Gebrauchsmuster galten früher als der „kleine Bruder“ des Patents. Typischerweise wurden sie für kleinere Erfindungen genutzt, während größere und wichtigere Erfindungen durch ein Patent geschützt wurden. Der Schutzumfang von Patenten und Gebrauchsmustern hat sich jedoch zunehmend angenähert. Beide Schutzrechte werden heute für Erfindungen eingesetzt, da die qualitativen Unterschiede nicht mehr im Vordergrund stehen. Gleichwohl bestehen weiterhin Unterschiede zwischen Gebrauchsmustern und Patenten, etwa beim Rechtsschutz, bei der maximalen Schutzdauer von zehn Jahren und bei den Verfahrenskosten.
Gebrauchsmusterschutz: Was kann geschützt werden?
Gebrauchsmuster können körperliche Gegenstände schützen, z. B. ein Produkt, das verkauft werden soll. Herstellungs- und Arbeitsverfahren können hingegen nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Für deren Schutz gegenüber Dritten sind Patentanmeldungen erforderlich. In bestimmten Fällen kann auch der Schutz einer „neuen Art der Verwendung“ für ein bestehendes Produkt beantragt werden, z. B. bei medizinischen Produkten.
Alle schutzbedürftigen Gegenstände müssen neu sein und auf einem erfinderischen Schritt beruhen, um für den Schutz durch ein Gebrauchsmuster in Betracht zu kommen.
Unsere erfahrenen Patentanwältinnen und Patentanwälte bei RGTH unterstützen Mandanten dabei, die richtigen Strategien zum Schutz ihrer Produkte, Verfahren und Designs durch Gebrauchsmuster, Designrechte und Patente zu entwickeln.
Wo gilt Gebrauchsmusterschutz?
Gebrauchsmuster können in Deutschland und in mehreren anderen Ländern angemeldet werden. In Deutschland heißt ein utility model „Gebrauchsmuster“ nach dem Gebrauchsmustergesetz und ist mit Gebrauchsmustern in anderen Ländern vergleichbar. Gebrauchsmuster können in mehreren EU-Ländern sowie in zahlreichen Ländern weltweit angemeldet werden, darunter Australien, Mexiko, Südkorea und China.
Wer kann ein Gebrauchsmuster anmelden?
Grundsätzlich kann jede Person mit einer körperlichen Erfindung ein Gebrauchsmuster anmelden. Bei RGTH unterstützen unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte Mandanten bei der Anmeldung von Gebrauchsmustern in Deutschland und im Ausland und vertreten sie in etwaigen Streitigkeiten.
Unterschiede zwischen Patenten und Gebrauchsmustern
Patente sind nach wie vor die bekannteste Möglichkeit, eine Erfindung zu schützen. In bestimmten Situationen sind sie jedoch nicht immer die passendste Option.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Schutzrechte schnell durchgesetzt werden müssen, etwa wenn eine Verletzung zügig verfolgt werden soll. In solchen Situationen kann die Anmeldung eines Gebrauchsmusters vorzugswürdig sein. Während die Erteilung eines Patents mehrere Jahre dauern kann, können Gebrauchsmuster innerhalb weniger Wochen eingetragen werden und sind zudem kostengünstiger. Dies liegt daran, dass im Eintragungsverfahren die Neuheit, der erfinderische Schritt und die gewerbliche Anwendbarkeit des Produkts nicht geprüft werden.
Allerdings gewähren Gebrauchsmuster eine maximale Schutzdauer von nur 10 Jahren, während Patente eine Schutzdauer von bis zu 20 Jahren erreichen können.
Ein Gebrauchsmuster anmelden
Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters umfasst deutlich mehr als das bloße Ausfüllen eines Formulars. In der Regel ist es sinnvoll,
vor der Anmeldung umfassende Recherchen zu bestehenden Gebrauchsmustern und Patenten durchzuführen.
Jede Anmeldung zur Eintragung eines Gebrauchsmusters muss außerdem eine detaillierte Beschreibung der Erfindung einschließlich technischer Zeichnungen enthalten.
Die Schutzansprüche müssen so formuliert werden, dass das Gebrauchsmuster einen ausreichenden Schutz vermittelt.
Unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte bei RGTH unterstützen Mandanten dabei, die richtige Strategie für ihr Gebrauchsmuster zu finden.
Nach Zahlung der Anmeldegebühr trägt das zuständige Patentamt das Gebrauchsmuster ein. Die Eintragung dauert im Durchschnitt in der Regel zwischen zwei und vier Monaten. Anschließend wird das Gebrauchsmuster durch das jeweilige Patentamt veröffentlicht und ist ab diesem Zeitpunkt geschützt.
Kosten einer Gebrauchsmusteranmeldung
Als „abgespeckte“ Variante eines Patents sind die Kosten für Gebrauchsmuster häufig insgesamt niedriger als die Kosten für eine Patentanmeldung und die Aufrechterhaltung des entsprechenden Patents. Zwar sind die Kosten bis zur Eintragung eines Gebrauchsmusters mit denen einer Patentanmeldung vergleichbar, jedoch entstehen bei Gebrauchsmustern keine entsprechenden Folgekosten mit Ausnahme der Aufrechterhaltungsgebühren.
Gebrauchsmusterrecherchen
Unabhängig davon, ob Sie ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Designrecht anmelden möchten, sollten vor der Anmeldung umfassende Recherchen durchgeführt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass eine Erfindung tatsächlich neu ist und damit grundsätzlich schutzfähig sein kann. Für Recherchen stehen spezielle Datenbanken mit bereits eingetragenen Erfindungen zur Verfügung. Unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte führen für unsere Mandanten Recherchen in folgenden Bereichen durch:
Stand-der-Technik-Recherche/Neuheitsrecherche: Suche nach Informationen, die die Neuheit der Erfindung in Frage stellen könnten.
Löschungsrecherche: Suche nach Informationen und Dokumenten, die verwendet werden könnten, um ein Gebrauchsmuster eines Dritten anzugreifen.
Gebrauchsmusterüberwachung: Diese Recherchen werden regelmäßig durchgeführt, um zu überwachen, ob Dritte Anmeldungen eingereicht haben, die für die Gebrauchsmuster unserer Mandanten relevant sind.
Freedom-to-Operate-Recherchen (FTO): Diese Recherchen sollen sicherstellen, dass die Nutzung Ihres Produkts keine Schutzrechte Dritter verletzt. Sie müssen selbst keine eigenen Schutzrechte besitzen, um eine solche Recherche durchführen zu lassen.
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Leyi Li ist als Patent Professional in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum tätig.
Wie technische Entscheidungen den Ausgang von Patentstreitigkeiten in den Bereichen Halbleiter, neue Energietechnologien und fortgeschrittene Materialien prägen
Drei technische Druckpunkte, der beweisrechtliche „Trichter“ und der „Squeeze-Effekt“ in der UPC-Praxis — einschließlich einer vertieften Analyse des UPC-Verfahrens Seoul Semiconductor gegen Expert eCommerce
Disclaimer: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung in Bezug auf einen konkreten Fall dar.
Einleitung
Die Geschwindigkeit der Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) ist nicht lediglich eine Frage des Timings. Sie ist ein strukturelles Merkmal des Systems: technische Fragen, Anspruchsauslegung, Beweismittel und Rückfallpositionen werden sämtlich in eine frühe Phase des Verfahrens vorverlagert. In Fällen aus den Bereichen Halbleiter, neue Energietechnologien und fortgeschrittene Materialien verleiht diese Struktur technischen Fragen ein außergewöhnliches Gewicht. Die zu Beginn gewählte technische Auslegung entscheidet häufig darüber, ob Beweismittel erlangt werden können, ob sie vom Gericht verstanden werden und ob Verletzung und Rechtsbestand innerhalb derselben technischen Erzählung schlüssig vorgetragen werden können.
Dieser Beitrag verwendet eine übertragbare Methodik, um einen grundlegenden Punkt herauszuarbeiten: In Patentstreitigkeiten im Halbleiterbereich hängt das rechtliche Ergebnis häufig von drei technischen Druckpunkten ab: Anspruchsauslegung, technischem Beweisweg und frühzeitiger Identifizierung von Rechtsbestandsrisiken.
1 | Warum der technische Weg in der UPC-Ära häufig wichtiger ist als die juristische Formulierung
Patentstreitigkeiten in den Bereichen Halbleiter, neue Energietechnologien und fortgeschrittene Materialien werden in der Regel nicht durch einen einfachen Wortvergleich entschieden. Typischerweise hängen sie von einer Kette technischer Fragen ab: Vorrichtungsstruktur, Prozessumsetzung, Materialeigenschaften und funktionale Wirkung.
