durch erfahrene Patentanwälte aber auch bei der Durchsetzung Ihrer eigenen gewerblichen Schutzrechte im Rahmen des Notice-and-Take-down-Verfahrens. Die Experten von RGTH unterstützen Sie bei der:

  • Registrierung Ihrer Schutzrechte: Unsere Patentanwälte helfen Ihnen dabei, Ihre gewerblichen Schutzrechte durch die Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wirksam gegen Missbrauch zu schützen. Die gewerblichen Schutzrechte wie ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Marke oder ein Design bilden die Grundlage, um wirksam gegen Verstöße im E-Commerce vorgehen zu können.
  • Beurteilung von Rechtsverletzungen: Haben Sie den Verdacht, dass andere Händler gegen Ihre registrierten Schutzrechte verstoßen, ist zunächst Vorsicht geboten. Liegt kein Verstoß vor, könnten aus der unberechtigten Einleitung eines Notice-and-Take-down-Verfahrens Schadensersatzansprüche an Sie entstehen. Hier unterstützen Sie unsere Patentanwälte bei der Beurteilung, ob es sich tatsächlich um eine Rechtsverletzung handelt.

Liegt eine Verletzung Ihrer Schutzrechte vor, wird der Fall dem Plattformbetreiber (Notice) gemeldet. Bei dieser Abmahnung gilt es, bestimmte Formvorschriften, inhaltliche Anforderungen und die korrekte Zustellung einzuhalten:

  1. Meldung an den Plattformbetreiber: Die Meldung muss neben einer detaillierten Beschreibung der Rechtsverletzung auch einen Verweis auf den entsprechenden Markenschutz enthalten.
  2. Prüfung durch den Plattformbetreiber: Im nächsten Schritt prüft der Plattformbetreiber die Meldung und entscheidet, ob er die Beschwerde für berechtigt hält und ob er die beanstandeten Inhalte löscht und ggf. den Account des Händlers sperrt. Anschließend informiert der Plattformbetreiber den betroffenen Händler, der die Möglichkeit hat, Einspruch gegen die Löschung bzw. Sperrung zu erheben.
  3. Reaktion auf Einspruch: Diese sogenannte „Counter Notice“ muss ebenfalls bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen und kann dazu führen, dass der Plattformbetreiber die gelöschten Inhalte wieder einstellt oder eine Sperrung des Accounts aufhebt.
  4. Weitere rechtliche Schritte: Ist dies der Fall, können im nächsten Schritt rechtliche Schritte eingeleitet werden, um die Rechtmäßigkeit der Meldung gerichtlich zu klären und den Missbrauch Ihrer gewerblichen Schutzrechte zu unterbinden.

Schutzrechte effektiv durchsetzen

Das Notice-and-take-down-Verfahren zwingt Handelsplattformen wie Amazon dazu, schnell zu handeln, wenn sie Kenntnis über Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte oder Wettbewerbsrechte erlangen. Nicht selten führen diese Meldungen dazu, dass Plattformen Produkte präventiv löschen oder vorsichtshalber gleich den gesamten Account sperren, um sich von einem möglichen Haftungsrisiko zu befreien. Es kommt zu einem unerwünschten Overblocking, was für Händler sowohl finanzielle als auch rufschädigende Folgen haben kann. Hier ist die Unterstützung durch erfahrene Patentanwälte entscheidend, um unberechtigte Sperrungen abzuwehren oder die eigenen Schutzrechte effektiv durchzusetzen.

Wir beraten Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Schutzechte und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Lösung für Ihren individuellen Fall.

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Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Schutzrechte für KI-Patente: Sind KI-Erfindungen patentierbar?

In den letzten Jahren haben KI-Technologien enorm an Bedeutung gewonnen und unseren Alltag durch bahnbrechende Anwendungen grundlegend verändert. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Schutz des geistigen Eigentums bei KI-Erfindungen aus? Sind KI-Patente nach aktuellem Patentrecht überhaupt möglich? Die spannenden Fragen, ob eine KI Erfinder oder Urheber sein kann, ob sie rechtsfähig ist und wie KI-Erfindungen durch Patente geschützt werden können, möchten wir in diesem Blogbeitrag beleuchten.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eines KI-Patents? Unsere erfahrenen Patentanwälte für Software stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine erste Beratung!

Inhaltsverzeichnis

  1. Hintergrund: Was ist KI?
  2. Patente für Künstliche Intelligenz
  3. Erfinderische Tätigkeit bei KI-Erfindungen
  4. Der Comvik-Ansatz in der Rechtsprechung
  5. Kann eine KI Erfinder sein?
  6. RGTH: Patentanwälte für Künstliche Intelligenz

Hintergrund: Was ist KI?

Künstliche Intelligenz begegnet uns bereits seit vielen Jahren in zahlreichen Bereichen. Einfache Beispiele für KI finden sich im Internet: Suchmaschinen, Spamfilter, Übersetzungstools, Tools zur Texterstellung oder Empfehlungen – sei es für Kaufentscheidungen oder auch für die nächste Serie bei Netflix und Co. Weitere Beispiele für KI-Anwendungen sind autonomes Fahren, Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR), die digitale Welten erschaffen, Navigationssysteme, die uns den effizientesten Weg weisen, oder Smart-Home-Lösungen, die Strom-, Heizungs- oder Wasserverbrauch steuern. Nicht zuletzt haben in den letzten Jahren auf Sprachmodellen basierende KI-Anwendungen wie ChatGPT und Co. für Aufsehen gesorgt – und wurden der breiten Öffentlichkeit zugänglich.

Diese KI-Lösungen haben eines gemeinsam: Es handelt sich um künstliche neuronale Netze und Algorithmen, die mithilfe von Daten trainiert werden, um Muster zu erkennen, zu analysieren und zu interpretieren. Auf dieser Basis sind KI-Anwendungen in der Lage, eigenständig Entscheidungen zu treffen und intellektuelle Aufgaben wie logisches Denken, Lernen oder Problemlösungen zu übernehmen.

Die Neuerung bei ChatGPT: Nun können sich Anwender mit der KI in natürlicher Sprache via Chat-Funktion „unterhalten“, ohne tiefgehende Coding-Kenntnisse zu haben.

Der Unterschied zwischen „starker“ und „schwacher“ KI

Betrachtet man die KI-Anwendungen, die wir heute kennen, sprechen wir üblicherweise von einer schwachen KI. Computer und Maschinen automatisieren Aufgaben, verbessern die Effizienz und Genauigkeit in verschiedenen Bereichen und können so menschliche kognitive Prozesse teilweise nachahmen. Sie sind darauf trainiert, spezifische Aufgaben zu übernehmen. Entsprechend können sie nur in den Bereichen, für die sie entwickelt wurden, effektiv arbeiten oder konkrete Anwendungsprobleme lösen.

Was der schwachen KI fehlt, sind Kreativität, allgemeines Verständnis und ein eigenes Bewusstsein. KI-Anwendungen, die über diese Eigenschaften verfügen, könnten in der Lage sein, intellektuelle Aufgaben auf einem dem Menschen vergleichbaren Niveau zu lösen, sich an neue Situationen anzupassen und unabhängige Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall würde man von einer starken KI sprechen. In Science-Fiction-Filmen ist sie bereits Realität, in der Praxis existiert diese universelle Intelligenz bisher noch nicht. Sie ist vielmehr ein theoretisches Konzept – ihre Entwicklung ist das langfristige Ziel der KI-Forschung.

Patente für Künstliche Intelligenz

Schwache KI beruht auf computerimplementierten Erfindungen, die oft durch Software umgesetzt werden. Solche Lösungen können allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen patentrechtlich geschützt werden. Denn laut den geltenden Schutzvoraussetzungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sind Patentanmeldungen für mathematische Methoden und Computerprogramme nur begrenzt möglich: Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) schließt mathematische Methoden, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten vom Patentschutz aus, wenn diese „als solche“ beansprucht werden.

Die Relevanz des Themas zeigt sich darin, dass weltweit immer mehr KI-Patente angemeldet werden. Spitzenreiter war China mit über 38.000 Patenten im Bereich generative KI in den letzten zehn Jahren. In den USA wurden 6.300 Patente angemeldet und in Deutschland 708. Besonders auffällig: Mehr als ein Viertel dieser Patentanmeldungen wurden allein im vergangenen Jahr eingereicht.

Unsere erfahrenen Patentanwälte für Künstliche Intelligenz unterstützen Sie gerne bei der Anmeldung von Patenten.

Wann sind KI-Erfindungen patentierbar?