Die frontgeladene Verfahrensstruktur des UPC verlangt darüber hinaus, dass diese technischen Ketten bereits in einer frühen Phase strukturiert dargestellt werden. Ist die technische Auslegung unklar, ist der Beweisweg unvollständig oder sind Rechtsbestandsrisiken nicht vollständig identifiziert, wird der Raum für spätere Korrekturen erheblich enger.
2 | Drei Druckpunkte: Auslegung, Beweis, Rechtsbestand — und der zugrunde liegende Squeeze-Effekt
Druckpunkt 1: Anspruchsauslegung
In Fällen aus den Bereichen Halbleiter, neue Energietechnologien und fortgeschrittene Materialien hängt die Anspruchsauslegung in hohem Maße von der mikroskopischen Morphologie von Materialien, Prozessmerkmalen und Vorrichtungsstrukturen ab. Strukturelle und funktionale Anspruchsmerkmale bestimmen gemeinsam den Schutzbereich. Mit anderen Worten: Der technische Kontext bestimmt den rechtlichen Kontext.
Druckpunkt 2: Der technische Beweisweg
In komplexen Halbleiterfällen, insbesondere vor dem UPC, lässt sich die Frage, ob ein angegriffenes Produkt ein bestimmtes verletzendes Merkmal aufweist, häufig auf drei Fragen zurückführen:
Kann das Merkmal zuverlässig nachgewiesen werden?
Kann das Ergebnis vom Gericht verstanden werden?
Können die Gegenargumente des Beklagten ausgeschlossen oder zumindest adressiert werden?
Dies führt unmittelbar zur Idee eines beweisrechtlichen „Trichters“: Ergebnisse der Materialcharakterisierung müssen in eine Kette rechtlicher Tatsachen übersetzt werden, die vom Gericht akzeptiert werden kann.
Dieser Punkt ist wichtig, weil der verfahrensrechtliche Rahmen des UPC klare Anforderungen an Tatsachenvortrag und Beweismittel stellt. Eine Partei, die sich auf Tatsachen beruft, muss für tatsächliche Behauptungen, die bestritten sind oder voraussichtlich bestritten werden, Beweismittel vorlegen.
Druckpunkt 3: Identifizierung von Rechtsbestandsrisiken
In Halbleiterfällen liegt das eigentliche Risiko des Standes der Technik häufig im funktionalen Implementierungsweg und nicht in einer oberflächlichen Ähnlichkeit der Terminologie. In der europäischen Praxis ist der entscheidende Hebel bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit häufig die technische Motivation.
Das vierte zugrunde liegende Risiko: der Squeeze-Effekt in parallelen Verfahren
Wenn Rechtsbestands- und Verletzungsverfahren oder UPC-, EPA- oder nationale Verfahren parallel laufen, kann eine enge Auslegung, die zur Vermeidung eines Angriffs aus dem Stand der Technik gewählt wird, später dazu führen, dass die angegriffene Ausführungsform der Verletzung entgeht. Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung. Eine weite Auslegung kann bei der Verletzung helfen, aber das Rechtsbestandsrisiko erhöhen. Dies ist der Squeeze-Effekt.
3 | Anspruchsauslegung ist keine rein rechtliche Übung — der technische Kontext definiert die rechtliche Grenze
In der UPC-Praxis wird die Anspruchsauslegung durch zwei allgemeine Grundsätze und zwei wichtige Grenzen geprägt.
Die Patentschrift ist ihr eigenes Wörterbuch. Die Beschreibung darf jedoch nicht in einer Weise verwendet werden, die den Ansprüchen widerspricht. Beispielsweise kann ein Gegenstand, der im Erteilungsverfahren aus den Ansprüchen gestrichen wurde, aber noch in der Beschreibung enthalten ist, nicht ohne Weiteres über die Anspruchsauslegung wieder eingeführt werden. Darüber hinaus sind Definitionen selbst geschaffener technischer Begriffe, die in der einschlägigen Industrie nicht allgemein verwendet werden, nur für die Auslegung des konkreten technischen Merkmals relevant, auf das sich die Definition bezieht.
Die Anspruchsauslegung ist aus der Sicht des Fachmanns vorzunehmen. In Halbleiter- und fortgeschrittenen Materialfällen hängt diese Perspektive in hohem Maße von den relevanten Materialien ab, einschließlich nicht nur ihrer Zusammensetzung, sondern auch ihrer Mikrostruktur, sowie von Prozessen und Vorrichtungsstrukturen, etwa Schichtdicken und Stapelanordnungen.
Praktischer Punkt: Wenn der Fall bereits auf der Ebene der Anspruchsauslegung um die Idee herum aufgebaut wird, dass „der Name einer Schicht ihrer rechtlichen Identität entspricht“, wird sich die Beweisführung naturgemäß darauf richten, nachzuweisen, dass die Bezeichnung der Gegenseite falsch ist. In Halbleiter- und fortgeschrittenen Materialfällen ist dies häufig ineffizient und bisweilen gefährlich.
Der bessere Ansatz besteht in der Regel darin, zu Funktion und Materialeigenschaften zurückzukehren und eine Beweiskette auf der Grundlage von Eignung und Wirkung aufzubauen.
4 | Gestaltung des Beweiswegs — „sichtbar“ bedeutet nicht „rechtlich festgestellt“
4.1 Drei operative Fragen: Nachweisbarkeit, Verständlichkeit und Angriffsresistenz
Die Frage, ob ein verletzendes Merkmal vorhanden ist, sollte in drei operative Fragen zerlegt werden: Kann es nachgewiesen werden, kann es verstanden werden und hält es Angriffen stand?
Für ein Litigation-Team bedeutet dies, dass der Beweisweg gestaltet werden muss. Probenahme, Präparation, Prüfmethoden, Parameter, Darstellung und erklärende Logik müssen reproduzierbar und verteidigungsfähig sein.
Ergebnisse der Materialcharakterisierung sind nicht der Endpunkt. Sie sind nicht einmal zwingend die rechtliche Tatsache selbst. Sie sind der Ausgangspunkt der Beweiskette. Was das Gericht benötigt, ist eine rechtliche Tatsache, die überprüfbar, erklärbar und angriffsresistent ist.
4.2 Charakterisierung ist nur der Ausgangspunkt: TEM, EDX und SIMS zeigen Strukturen lediglich an
Bilder und Elementverteilungen sind für sich genommen keine Schlussfolgerungen. Es bedarf einer sachverständigen Erklärung, um darzulegen, welche Grenzflächen eine „Schicht“ bilden, welche Gradienten auf Interdiffusion zurückzuführen sind und welche Dicken einer bestimmten Funktion entsprechen. Das Gericht benötigt eine Erklärungskette: Bild, Erläuterung und Zuordnung zur Anspruchssprache.
4.3 Ein ingenieurwissenschaftlicher Maßstab für die beweisrechtliche Ausreichendheit vor dem UPC
Der Ansatz des UPC zur Beweisführung lässt sich zu folgendem praktischen Maßstab verdichten:
Dies kann Mehrpunkt-Probenahmen, eine Verifikation über mehrere Chips hinweg, ein klar definiertes Präparationsverfahren und Maßnahmen erfordern, um das Argument auszuschließen, die Probe sei nicht repräsentativ.
Praktischer Punkt: Evidence Engineering muss reproduzierbar sein. Es genügt nicht, dass der Test durchgeführt werden kann. Der Beweisweg sollte so gestaltet sein, dass der gegnerische Sachverständige auf demselben Weg nicht zum gegenteiligen Ergebnis gelangen kann oder zumindest erklären muss, warum ein derart abweichendes Ergebnis erzielt wird.
4.4 Die Anspruchsauslegung ist der technische Bauplan für Messung und Beweiserhebung
Die Anspruchsauslegung muss zuerst erfolgen, weil sie das Messziel definiert und mögliche Verteidigungsstrategien antizipiert. Wird zunächst geprüft und die Auslegung erst später hinzugefügt, kann die Beweisführung an den relevanten Anspruchsmerkmalen vorbeigehen.
Der technische Bauplan muss erstellt werden, bevor die Prüfungen beginnen. Andernfalls gilt: Je präziser die Messung wird, desto größer ist das Risiko, dass sie sich von den rechtlichen Anforderungen entfernt.
Praktischer Punkt: Viele Fälle gehen nicht verloren, weil es keine Beweise gibt. Sie gehen verloren, weil die Beweise nicht auf die Anspruchsmerkmale ausgerichtet sind. Die Ausrichtung auf die Anspruchsmerkmale erfolgt während der Anspruchsauslegung und der Entwicklung der Prüfstrategie, nicht erst bei der späteren Aufbereitung von Prüfdaten.