Um Schutzrechte für KI-Lösungen beim Patentamt zu erhalten, muss die KI technische Mittel erfordern, um einen Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems zu leisten. Das heißt, dass Computerprogramme, die auf KI-basierte Erfindungen aufbauen, patentierbar sind, wenn diese Erfindung:

  • über ein rein abstraktes oder intellektuelles Konzept hinausgeht
  • mithilfe eines Computers, eines Computernetzwerkes oder eines anderen programmierbaren Geräts mit technischer Wirkung ausgeführt wird und
  • einen technischen Charakter aufweist.

Zudem können nur für finale KI-Anwendungen Patente angemeldet werden. Für die einzelnen Entwicklungsstufen KI-basierter Lösungen kann kein Patentschutz beantragt werden. Darüber hinaus können KI-Erfindungen nur dann Gegenstand eines Patents sein, wenn sie die grundsätzlichen Voraussetzungen der Patentierbarkeit des Europäischen Patentamtes (EPA) erfüllen. Sie müssen demnach neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.

Erfinderische Tätigkeit bei KI-Erfindungen

Obwohl die Patentierbarkeit von KI in den EPA-Prüfungsrichtlinien zugelassen ist, fällt die Beurteilung, ob Patentanmeldungen im Bereich der KI erfolgreich sind, häufig schwer. Grundsätzlich gilt, dass eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, wenn sich eine Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Aber: Nicht selten wird die erfinderische Tätigkeit durch den Stand der Technik infrage gestellt.

Für die Prüfung wird vom Wissen eines Fachmanns ausgegangen: Dabei handelt es sich um einen oder mehrere erfahrene Fachleute, die über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der Technik verfügen und wissen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört.

Bisweilen wird angenommen, dass der Einsatz von KI zu einem umfangreicheren Stand der Technik führt. Je leistungsstärker KI wird, desto mehr wird sie standardmäßig eingesetzt und desto mehr Patentanmeldungen sind in der Zukunft auf diesem Gebiet zu erwarten. Dies könnte die positive Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zusätzlich erschweren. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob eine KI in naher Zukunft kreativ genug sein wird, um überhaupt Gegenstände hervorzubringen, die den hohen Anforderungen an eine erfinderische Tätigkeit genügen.

Diese Aspekte sind nicht nur bei einer Patentanmeldung relevant, sondern auch bei der Anmeldung von Gebrauchsmustern oder wenn Anmelder ein Geschmacksmuster schützen wollen.

Der Comvik-Ansatz in der Rechtsprechung

Um die Beurteilung zu vereinfachen, wird in der Rechtsprechung mittlerweile der sogenannte „Comvik-Ansatz“ angewandt. Dieser beurteilt die erfinderische Tätigkeit, indem nur die Unterschiede zum nächstliegenden Stand der Technik berücksichtigt werden, die zum technischen Charakter einer Erfindung beitragen. Es werden sowohl technische als auch nichttechnische Merkmale einer Erfindung berücksichtigt, sofern diese allein oder in Kombination eine technische Aufgabe lösen.

Kann eine KI Erfinder sein?

Neben der Frage, ob eine KI patentierfähig ist, stellt sich in Anbetracht der fortschreitenden Entwicklung auch die Frage, ob eine KI als Erfinder gelten kann.

Grundsätzlich werden bei KI-Erfindungen drei Kategorien unterschieden:

  1. Erfindungen, die von KI entwickelt wurden und eigenständig in der Lage sind, Aufgaben zu identifizieren und zu lösen.
  2. Erfindungen, die auf menschlicher Intelligenz beruhen und mithilfe Künstlicher Intelligenz überprüft werden.
  3. Erfindungen, bei denen Menschen KI einsetzen, um eine bestimmte Aufgabe zu lösen.

Die Wissenschaft ist sich einig, dass Erfindungen der dritten Kategorie, die unabhängig vom Menschen hervorgebracht werden, derzeit noch Zukunftsmusik sind. Dementsprechend gilt bisher, dass bei KI-Erfindungen nach wie vor nur eine natürliche Person als Erfinder ein Patent anmelden kann. Eine KI kann also selbst nach geltendem Recht keine Schutzrechte anmelden. Sie gilt nicht als eigenständiges Rechtssubjekt, sondern lediglich als Werkzeug des Erfinders.

KI als Erfinder: Aktuelle Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH, X ZB 5/22) entschied im Juni 2024, dass nur natürliche Personen als Erfinder anerkannt werden. Die Angabe einer KI als alleiniger Erfinder verstößt gegen § 37 Abs. 1 PatG. Ein menschlicher Beitrag bleibt somit Voraussetzung – auch wenn Künstliche Intelligenz die Entwicklung der Erfindung unterstützt hat. Hinweise auf den Einsatz von KI können zwar als Ergänzung angegeben werden, dennoch ist die Nennung eines menschlichen Erfinders verpflichtend.

Ausblick: KI und ihre rechtliche Anerkennung

KI ist also nach aktueller Rechtsprechung nicht rechtsfähig. Dies bedeutet aber nicht, dass maschinengenerierte Erfindungen, die von einer KI entwickelt wurden, vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Allerdings können die Schutzrechte derzeit nur von natürlichen Personen beansprucht werden.

Die Rechtslage kann sich jedoch ändern, wenn es der KI-Forschung gelingt, die schwache KI zu einer starken KI weiterzuentwickeln und aus dem theoretischen Konzept Realität werden zu lassen. Gelingt es der KI schöpferische und kreative Fähigkeiten zu entwickeln, würde dies die Frage aufwerfen, ob sie über ein eigenes Bewusstsein verfügt und der menschlichen Intelligenz rechtlich gleichgestellt werden müsste. Auch die Beurteilung, ob KI rechtsfähig ist und damit Erfinder, Urheber oder Anmelder eines Patents sein kann, müsste dann überdacht werden.

RGTH: Patentanwälte für Künstliche Intelligenz

Sie benötigen Unterstützung rund um die Anmeldung eines KI-Patents? Unsere Patentanwälte für Software sind insbesondere auf die Bereiche Künstliche Intelligenz, computerimplementierte Erfindungen und Cloud Computing spezialisiert und stehen Ihnen in allen Fragen rund um das Patent- und Schutzrecht für KI-Erfindungen zur Seite. Angefangen bei der Beurteilung der Patentierfähigkeit über die Erstellung einer Patenstrategie bis hin zur Patentanmeldung begleiten Sie unsere Patentanwälte bei der Durchsetzung Ihrer Schutzrechte.


M. Sc. Jaewuk Kim

M. Sc. Jaewuk Kim

Jaewuk Kim (Partner & Director of Korean Desk) ist Deutscher Patentanwalt und ist zugelassen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem deutschen Bundespatentgericht, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Einheitspatent: Erfindungen europaweit schützen

Mit der Einführung eines Einheitspatents hat die Europäische Union einen bedeutenden Schritt zur Vereinheitlichung des Patentwesens in Europa gemacht. Natürlich gab es auch schon vor dem Einheitspatent wirksame Schutzmöglichkeiten. Das europäische Einheitspatent macht es Erfindern und Unternehmen aber wesentlich einfacher, einen einheitlichen Schutz für ihre Erfindungen zu erwirken.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Einheitspatent?
  2. Was ist das Einheitliche Patentgericht?
  3. Wie kann man das Einheitspatent beantragen?
  4. Was kostet das Einheitspatent?
  5. Was sind die Vor- und Nachteile des Einheitspatents?
  6. RGTH: Kompetente Beratung rund um das Einheitspatent

Was ist ein Einheitspatent?

Bei dem Einheitspatent (englisch: Unitary Patent – UP), handelt es sich um einen speziellen Patentschutz, der gleichzeitig in mehreren EU-Mitgliedstaaten gilt, ohne dass der Patentschutz in jedem Land separat beantragt und aufrechterhalten werden muss. Erfinder und Unternehmen, die den einheitlichen Schutz beantragen, erhalten nur ein einziges Patent, das seine Wirkung in allen Ländern entfaltet, für die der Schutz besteht.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eines Patents? Unsere erfahrenen Patentanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine erste Beratung!

Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Vorgänger des Einheitspatents

Erfinder und innovative Unternehmen können bereits seit 1977 europäische Patente (EP) erlangen, um ihre Erfindungen über die eigene Landesgrenze hinaus wirksam zu schützen. Dank eines zentralisierten Patenterteilungsverfahrens blieb es ihnen erspart, den Patentschutz separat in jedem einzelnen EU-Mitgliedsstaat zu beantragen. Stattdessen erteilte das Europäische Patentamt (EPA) im Anschluss an eine Überprüfung der Schutzfähigkeit das europäische Patent.