5 | Identifizierung von Rechtsbestandsrisiken — funktionaler Implementierungsweg und technische Motivation
In Halbleiterfällen ergibt sich das Risiko aus dem Stand der Technik aus dem funktionalen Weg, nicht aus oberflächlicher terminologischer Ähnlichkeit. Die Tiefe des technischen Verständnisses bestimmt die Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit.
In der ingenieurwissenschaftlichen Praxis kann dieselbe Struktur mit unterschiedlichen Begriffen beschrieben werden, insbesondere über Unternehmen, Fachrichtungen und Prozessknoten hinweg. Umgekehrt kann derselbe Begriff unterschiedliche Strukturen bezeichnen. Begriffe wie „Erweiterungsschicht“ oder „Barriereschicht“ können in verschiedenen technischen Systemen unterschiedliche Bedeutungen haben.
Dies spiegelt wider, wie sich Wissen in Material- und Vorrichtungstechnologien verbreitet. Viele zentrale technische Punkte existieren in Form von Ingenieurserfahrung oder Parameterfenstern. Ihre sprachliche Fassung ist naturgemäß instabil.
Die eigentliche Frage für Neuheit und Naheliegen ist häufig, ob die Funktion und der zugrunde liegende physikalische Mechanismus strukturell und technisch gleichwertig sind. Wenn eine Rechtsbestandsrecherche und ein Vergleich zu stark auf identische Terminologie abstellen, können tatsächlich risikoreiche Dokumente übersehen werden.
In der europäischen und UPC-Praxis hängt die Analyse der erfinderischen Tätigkeit häufig von der technischen Motivation ab. Offenbart der Stand der Technik nicht das dem Patent zugrunde liegende Problem oder führt die thermische Abstimmung vorhandener Materialien oder Strukturen dazu, dass kein Anlass besteht, eine weitere funktionale Schicht hinzuzufügen, ist das bloße Hinzufügen einer Schicht nicht zwingend naheliegend.
Praktischer Punkt: Rechtsbestandsstreitigkeiten sind kein Vergleich von Materiallisten. Sie sind eine Konfrontation technischer Erzählungen, die auf Problem, Mechanismus und Motivation beruhen. Das Litigation-Team muss die Kausalkette aus Materialwissenschaft und Vorrichtungsphysik erklären, um eine wirksame Verteidigung der erfinderischen Tätigkeit aufzubauen.
6 | Wie das frontgeladene UPC-Verfahren diese Fragen verstärkt — und wie der Squeeze-Effekt entsteht
Die zentralen Zusammenhänge in Halbleiter- und fortgeschrittenen Materialstreitigkeiten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
frühzeitige Identifizierung der streitigen Punkte;
Anspruchsauslegung als technischer Bauplan für die Beweiserhebung;
frühzeitige technische Analyse, einschließlich funktionaler Argumentation, vor Prüfung und Beweiserhebung;
strukturierte Beweiswege, von der tatsächlichen Grundlage bis zur rechtlichen Schlussfolgerung;
Rechtsbestandsrisiken aus dem funktionalen Implementierungsweg und der Verteidigung über fehlende technische Motivation;
Bewusstsein für den Squeeze-Effekt in parallelen Verfahren.
Ein typisches Squeeze-Szenario ist folgendes: Um einem bestimmten Stand der Technik in einem Rechtsbestandsverfahren auszuweichen, kann eine Partei gezwungen sein, einen Begriff eng auszulegen. Die Gegenseite kann dieselbe enge Auslegung dann im Verletzungsverfahren als Schutzschild verwenden und argumentieren, dass die angegriffene Ausführungsform außerhalb des Schutzbereichs liegt. Die Partei wird durch dieselbe Auslegung zwischen Rechtsbestand und Verletzung eingeklemmt.
Die wirksamsten Fälle werden um eine einzige kohärente technische Geschichte herum aufgebaut. Alle potenziellen Squeeze-Punkte sollten in der frontgeladenen Phase des Verfahrens identifiziert und in eine geschlossene Anspruchsauslegungsstrategie integriert werden.
Dieser Effekt wird durch das hohe Tempo und das frontgeladene Verfahren des UPC verstärkt. Streitige Punkte, Beweismittel und Schriftsätze müssen zu Beginn systematisch vorgetragen werden. Spätere Versuche, eine Auslegung zu reparieren oder Beweismittel zu ergänzen, sind schwieriger. Der zu Beginn des Falls gewählte technische Weg kann daher den Ausgang weitgehend bestimmen.
7 | Fallstudie: Seoul Semiconductor gegen Expert eCommerce (UPC_CFI_363/2023) — Verknüpfung der drei Druckpunkte über eine „Verbundschicht“ und CTE-basierte funktionale Argumentation
7.1 Technischer Hintergrund von EP 3 926 698 B1: Warum die Spannungsentlastungsschicht zum zentralen Streitpunkt wurde
Der Fall betraf die in dem europäischen Patent EP 3 926 698 B1 offenbarte Flip-Chip-LED-Struktur. Ziel war es, die Lichtausbeute zu verbessern und zugleich die strukturelle Integrität zu erhöhen.
Abbildung aus dem Klagepatent
Reflektierende Metallschicht (13, orange in der Abbildung): reflektiert das von der aktiven Schicht (12), die zwischen p-Schicht und n-Schicht angeordnet ist, erzeugte Licht und verbessert dadurch die Lichtausbeute.
Barriereschicht (14, violett in der Abbildung): verhindert die Diffusion von Metallelementen aus der reflektierenden Schicht.
Technisches Problem: Der Wärmeausdehnungskoeffizient (coefficient of thermal expansion, CTE) der reflektierenden Schicht ist höher als derjenige der Barriereschicht. Dadurch entstehen Spannungen in der reflektierenden Schicht. Bei derselben Temperatur können solche Spannungen dazu führen, dass sich die reflektierende Schicht von der aktiven Schicht oder der Mesa-Schicht ablöst, was die Zuverlässigkeit beeinträchtigt.
Lösung: Zwischen der reflektierenden Schicht und der Barriereschicht wird eine Spannungsentlastungsschicht eingefügt. Ihr CTE liegt zwischen den jeweiligen CTE-Werten der beiden Schichten und hilft, thermische Spannungen abzufedern.
Praktischer Punkt: Dieser technische Hintergrund verlagert den Streit naturgemäß auf funktionale Beschränkungen, insbesondere CTE und Position, sowie auf die Definition einer „Schicht“. Es handelt sich nicht um einen einfachen Vergleich von Materiallisten. Viele Anspruchsmerkmale in Halbleiter-, neuen Energie- und fortgeschrittenen Materialfällen hängen stark von funktionalen Beschränkungen ab.
7.2 Streitpunkt 1: Definition des funktionalen Merkmals — wie kann eine „Spannungsentlastungsschicht“ nachgewiesen werden?
Die „Spannungsentlastungsschicht“ im Anspruch war funktional definiert: durch ihre Position, nämlich zwischen der reflektierenden Schicht und der Barriereschicht, und durch ihre Eigenschaft, nämlich einen CTE zwischen denjenigen der benachbarten Schichten aufzuweisen. Der Nachweis einer Verletzung erforderte daher eine indirekte funktionale Schlussfolgerung. Es genügte nicht, lediglich Materialzusammensetzung oder Position zu identifizieren.
Die zentrale Strategie der Klägerin bestand darin, ein „Verbundschicht“-Argument vorzubringen. Eine bestimmte TiNiTiNi-Sequenz wurde als zusammengesetzte Spannungsentlastungsschicht charakterisiert. Materialdaten wurden verwendet, um auf einen effektiven Verbund-CTE zu schließen, mit einem beispielhaft berechneten Wert von etwa 11,79 µm/mK. Die Klägerin argumentierte, dass auf der Nanoskala, bei der jede Schicht etwa 50–65 nm dick war, eine Wechselwirkung zwischen den Schichten dazu führe, dass die Struktur als eine einzige funktionale Einheit wirke. Das Gericht akzeptierte diese indirekte Schlussfolgerung, obwohl der Anspruch den Begriff „Verbund“ nicht ausdrücklich verwendete.
7.3 Streitpunkt 2: Design-arounds und funktionale Überschneidung — kann die Bezeichnung als Barriereschicht eine Verletzung vermeiden?
Beklagte versuchen häufig, dem Wortlaut eines Anspruchs durch eine Änderung des Schichtstapels oder durch Umbenennung eines strukturellen Merkmals zu entgehen. Die in diesem Fall erkennbare Logik lautet, dass eine funktionale Überschneidung eine Verletzung nicht ausschließt. Die rechtliche Identität einer Schicht wird durch ihre Funktion und Wirkung sowie durch ihre Eignung bestimmt, nicht durch die vom Hersteller gewählte Terminologie.
Dies ist in der Praxis wichtig. Wenn der Anspruch nicht ausschließt, dass eine Schicht mehrere Funktionen hat, kann ein Design-around, das den funktionalen Weg nicht verändert, lediglich eine strukturelle Störung darstellen und keine echte Abkehr vom Schutzbereich.
7.4 Streitpunkt 3: Zuordnung von Ergebnissen der Materialcharakterisierung zur Anspruchssprache
Eine dritte Herausforderung bestand darin, hochauflösende Charakterisierungsdaten, etwa FIB/SEM-Querschnittsbilder, rechtlichen Definitionen wie „reflektierende Schicht“, „Barriereschicht“ und „Spannungsentlastungsschicht“ zuzuordnen.
Entscheidend ist nicht die Bildschärfe, sondern die Zuordnungslogik. Charakterisierung ist nur der Beginn der Beweiskette. TEM, EDX, SIMS und ähnliche Verfahren können Strukturen anzeigen, doch es bedarf sachverständiger Erläuterung, um Schichtgrenzen, Interdiffusion, Dicke und Funktion mit den Anspruchsmerkmalen zu verbinden.
Die Beweise müssen den ingenieurwissenschaftlichen Anforderungen der UPC-Praxis genügen: Repräsentativität, Wiederholbarkeit und Erklärbarkeit. Sie müssen eine Kette bilden, die Angriffen standhalten kann.
7.5 Übertragbare Methodik aus dem Fall
Der am besten übertragbare Aspekt des Falls liegt in der Reihenfolge, in der der Fall geführt wurde:
zuerst Auslegung → funktionale Argumentation von Beginn an → danach Beweiserhebung und Prüfung → Zuordnung des Ergebnisses zu Tatsachen, die das Gericht akzeptieren kann.
8 | Eine praktische Checkliste für die Fallbearbeitung
Schritt 1: Erstellen Sie vor der Abfassung von Schriftsätzen eine technische Karte der streitigen Punkte
Identifizieren Sie für jedes Anspruchsmerkmal die Art des technischen Streits: Struktur, Funktion, Definition oder Messbarkeit. Markieren Sie zugleich die Kopplungspunkte zwischen Verletzung und Rechtsbestand und identifizieren Sie mögliche Squeeze-Risiken.
Schritt 2: Verwandeln Sie die Anspruchsauslegung in einen Messbauplan
Definieren Sie das Messziel: Was soll gemessen werden, welches Ergebnis würde das Anspruchsmerkmal erfüllen und wie stimmen Sichtfeld oder Probenahmebereich mit wörtlichen Anforderungen wie Mehrzahl oder numerischen Bereichen überein?
Antizipieren Sie Verteidigungsstrategien und wählen Sie die Charakterisierungsmethode entsprechend aus. Wenn der Beklagte etwa voraussichtlich bestreiten wird, dass eine Verbundschicht eine Schicht ist, sollte die Beweisführung den Mechanismus der Wechselwirkung zwischen Dünnschichten hervorheben.
Schritt 3: Bauen Sie den Beweistrichter auf und übersetzen Sie das Ergebnis in Gerichtssprache
Der Beweisweg sollte von Rohdaten der Charakterisierung, etwa elektronenmikroskopischen Bildern, spektroskopischen Daten und Probenquerschnitten, zu mechanistischen und materialeigenschaftsbezogenen Überlegungen führen, etwa einer nachvollziehbaren Herleitung eines effektiven Verbund-CTE. Anschließend sollte jedes Element den Anspruchsmerkmalen zugeordnet werden, einschließlich Anforderungen an Mehrzahl und Bereiche, und schließlich als rechtliche Tatsachenschlussfolgerung formuliert werden, die vom Gericht akzeptiert werden kann.
Schritt 4: Führen Sie einen Squeeze-Test über Rechtsbestand und Verletzung hinweg durch
Jede zentrale Anspruchsauslegung sollte unmittelbar in beide Richtungen geprüft werden:
Erweitert diese Auslegung die Angriffsfläche für den Stand der Technik?
Erlaubt diese Auslegung der angegriffenen Ausführungsform, der Verletzung zu entgehen?
Schritt 5: Wenden Sie eine ingenieurwissenschaftliche Prüfung der beweisrechtlichen Ausreichendheit an
Verwenden Sie Repräsentativität, Wiederholbarkeit und Erklärbarkeit als interne Prüfkriterien. Dies erfordert Mehrpunkt-Probenahmen, Validierung über mehrere Chips hinweg und nachvollziehbare Probenpräparationsverfahren.
In Halbleiter- und Materialfällen hängt die Beweiskette häufig von interdisziplinärer Zusammenarbeit ab. Nach der Erfahrung von RGTH sollten Materialcharakterisierung und Mechanismusmodellierung als Teil der Litigation-Strategie behandelt werden, nicht als spätere Ergänzung. Wo angemessen, kann die Zusammenarbeit mit europäischen Forschungseinrichtungen, einschließlich des Fraunhofer-Netzwerks, dazu beitragen, ein reproduzierbares, verteidigungsfähiges und erklärbares Prüf- und Sachverständigensystem aufzubauen, insbesondere im stark frontgeladenen Verfahrensumfeld des UPC.
8.1 | Drei typische technische Gegenargumente und eine präventive Beweis-Checkliste
Die folgenden Punkte übersetzen die oben dargestellte Methodik in ein prozessreifes Beweisdesign. Entscheidend ist, die häufigsten technischen Gegenargumente der Gegenseite zu antizipieren und die Reaktion von Beginn an in die Beweisstrategie einzubauen.
Gegenargument 1: „Eine Verbundschicht kann keine einzelne Schicht sein; erforderlich ist eine Verschmelzung auf atomarer Ebene, etwa eine Legierung.“
Präventive Antwort: Bauen Sie die Erklärungskette im Voraus auf. Die rechtliche Identität einer Schicht sollte auf Funktion und Wirkung ausgerichtet sein, und der Kontext der Beschreibung kann zwischen einer Legierung und einer Verbundstruktur unterscheiden. Mechanismusbezogene Beweise sollten sich auf Wechselwirkungen zwischen Schichten und mechanische Kopplung auf der Nanoskala konzentrieren und zeigen, dass mehrere Teilschichten als eine einzige funktionale Einheit wirken. Der Fall sollte nicht in der Frage steckenbleiben, ob eine Durchmischung auf atomarer Ebene stattgefunden hat.
Die Herleitung des effektiven CTE sollte in einem überprüfbaren Anhang dargestellt werden, einschließlich Eingangsparametern, Berechnung und Sensitivitätsanalyse.
Gegenargument 2: „Sie haben nur einen lokalen Bereich gemessen; das Ergebnis ist nicht repräsentativ, nicht wiederholbar oder durch Präparationsartefakte beeinflusst.“
Präventive Antwort: Verwenden Sie Mehrpunkt-Probenahmen und eine Verifikation über mehrere Chips hinweg. Vermeiden Sie es, sich auf ein einzelnes Bild als isolierten Beweis zu stützen. Das Probenpräparationsverfahren sollte nachvollziehbar und auditierbar sein, einschließlich Parametern, Chargen und Kontaminationskontrolle, um die Angriffsfläche für Artefaktargumente zu verringern.
Die Beweise sollten anhand des UPC-orientierten Maßstabs von Repräsentativität, Wiederholbarkeit und Erklärbarkeit überprüft werden.
Gegenargument 3: „Selbst wenn die Struktur vorhanden ist, ist die Funktion, etwa CTE-basierte Spannungsentlastung, nicht nachgewiesen.“
Präventive Antwort: Übersetzen Sie die funktionale Anforderung in einen Rahmen, der auf Eignung und mechanismusbasierter Argumentation beruht. Dadurch wird vermieden, in das unkontrollierbare Terrain vollständiger Lebensdauer-Zuverlässigkeitstests hineingezogen zu werden.
Die Argumentationskette sollte zuerst aufgebaut werden: Modell, Randbedingungen und Parameter sind zu definieren, bevor die Daten geprüft werden. Dadurch wird der logische Bruch vermieden, der entsteht, wenn ein Modell erst nach Durchführung der Messungen hinzugefügt wird.
Die technische Erzählung sollte zur Wechselwirkung von Dünnschichten zurückkehren: Strukturmaßstab, Kopplungsmechanismus und abgeleitetes Ergebnis sollten gemeinsam die funktionale Beschränkung konkretisieren.