  • Der Vorteil: Erfinder und Unternehmen müssen sich nicht einzeln an die nationalen Ämter der Länder wenden, in denen der Schutz gelten soll.
  • Der Nachteil: Das europäische Patent muss in jedem Land, für das es beantragt wird, validiert und aufrechterhalten werden.

Das bedeutet: Wird das Patent beispielsweise in Italien angefochten, übertragen, durchgesetzt oder vernichtet, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Patents in den anderen europäischen Ländern, für die der Patentschutz über das EPA beantragt wurde. Neben einem erheblichen Aufwand entstehen durch diese Art der Patentverwaltung auch hohe Kosten für Patentinhaber – beispielsweise für Übersetzungen in die jeweilige Landessprache, Validierungsgebühren oder Kosten für den Patentanwalt.

Das EU-Einheitspatent, offiziell „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ genannt, soll hier Abhilfe schaffen.

In welchen Ländern gilt das EU-Einheitspatent?

Das europäische Einheitspatent, umgangssprachlich auch EU-Patent genannt, trat im Juni 2023 in Kraft und soll sich langfristig auf insgesamt 25 EU-Mitgliedsstaaten erstrecken. Bisher gilt es allerdings nur in 17 EU-Mitgliedsstaaten, die eine verstärkte Zusammenarbeit beim einheitlichen Patentschutz unterstützen und das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert haben. Hierzu zählen:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowenien

In welchen Ländern muss der Patentschutz separat beantragt werden?

Benötigen Patentinhaber darüber hinaus Patentschutz in europäischen Ländern, die zwar an der verstärkten Zusammenarbeit im einheitlichen Patentsystem teilnehmen, aber das Einkommen bisher nicht unterschrieben haben, müssen sie ein entsprechendes europäisches Patent gesondert bei den nationalen Behörden validieren. Zu diesen Ländern zählen Griechenland, Irland, Polen, Rumänien, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Darüber hinaus hat das EU-Einheitspatent keine Gültigkeit in Großbritannien, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Spanien und der Türkei. Außerdem umfasst das Einheitspatent auch nicht den Patentschutz in Ländern außerhalb der EU. Hier müssen Patentanmelder eine separate Anmeldung in jedem einzelnen Zielland einreichen.

Gut zu wissen: Da der geografische Geltungsbereich des Einheitspatents während seiner gesamten Laufzeit unveränderlich bleibt, kann er auch nicht einfach auf Staaten ausgeweitet werden, die das EPGÜ nachträglich ratifizieren, sondern muss für diese Nachzügler ebenfalls gesondert beantragt werden.

Was ist das Einheitliche Patentgericht?

Bei Fragen der Rechtsgültigkeit oder der Verletzung von Einheitspatenten ist das Einheitliche Patentgericht (EPG), englisch Unified Patent Court (UPC), zuständig. Dabei handelt es sich um ein übernationales Gericht, das von den EU-Mitgliedsstaaten ins Leben gerufen wurde, die das internationale Übereinkommen zur Einführung des Einheitspatents unterzeichnet haben.

Patentinhaber, die ihre Rechte aus Einheitspatenten durchsetzen wollen, oder Dritte, die den Widerruf eines entsprechenden Patents erreichen wollen, wenden sich an diese Instanz. Die Einführung des EPG erspart den Patentinhabern Rechtsstreitigkeiten in mehreren Ländern. Das Gericht trifft eine Entscheidung, die in allen beteiligten Staaten einheitlich gilt. Gleichzeitig erhöht sich die Rechtssicherheit für Patentinhaber, da die Rechtsprechung der beteiligten Staaten bei Patentverletzungen und die Rechtsgültigkeit von Patenten, harmonisiert wurden. Gerichtsverfahren werden dadurch einfacher, schneller und effizienter.

Wie kann man das Einheitspatent beantragen?