9 | Fazit: Worin liegt die Kernkompetenz in Patentstreitigkeiten zu Halbleitern, neuen Energietechnologien und fortgeschrittenen Materialien?
In Patentstreitigkeiten zu Halbleitern, neuen Energietechnologien und fortgeschrittenen Materialien besteht die entscheidende Fähigkeit darin, eine klare Verbindung zwischen technischer Analyse und Prozessstrategie herzustellen. Dies erfordert die frühzeitige Identifizierung streitiger Punkte, einen strukturierten Beweisweg, die Übersetzung von Charakterisierungsergebnissen in Gerichtssprache, den Umgang mit Rechtsbestandsrisiken über technische Motivation und die Vermeidung des Squeeze-Effekts in der frontgeladenen Phase des Verfahrens.
Für chinesische Unternehmen bedeutet dies:
UPC-Verfahren sind keine reaktive Übung, die erst nach Zustellung einer Klageschrift beginnt. Sie sind ein systematisches Projekt, das technische und beweisrechtliche Vorbereitung im Voraus erfordert.
Für weitere Fragen und Anfragen wenden Sie sich bitte an:
Dr. Mao Deng ist Doktor der Ingenieurwissenschaften sowie deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Er ist vertretungsberechtigt vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
Mit dem Einheitspatent als Nachfolger des europäischen Patents ist es für Unternehmen deutlich einfacher geworden, ihre Innovationen innerhalb Europas zu schützen. Nahezu zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Einheitspatents wurde im Juli 2023 der Unified Patent Court (UPC) eingerichtet. Mit dem Einheitlichen Patentgericht gibt es nun erstmals ein zentralisiertes Gerichtssystem für alle Streitigkeiten rund um Einheitspatente und europäische Patente.
Was ist der Unified Patent Court?
Der Unified Patent Court, auf Deutsch: das Einheitliche Patentgericht (EPG), ist ein internationales Gericht, das für alle Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von Einheitspatenten und europäischen Patenten zuständig ist. Gegründet wurde der UPC im Juli 2023 als gemeinsames Gerichtssystem von 25 EU-Mitgliedstaaten, die das internationale Übereinkommen zur Schaffung des UPC (UPC Agreement/EPG-Übereinkommen) unterzeichnet haben. Derzeit sind 18 EU-Mitgliedstaaten an das Einheitliche Patentgericht gebunden, dessen Hauptsitz sich in Paris befindet.
Entstehung und Zielsetzung des UPC
Die Gründung des Unified Patent Court ist Teil des sogenannten EU-Patentpakets, zu dem auch das Einheitspatent gehört. Ziel des Maßnahmenpakets ist es, das Patentrecht und patentrelevante Regelungen innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen.
Das entsprechende internationale Übereinkommen war schon 2013 von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. Verfassungsbeschwerden in Deutschland und der Brexit verzögerten allerdings die Einrichtung des UPC. Erst im Juli 2023, nachdem genug Mitgliedstaaten das UPC Agreement ratifiziert hatten, nahm das Gericht seine Arbeit auf.
Durch die Zentralisierung von Patentstreitigkeiten innerhalb der EU sollen Verfahren effizienter und kostengünstiger geführt werden. Zudem zielt das EU-Patentpaket darauf ab, den Patentschutz für Unternehmen innerhalb Europas zu verbessern und Europa als Innovationsstandort zu stärken.
Zuständigkeit und Geltungsbereich des Einheitlichen Patentgerichts
Das EPG oder UPC ist zuständig für Auseinandersetzungen rund um:
europäische Patente, die erst nach Inkrafttreten des EPG-Übereinkommens erteilt wurden
europäische Patentanmeldungen, die bei Inkrafttreten des EPG-Übereinkommens anhängig waren oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden
Für Patente in Ländern, die das EPG-Übereinkommen nicht ratifiziert haben, sowie Patente aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten ist das EPG nicht zuständig. Auch nationale Patente fallen nicht in die Zuständigkeit des Gerichts.
Opt-out-Möglichkeit für europäische Patente
Für eine Übergangsfrist (Sunrise Period) von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Unified Patent Court haben Patentinhaber die Möglichkeit, ihr Patent von der Zuständigkeit des UPC auszuschließen. Durch das sogenannte Opt-out sind weiterhin die nationalen Gerichte der einzelnen EU-Länder für Patentstreitigkeiten zuständig. Unternehmen können damit z. B. verhindern, dass eine zentrale Nichtigkeitsklage ihr Patent in allen teilnehmenden EU-Ländern angreift.
Verfahrensarten vor dem EPG
Im Zusammenhang mit Einheitspatenten und europäischen Patenten werden vor dem Einheitlichen Patentgericht folgende Verfahren geführt:
Verletzungsklagen
Nichtigkeitsklagen
Feststellung der Nichtverletzung
Einstweilige Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen
Darüber hinaus werden Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht des EPG mit Sitz in Luxemburg geführt.
Aufbau und Organisation des Unified Patent Court
Der UPC umfasst ein Gericht erster Instanz mit Hauptsitz in Paris, ein Berufungsgericht in Luxemburg sowie eine Kanzlei, ebenfalls mit Sitz in Luxemburg. Das Gericht erster Instanz besteht aus:
einer Zentralkammer (Central Division) in Paris mit je einer Abteilung in Mailand (seit 2024) und München
bis zu vier Lokalkammern (Local Division) je Vertragsmitgliedstaat
Regionalkammern (Regional Division) für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten, die an unterschiedlichen Orten tagen können.
Zusammensetzung der Spruchkammern des UPC
Eine Besonderheit des Unified Patent Court ist, dass sich jede Spruchkammer aus technisch qualifizierten und juristisch qualifizierten Richtern zusammensetzt. Diese Kombination soll sicherstellen, dass die teils hochkomplexen Dimensionen jeder Patentstreitigkeit fachlich fundiert beurteilt werden.
Die Richterverteilung der UPC-Spruchkammern ist wie folgt:
Lokalkammer: 2 juristische Richter aus beteiligten Mitgliedstaaten, 1 juristischer Richter aus einem anderen Mitgliedstaat, technischer Richter optional
Regionalkammer: 3 juristische Richter aus beteiligten Staaten, technischer Richter optional
Vorteile und Herausforderungen des Einheitlichen Patentgerichts
Mit dem Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht stehen Patentinhabern zentralisierte Instrumente zur Verfügung, um ihre Innovationen innerhalb der EU effizient zu schützen. Je nach Art der Patentstreitigkeit und nach Komplexität des Verfahrens bietet das Gerichtssystem aber auch Herausforderungen. Wir haben Vorteile und potenzielle Nachteile für Sie zusammengefasst:
Einheitliche Durchsetzung: Eine Entscheidung des UPC gilt automatisch in allen teilnehmenden Staaten – es sind keine parallelen Prozessein mehreren Ländern mehr erforderlich.
Einheitliches Nichtigkeitsrisiko: Wird ein Einheitspatent für nichtig erklärt, ist es in allen teilnehmenden Staaten gleichzeitig verloren.
Kosteneffizienz: Die einheitliche Durchsetzung in einem zentralen Verfahren spart Verfahrenskosten.
Risiko hoher Verfahrenskosten: Intensiv geführte Verfahren vor dem UPC können teuer werden, insbesondere im Fall von Berufungen oder einstweiligem Rechtschutz.
Zeitersparnis: Durch klare Verfahrensregeln und zentrale Verfahren können Entscheidungen schneller gefällt werden.
Nicht alle EU-Staaten sind Teil des UPC: In Ländern wie Spanien, Polen, Kroatien, müssen separate Verfahren vor nationalen Gerichten geführt werden.
Fachliche Expertise: Die Kombination aus juristischen und technischen Richtern ermöglicht eine zuverlässigeBeurteilung komplexer technischer Sachverhalte.
Fehlende Routine: Die neuen Regeln und Abläufe des UPC sind in der Anfangsphase ungewohnt für Unternehmen und Juristen und können zu Unsicherheit führen.
Recht wird effektiv durchgesetzt: Zentrale Unterlassungsansprüche und Schadenersatzforderungen wirken EU-weit gegen Patentverletzungen.
Sprachliche und kulturelle Unterschiede: Viele verschiedene Länder und Sprachen können praktische Herausforderungen für UPC-Verfahren bedeuten.
RGTH: Schutz für Einheitspatente und europäische Patente
Sie benötigen Beratung hinsichtlich Ihrer Einheitspatente oder möchten sich in Streitfragen im Zusammenhang mit einem Einheitspatent kompetent vertreten lassen? Unsere erfahrenen Patentanwälte unterstützen Sie mit großer fachlicher und branchenspezifischer Expertise.
Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.
Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Mit dem Einheitspatent haben Patentinhaber seit Juni 2023 neben dem nationalen Patent und dem europäischen Patent eine dritte Möglichkeit, ihre Patente EU-weit zu schützen. Anders als bei europäischen Patenten werden beim Einheitspatent sowohl Patentverletzungen als auch Nichtigkeitsklagen von einem zentralen Gericht verhandelt – dem Einheitliche Patentgericht (EPG) oder Unified Patent Court (UPC).
Was unterscheidet Einheitspatente von europäischen Patenten?
Unterschiedliche Arten von Patentverletzung beim Einheitspatent
Patentverletzungen: Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC)
Was Unternehmen tun können, um Verletzungen von Einheitspatenten zu vermeiden
Was unterscheidet Einheitspatente von europäischen Patenten?
Das „europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“, kurz Einheitspatent, ist am 01. Juni 2023 als Teil des EU-Patentpakets in Kraft getreten, eines neuen einheitlichen europäischen Patentsystems. Das Einheitspatent gilt einheitlich in insgesamt 18 EU-Staaten, die das sogenannte EPG-Übereinkommen validiert haben. Ziel des einheitlichen europäischen Patentsystems ist es, Verfahren schneller, effizienter und zentraler zu entscheiden.
Anmeldung eines europäischen Patents als Voraussetzung für das Einheitspatent
Genau wie europäische Patente werden auch Einheitspatente vom Europäischen Patentamt (EPO) erteilt. Das europäische Patent bildet dabei die Voraussetzung für das Einheitspatent: Erst, wenn das EPO ein europäisches Patent erteilt hat, kann der Patentinhaber den „Antrag auf einheitliche Wirkung“ stellen. Wird das Einheitspatent eingetragen, gilt es automatisch in allen Mietgliedstaaten. Eine separate Validierung in den einzelnen Ländern ist nicht notwendig.
Zuständigkeit bei Patentstreitigkeiten
Seit Gründung des Einheitlichen Patentgerichts im Juni 2023 ist das Gericht als zentrale Stelle grundsätzlich für alle Streitigkeiten über Einheitspatente und standardmäßig auch für klassische europäische Patente zuständig. Inhaber europäischer Patente können allerdings innerhalb einer sieben Jahre währenden Übergangsfrist (seit 2023) einen Opt-out beantragen, nach dem ihre europäischen Patente weiterhin in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen. Der Opt-out kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein erteiltes europäisches Patent ohnehin nur in einem oder zwei Ländern validiert ist, sodass die Durchsetzung von Patentstreitigkeiten vor dem UPC einen Mehraufwand bedeuten würde.
Europäische Patente (mit Opt-out)
Einheitspatente
Patentstreitigkeiten in mehreren Ländern müssen in separaten Prozessen vor den jeweiligen nationalen Gerichten durchgesetzt werden.
Verfahren über Verletzungen und über den Rechtsbestand von Patenten (Nichtigkeitsklage) werden zentral vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) entschieden.
Verfahren sind unter Umständen zeitaufwendiger und daher mit Mehrkosten verbunden.
Urteile des UPC gelten automatisch in allen teilnehmenden Staaten.
Häufig abweichende Urteile in den unterschiedlichen Ländern.
Patentinhaber können ihr Recht bei Patentverletzungen leichter durchsetzen. Bei Nichtigkeitsklagen können Patente in allen teilnehmenden Staaten gleichzeitig ungültig werden.
Unterschiedliche Arten von Patentverletzung beim Einheitspatent
Genau wie bei nationalen Patenten und bei europäischen Patenten gibt es auch beim Einheitspatent unterschiedliche Formen der Verletzung fremder Schutzrechte.
Direkte Patentverletzung – Herstellen eines durch das Einheitspatent geschützten Produkts – Verkauf oder Anbieten eines solchen Produkts in den Mitgliedstaaten – Importieren von Produkten, die eine durch das Einheitspatent geschützte Technologie nutzen – Anwenden eines durch das Einheitspatent geschützten Verfahrens
Mittelbare Patentverletzung – Lieferung von Bestandteilen, die speziell für die Nutzung von patentgeschützten Produkten bestimmt sind, in dem Wissen, dass es sich um eine Patentverletzung handelt – Anbieten solcher Bestandteile an Unternehmen in den Mitgliedstaaten
Anwendung geschützter Verfahren – Unerlaubtes/unlizensiertes Anwenden eines durch das Einheitspatent geschützten Verfahrens – Anbieten eines Produkts, das unerlaubt direkt durch ein patentiertes Verfahren hergestellt wurde
Patentverletzungen: Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC)
Alle Streitigkeiten rund um Patentverletzungen und Nichtigkeit von Einheitspatenten werden zentral vom UPC entschieden. Unterschiede zwischen dem Einheitspatent und europäischen bzw. deutschen Patenten gibt es aber nicht nur bei der Zuständigkeit, sondern zum Teil auch in der Art der Verfahren und bei den verfügbaren Maßnahmen.
Verfahren vor nationalen Gerichten (europäisches Patent mit Opt-out)
Verfahren vor dem UPC
Zuständigkeit
Verletzungsgerichte in Deutschland (z. B. Düsseldorf, Mannheim, München)
Einheitliches Patentgericht (verschiedene Lokal- und Regionalkammern in Europa)
Verfahrensart
Trennung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren: Nichtigkeit wird separat beim Bundespatentgericht verhandelt
Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen werden zentral vor dem UPC verhandelt, können aber von unterschiedlichen Kammern behandelt werden
Sprache
Verfahrenssprache in der Regel Deutsch
Verfahrenssprache je nach Kammer Englisch oder die Landessprache
Dauer
Verfahren in Deutschland dauern durchschnittlich 12–24 Monate, in Eilfällen ggf. kürzer
Ziel ist eine Entscheidung innerhalb von 12 Monaten
Maßnahmen
Unterlassung Schadenersatz Rückruf und Vernichtung der Produkte -> nur innerhalb des jeweiligen Landes
Unterlassung Schadenersatz Rückruf und Vernichtung der Produkte -> einheitlich für alle UPC-Mitgliedstaaten
Berufungsklagen
Verletzung: Berufung zum OLG Nichtigkeit: BPatG/ BGH
Berufungsgericht des UPC in Luxemburg
Sowohl Verletzungs- als auch Nichtigkeitsklagen werden vor dem UPC verhandelt
Im deutschen Patentsystem gilt das Trennungsprinzip (engl.: bifurcation principle), nach dem jeweils unterschiedliche Gerichte über Verletzung und Nichtigkeit von Patenten entscheiden. Dies trifft auch bei Verfahren zu europäischen Patenten zu, sofern diese einen Opt-out gemäß Art. 83 EPGÜ beantragt haben.
Bei Einheitspatenten entscheidet das Einheitliche Patentgericht grundsätzlich sowohl über Verletzungs- als auch über Nichtigkeitsklagen. Dennoch können ein Verletzungsverfahren und ein paralleles Nichtigkeitsverfahren zu einem Patent unter Umständen von unterschiedlichen Kammern des UPC entschieden werden.
Die zuständige Lokalkammer oder Regionalkammer des UPC entscheidet dabei je nach Fall, ob sie
die Verletzungsklage und die Nichtigkeitswiderklage gemeinsam verhandelt.
die Nichtigkeitswiderklage zur Entscheidung an die Zentralkammer des UPC verweist.
den gesamten Fall mit beiden Klagen an die Zentralkammer verweist. Dies erfordert allerdings die Zustimmung des Patenthalters, der dies im Sinne einer schnelleren Entscheidung durch die Regionalkammer häufig ablehnt.
Was Unternehmen tun können, um Verletzungen von Einheitspatenten zu vermeiden
In einer globalen und innovationsgetriebenen Wirtschaft ist der Schutz geistigen Eigentums ein zentraler Erfolgsfaktor. Patente sichern Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, gleichzeitig bergen sie erhebliche rechtliche Risiken – etwa dann, wenn fremde Schutzrechte unbeabsichtigt verletzt werden. Insbesondere für international agierende Unternehmen ist es daher unverzichtbar, sich mit dem Patentrecht auseinandersetzen, um kostspielige Patentstreitigkeiten zu vermeiden. Zu den präventiven Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen können, zählen:
Freedom-to-Operate-Analysen zur Klärung bestehender Schutzrechte vor der Entwicklung oder Markteinführung neuer Produkte
Monitoring bestehender und neuer Einheitspatente im jeweiligen Technologiefeld des Unternehmens
Umfassende Produktprüfungen, insbesondere bei neuen Technologien oder bei Expansion in neue Märkte
Schulungen und interne Richtlinien zum grundlegenden Wissen über Patentrechte und Patentrisiken
Frühe juristische Beratung durch spezialisierte Patentanwälte einholen
RGTH: Kompetente Beratung zur Prävention von Patentverletzungen
Vermeiden Sie das Risiko von Patentverletzungen durch eine frühzeitige und umfassende juristische Beratung: Die Patentanwälte von RGTH beraten Sie in allen Fragen rund um Patentanmeldung und Patentstreitigkeiten sowie zur Prävention von Patentverletzungen.
Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.
Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
In einer Grundsatzentscheidung hat das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court/UPC) festgestellt, dass im Fall einer nicht angekündigten Klage der Kläger die Verfahrenskosten tragen muss, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und diese sofort anerkennt. RGTH trägt mit der Vertretung der Beklagten zur Entscheidung der bis dato offenen rechtlichen Frage bei.
Verzicht auf Patentrechte nach überraschender Nichtigkeitsklage
Dem Berufungsverfahren vorausgegangen war eine Nichtigkeitsklage, die die Klägerin Stäubli am 18. Oktober 2023 gegen zwei ehemalige Patentinhaberinhaber des europäischen Patents 3 170 639 eingereicht hatte. Die Klage kam für die Beklagten vollkommen unerwartet, da sie im Vorfeld nicht von der Klageabsicht unterrichtet worden waren und daher keine Gelegenheit hatten, vor Klageerhebung auf das Patent zu verzichten.
Die beiden Beklagten, vertreten durch Daniel Hoppe (Kanzlei BONABRY) und durch Thomas Schart und Dr. Christoph Bartels (RGTH), entschieden sich, auf das Patent zu verzichten. Die Verteidigung argumentierte folgerichtig, dass die erfolgreiche Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss, da die Beklagten keinen Anlass zur Klage gegeben und diese sofort anerkannt haben. Gegen eine entsprechende Entscheidung der UPC-Zentralkammer in Paris legte die Klägerin Berufung ein.
Berufungsgericht UPC CoA bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung
Wie alle Berufungsfälle im Zusammenhang mit Einheitspatenten wurde das Verfahren vom Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (UPC CoA) in Luxemburg entschieden. Dieses bestätigte am 26. März 2025 die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung. Nach Ansicht des UPC CoA hätte die Klägerin die Patent-Mitinhaber vor Einreichen der Klage informieren und sie zum Verzicht auf das Patent auffordern müssen. Da ein Rechtsstreit auf diesem Wege gar nicht notwendig gewesen wäre, muss nach der Entscheidung des UPC CoA die Klägerin die Verfahrenskosten tragen.
UPC-Berufungsfall: RGTH trägt zur Entscheidung in einer bisher offenen rechtlichen Frage bei
Für Inhaber von Einheitspatenten und europäischen Patenten ist die Entscheidung insofern richtungweisend, als es dazu bislang keine gesetzliche Normierung im EPGÜ (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht) gab. Während in der deutschen Zivilprozessordnung nach § 93 klar geregelt ist, dass der Kläger die Prozesskosten tragen muss, wenn der Beklagte keinen Anlass für eine Klage gegeben hat, war diese Frage in Bezug auf Einheitspatente bis jetzt offen. Die Entscheidung entspricht dem grundsätzlichen Ansatz des UPC, Patentstreitigkeiten EU-übergreifend schneller, effizienter und mit einheitlicher Wirkung zu entscheiden. Gleichzeitig gewinnen Patentinhaber mit der Bestätigung der erstinstanzlichen UPC-Entscheidung die Sicherheit, dass sie im Falle einer Nichtigkeitsklage zusätzlich zum Verlust des Patents nicht auch noch die Prozesskosten tragen müssen.
Einheitliches Patentgericht: Rechtssicherheit für Inhaber europäischer Patente
Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) ist seit Juli 2023 als gemeinsames Gerichtssystem für alle Streitigkeiten rund um europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatente) sowie europäische Patente zuständig. Als Baustein eines zentralen, optimierten europäischen Patentsystems soll der UPC dazu beitragen, Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, um Patentinhabern über alle Mitgliedstaaten hinweg eine größere Rechtssicherheit zu bieten. UPC-Entscheidungen gelten einheitlich in allen derzeit 18 EU-Mitgliedstaaten, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben.
RGTH: Wir vertreten Ihre Rechte in Bezug auf Einheitspatente und europäische Patente
Ganz gleich, ob Sie Unterstützung bei der Patentanmeldung oder kompetente Beratung bei Patentstreitigkeiten benötigen – die Patentanwälte von RGTH beraten Patentinhaber in allen Fragen rund um Einheitspatente und europäische Patente. Mit unserer langjährigen Expertise und ausgeprägtem Branchen-Know-how vertreten wir Ihre Ansprüche vor dem UPC.
Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.
Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Mit der am 14. Februar 2025 beim einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) eingegangenen Klage von JinkoSolar gegen LONGi Green Energy werden die anhaltenden Patentstreitigkeiten der beiden chinesischen Photovoltaik-Hersteller erstmals auf europäischem Boden verhandelt. RGTH vertritt JinkoSolar im Verfahren.
Im Fall JinkoSolar vs. LONGi Green Energy wird die mutmaßliche Verletzung des europäischen Einheitspatents EP4372829 für Solarzellen, ihre Herstellungsverfahren und Photovoltaik-Module verhandelt. Dabei handelt es sich um ein Patent auf die sogenannte n-Typ Topcon-Technologie, die besonders leistungsfähige Solarzellen ermöglicht.
Neben weltweit zahlreichen Patenten für die TOPCon-Technologie hält JinkoSolar auch das europäische Einheitspatent EP4372829 für den Vertrieb und die Herstellung von TOPCon-Solarmodulen in Europa. Der Hersteller sieht das Patentrecht durch seinen Wettbewerber LONGi verletzt, der ebenfalls TOPCon-Module in Europa verkauft.
Die konkreten Forderungen von JinkoSolar gegenüber LONGi beinhalten:
Unterlassung der Patentverletzung durch sofortiges Einstellen der Nutzung der Technologie.
Entschädigung für die wirtschaftlichen Verluste durch die Patentverletzung.
Update vom 11.07.2025
Am 20. Juni 2025 hat JinkoSolar eine weitere Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) gegen eines der Einheitspatente von LONGi Green Energy eingereicht. Das angegriffene Patent, EP 3 297 043 B1, betrifft eine Solarzellentechnologie, die von LONGi als „Rückkontakt-Technologie HPBC 2.0“ bezeichnet wird.
RGTH vertritt die Anklage vor dem einheitlichen Patentgericht
Für RGTH ist der Fall in zweifacher Hinsicht richtungsweisend. Zum einen ist es das erste Klageverfahren, das zwei der führenden chinesischen Photovoltaik-Hersteller vor einem europäischen Gericht führen. RGTH übernimmt dabei zusammen mit Jinko die Rolle des „Underdogs“, welcher den Hauptkonkurrenten mit dem deutlich größeren Marktanteil angreift. Die Bevollmächtigung ist daher auch eine Anerkennung der Reputation von RGTH in allen Fragen des Patentrechts.
Mit dem einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) wurde erst im Juni 2023 ein neues Gerichtssystem als zentrales Organ für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Einheitspatenten gegründet.
Patentstreitigkeiten als Indikator für Innovationsdruck in der Photovoltaikbranche
Die Klage vor dem einheitlichen Patentgericht ist bereits das fünfte Verfahren, das JinkoSolar gegen LONGi Green Energy anstrengt. Seit Dezember 2024 hat JinkoSolar LONGi vor dem chinesischen Suzhou Intermediate Court und dem Nanchang Intermediate Court (China), dem Tokyo District Court (Japan) und dem Federal Court of Australia (Australien) verklagt.
LONGi seinerseits hatte im Februar 2024 vor dem Jinan Intermediate People‘s Court in Shandong (China) und dem U.S. District Court for the Eastern District of Texas (USA) Klagen gegen JinkoSolar eingereicht.
Die TOPCon-Technologie (Tunnel Oxide Passivated Contact) gilt als eine der innovativsten Technologien in Bereich der Solarzellen. Sie ermöglicht es, die Energieeffizienz von Solarzellen erheblich zu steigern und damit Photovoltaikmodule mit deutlich höherer Nennleistung herzustellen. Auf dem hart umkämpften Photovoltaik-Markt ist der Einsatz dieser Technologie ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.