  • Schritt 1: Um das Einheitspatent zu erhalten, beantragen Erfinder und Unternehmen zunächst ein europäisches Patent beim European Patent Office (EPO).
  • Schritt 2: Im Anschluss an die Erteilung des Patentschutzes gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) stellen Patentinhaber einen „Antrag auf einheitliche Wirkung“ des Patentschutzes.
    • Dieser Antrag muss für alle, zurzeit 17, teilnehmenden Staaten gestellt werden und darf keine unterschiedlichen Ansprüche für verschiedene Mitgliedsstaaten enthalten.
    • Der Antrag muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung der Erteilung des EU-Patents im Europäischen Patentblatt beim EPA eingereicht werden.
  • Schritt 3: Für den Antrag, der sowohl schriftlich als auch online eingereicht werden kann, benötigen Patentinhaber eine Übersetzung des europäischen Patents. Ist die Verfahrenssprache Deutsch, benötigen sie eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische und Französische.
  • Schritt 4: Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Patentinhaber ein Einheitspatent, das seine einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden europäischen Staaten entfaltet.

Zuständigkeit des EPA ausschließen: die Opt-out-Erklärung

Das Einheitspatent ist eine zusätzliche Option, die den Patentschutz in den teilnehmenden europäischen Staaten für Patentinhaber vereinfachen und die Rechtsprechung für Kläger und Beklagte harmonisieren soll. Was Patentinhabern einerseits zahlreiche Vorteile bietet, kann sich andererseits auch als Nachteil erweisen, wenn das Patent von Dritten angegriffen und für nichtig erklärt wird. In diesem Fall würde der Patentschutz in allen 17 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten aufgehoben werden.

Um die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) zu umgehen, gibt es für eine Übergangsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des EPG die Möglichkeit, eine Opt-out-Erklärung für europäische Patente abzugeben. Das würde bedeuten, dass Patentinhaber den europäischen Patentschutz für die jeweiligen EU-Staaten beantragen, aber keinen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen. Dadurch besteht der Schutz nicht als einheitliches Patent, das in mehreren Ländern gilt, sondern als ein Bündel nationaler Patente, für die die Patentgerichte der jeweiligen Länder zuständig sind. Auf diese Weise können Patentinhaber verhindern, dass Dritte in allen 17 EU-Staaten mit nur einem einzigen Gerichtsverfahren gegen ein Einheitspatent vorgehen können.

Patentinhaber können den Opt-out-Antrag allerdings nur dann stellen, wenn noch kein Verfahren gegen das entsprechende Patent läuft. Zudem gilt die Erklärung für die gesamte Laufzeit des Patents (maximal 20 Jahre) und kann nur einmalig mit einer Opt-in-Erklärung rückgängig gemacht werden.


Ob die europäische Gerichtsbarkeit oder die Sicherheit deutscher Verfahren für Sie als Patentinhaber sinnvoller ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Kontaktieren Sie gerne unsere erfahrenen Patentanwälte für eine individuelle Beratung!

Was kostet das Einheitspatent?

Für Einheitspatente wird eine Jahresgebühr fällig, die per Kreditkarte, Überweisung oder Abbuchung in Euro zentral an das Europäische Patentamt (EPA) gezahlt wird. Die Kosten für das Einheitspatent sind dabei meist niedriger als die Kosten für einzelne europäische Patente (EP). Dies liegt daran, dass beim EP neben der Jahresgebühr zusätzliche Kosten für die Validierung und Aufrechterhaltung der Patente, also für Übersetzungen, Gebühren der nationalen Patentämter und für Patentanwälte, berücksichtigt werden müssen

Für das zweite Jahr:

  • Einheitspatent: Die Jahresgebühr für das 2. Jahr für das Einheitspatent beträgt lediglich 35 €. Dies deckt den Patentschutz in allen 17 teilnehmenden Staaten ab.
  • Europäisches Patent (17 Staaten): Im gleichen Zeitraum fallen bei einem europäischen Patent, das in den 17 durch das Einheitspatent abgedeckten Staaten gültig ist, insgesamt 146 € an Gebühren an.
  • Europäisches Patent (25 Staaten): Wenn das europäische Patent in den 25 Staaten gilt, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, belaufen sich die Gebühren für das zweite Jahr auf 223 €.

Für die maximale Laufzeit von 20 Jahren:

  • Einheitspatent: Über die gesamte Laufzeit von 20 Jahren erhöhen sich die Jahresgebühren kontinuierlich und die Gebühren für das Einheitspatent summieren sich auf 35.555 €. Damit haben die Patentinhaber einen umfassenden Patentschutz in allen 17 teilnehmenden Staaten.
  • Europäisches Patent (17 Staaten): Im Vergleich dazu belaufen sich die Gesamtkosten für ein europäisches Patent, das in den gleichen 17 Staaten gilt, auf 116.688 € über 20 Jahre.
  • Europäisches Patent (25 Staaten): Wenn das europäische Patent in allen 25 Staaten gültig ist, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, steigen die Gesamtgebühren auf 161.305 € über die gesamte Laufzeit.

Bei einer Laufzeit von 20 Jahren zeigt sich die Kostenersparnis besonders deutlich. Während die Gebühren für das Einheitspatent relativ konstant bleiben, steigen die Kosten für europäische Patente mit der Anzahl der beteiligten Staaten stark an.

Gut zu wissen: KMU können von verschiedenen Gebührenreduzierungen profitieren. Unsere erfahrenen Patentanwälte beraten Sie gerne.

Eine Übersicht der Jahresgebühren (Stand 1. August 2023), der Gesamtkosten für Einheitspatente sowie der geschätzten Gesamtkosten für die Validierung und Aufrechterhaltung von Einheitspatenten und europäischen Patenten finden Sie beim Europäischen Patentamt.

Was sind die Vor- und Nachteile des Einheitspatents?

Die Vorteile des Einheitspatents liegen im reduzierten Verwaltungsaufwand und geringeren Kosten. Nachdem ein europäisches Patent erworben wurde, kann der einheitliche Patentschutz mit nur einem Antrag auf 17 europäische Staaten ausgeweitet werden. Statt die Jahresgebühr in unterschiedlichen Währungen an die nationalen Patentämter zu zahlen, wird die Jahresgebühr für das Einheitspatent zentral in Euro an das Europäische Patentamt entrichtet. Damit reduzieren sich die Gesamtkosten, die durch Validierung und Aufrechterhaltung von Patenten entstehen.

Gleichzeitig ist mit dem Einheitliche Patentgericht eine übernationale Instanz geschaffen worden, die Entscheidungen trifft, die in allen beteiligten Staaten rechtskräftig sind. Die Rechtsprechung der beteiligten Staaten bei Patentverletzungen und der Rechtsgültigkeit von Patenten wurden zudem harmonisiert, was Gerichtsverfahren einfacher, schneller und effizienter macht.

Was bei der Durchsetzung eines eigenen Patents von Vorteil ist, kann sich bei Klagen durch Dritte allerdings als nachteilig erweisen. So können Kläger vor dem EPG in nur einem Gerichtsverfahren den Widerruf eines Patents in 17 EU-Staaten erwirken. Schutz bietet hier die Opt-out-Erklärung, die die Zuständigkeit des EPG ausschließt. Ob diese Erklärung sinnvoll ist, hängt dabei vom individuellen Fall ab.

Vorteile des Einheitspatents:Nachteile des Einheitspatents:
Reduzierter Verwaltungsaufwand:
Mit einem einzigen Antrag kann der Patentschutz auf 17 europäische Staaten ausgeweitet werden.
Risiko bei Anfechtungen:
Bei Klagen durch Dritte kann ein Patent durch ein einziges Gerichtsverfahren vor dem EPG in allen 17 EU-Staaten widerrufen werden.
Geringere Kosten:
Zentralisierte Zahlung der Jahresgebühr in Euro an das Europäische Patentamt, wodurch Kosten für Validierung und Aufrechterhaltung gesenkt werden.
Abhängigkeit von übernationalen Instanzen:
Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts sind in allen beteiligten Staaten rechtskräftig, was in bestimmten Fällen nachteilig sein kann
Einheitliche Rechtsprechung:
Das Einheitliche Patentgericht (EPG) sorgt für harmonisierte Entscheidungen bei Patentverletzungen und der Rechtsgültigkeit von Patenten, was Verfahren schneller und effizienter macht.
Opt-out-Erklärung erforderlich:
Um das Risiko zu minimieren, muss eine Opt-out-Erklärung abgegeben werden, um die Zuständigkeit des EPG auszuschließen. Ob diese Erklärung sinnvoll ist, hängt dabei vom individuellen Fall ab

RGTH: Kompetente Beratung rund um das Einheitspatent

Die Patentanwälte von RGTH beraten Patentinhaber in allen Fragen rund um die Patentanmeldung und unterstützen Sie mit ihrer langjährigen Expertise dabei, eine geeignete Strategie für Ihr Patent-Portfolio zu entwickeln. Ob Chemie, Maschinenbau, Software oder Biotechnologie: Wir vertreten Ihre Ansprüche vor dem Europäischen Patentgericht.


Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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