Update vom 11.07.2025
HPBC steht für Hybrid Passivated Back Contact. Die Version 2.0 ist eine Weiterentwicklung dieser Rückkontakt-Solarzellentechnologie, bei der alle elektrischen Kontakte auf der Rückseite der Zelle angebracht sind. Das ermöglicht eine höhere Lichtaufnahme auf der Vorderseite und somit eine verbesserte Energieumwandlung.
LONGi wurde hierfür im März 2025 mit dem EUPD Research Top Innovation Award in der Kategorie „Module“ für HPBC 2.0 ausgezeichnet.
RGTH: Kompetente Vertretung bei Patentstreitigkeiten
Die Patentanwälte von RGTH beraten und vertreten Patentinhaber bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Einheitspatent. Mit langjähriger Expertise und branchenspezifischem Fachwissen unterstützen wir Sie in Ihrem Anliegen und vertreten Ihre Ansprüche vor dem einheitlichen Patentgericht.
Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.
Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Im Rahmen eines Notice-and-Take-down-Verfahrens sind Betreiber von Online-Marktplätzen wie Amazon & Co. dazu verpflichtet, Angebote von Händlern, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, unverzüglich zu sperren, nachdem sie zuvor von Dritten auf diese Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurden.
Zudem sind sie dazu verpflichtet, bereits gemeldete Händler im Auge zu behalten und rechtswidrige Inhalte zu sperren. Ziel dieses Prinzips ist es, Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs im E-Commerce wirksam zu unterbinden.
Das Notice-and-Take-down-Verfahren ist ein zentraler Mechanismus im digitalen gewerblichen Rechtschutz und schützt Marken-, Design-, Patent- und Gebrauchsmusterrechte auf Plattformen wie Amazon vor Missbrauch. Falls Sie feststellen, dass ein Produkt eines anderen Händlers gegen eines Ihrer gewerblichen Schutzrechte verstößt, können Sie die jeweilige E-Commerce-Plattform darüber informieren und das Produkt entfernen lassen.
In der Vergangenheit kam es jedoch auch häufig zu einer missbräuchlichen Verwendung des Notice-and-Take-down-Verfahrens. In diesen Fällen wurden Anbieter einer E-Commerce-Plattform gemeldet, da sie angeblich gegen das Schutzrecht eines anderen Anbieters verstoßen haben sollen. Dabei handelt es sich meistens um ein ungeprüftes Schutzrecht, z.B. ein Gebrauchsmuster oder ein Design. Wird das Schutzrecht im Register eintragen, hat der Schutzrechtinhaber das Recht, ein Angebot bei Amazon & Co. sperren zu lassen. Dazu muss es lediglich gegenüber dem Betreiber der Online-Handelsplattform behaupten, dass sein Schutzrecht mit dem jeweiligen Angebot verletzt wird.
Sie vermuten, Opfer einer solchen missbräuchlichen Abmahnung geworden zu sein oder befürchten, dass eines Ihrer Schutzrechte verletzt wurde? Unsere erfahrenen Patentanwälte beraten Sie gerne.
Der Plattformbetreiber ist in der Regel nicht qualifiziert zu entscheiden, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Allerdings läuft er Gefahr, haftbar gemacht zu werden, wenn er sich weigert, die Sperrung durchzuführen. Der Betreiber beruft sich in diesem Fall auf die E-Commerce-Richtline der Europäischen Union, die zentrale Fragen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere die Haftung und Verantwortung von Providern regelt. Gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie sind diese von der Haftung befreit, wenn sie den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten sperren, sobald sie davon Kenntnis erlangen.
Notice-and-Take-down: Folgen für Händler bei einer Sperrung
Diese Sperrung aufgrund einer Meldung auf E-Commerce-Plattformen wird als Notice-and-Take-down-Verfahren bezeichnet. Amazon & Co. sind im Rahmen des Verfahrens dazu verpflichtet, gemeldete Accounts im Auge zu behalten und haben das Recht, diese gegebenenfalls komplett zu schließen. Die Folge: Unabhängig davon, ob tatsächliche eine Rechtsverletzung vorliegt, können Sie gesperrte Produkte auf diesen Plattformen nicht mehr verkaufen und Ihnen drohen Umsatzverluste.
Um dagegen vorzugehen, ist schnelle, juristische Unterstützung entscheidend. Die Experten von RGTH helfen Ihnen, Sperrungen anzufechten und Ihr Geschäft zu schützen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.
Hintergrund: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten bei Notice and Take down?
Das Notice-and-Take-down-Verfahren ist nicht nur für die Haftungsbefreiung im E-Commerce relevant, sondern spielt auch bei der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet eine wichtige Rolle.
Neben der EU-Richtlinie zum E-Commerce bildet der Digital Millennium Copyright Act (DMCA) den rechtlichen Rahmen, der Betreiber von Onlinediensten wie Social-Media-Plattformen, Internet-Provider oder Hosting-Dienste von der Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer befreit. Wie im Onlinehandel gilt auch bei der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten oder rechtswidrigen Inhalten, dass Hosts oder Provider im Rahmen der sogenannten Störerhaftung im Urheberrecht nur dann haftbar gemacht werden können, wenn sie nicht auf die Meldung (Notice) der Rechteinhaber reagieren und die fraglichen Inhalte weder entfernen noch den Zugang dazu sperren (Take down).
Wie läuft ein Notice-and-Take-down-Verfahren ab?
Unabhängig davon, ob es sich um eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte im E-Commerce oder um eine Urheberrechtsverletzung handelt, beginnt das Notice-and-Take-down-Verfahren mit der Meldung eines entsprechenden Verstoßes beim Plattformbetreiber, Host oder Provider.
Pflichten der Plattformbetreiber
Statt Inhalte oder Produkte sofort zu löschen oder zu blockieren, können Plattformbetreiber zunächst auch den betroffenen Händler oder für den Inhalt Verantwortlichen um eine Stellungnahme bitten. Im Gegensatz zu den zuständigen Gerichten oder erfahrenen Patentanwälten sind diese Unternehmen aber häufig nicht ausreichend qualifiziert, um zu entscheiden, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Um sich bestmöglich vor den Folgen von Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren zu schützen, ist es daher gängige Praxis, lieber zu viel als zu wenig zu löschen oder zu sperren. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung der Plattformbetreiber, bereits gemeldete Accounts im Auge zu behalten und diese ggf. komplett zu sperren. Dies führt nicht selten dazu, dass legale Inhalte und Produkte präventiv gesperrt oder gelöscht werden, um auf Nummer sicher zu gehen.
Overblocking im Notice-and-Take-down-Verfahren
Aus Sicht der Plattformbetreiber ist dieses Vorgehen nachvollziehbar. Aus Sicht der Händler ist das sogenannte „Overblocking“ allerdings verheerend. In einem schnelllebigen Geschäft wie dem Onlinehandel auf Amazon & Co. kann eine langfristige Sperrung nicht nur einen erheblichen finanziellen Schaden verursachen, sondern auch den guten Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen. Erklärungen gegenüber Plattformbetreibern sind in der Regel nicht zielführend, da diesen die nötige Erfahrung und das Know-how fehlen, um zu beurteilen, ob ein Schutzrecht verletzt wurde oder nicht.
Notice-and-Take-down-Verfahren: Unterstützung von erfahrenen Patentanwälten
Beim Notice-and-Take-down-Verfahren ist die Unterstützung von erfahrenen Patentanwälten bei der Durchsetzung Ihrer Rechte wichtig. Einerseits, um zu prüfen, ob eigene Schutzrechte tatsächlich verletzt wurden und dagegen vorzugehen. Andererseits um mithilfe eines Anwalts bei unberechtigten Sperrungen auf Amazon & Co. Maßnahmen zu ergreifen.
Hilfe bei unberechtigter Sperrung – die wichtigsten Schritte
Die Marktmacht von Amazon & Co. ist riesig. Ohne fundierte Kenntnisse über den korrekten Ablauf eines Notice-and-Take-down-Verfahrens, wird es schwer, die Aufhebung einer unberechtigten Sperrung bei Amazon oder eBay zu erwirken. Um Ihre eigenen Rechte durchzusetzen und wirksam gegen ungerechtfertigte Sperrungen vorzugehen, stehen Ihnen die erfahrenen Patentanwälte von RGTH unter anderem mit folgenden Leistungen zur Seite:
Abmahnung und strafbewährte Unterlassungserklärung: Wurde Ihr Produkt oder Ihr Account bei Amazon gesperrt, muss im ersten Schritt eine begründete Abmahnung an das Unternehmen erfolgen, das mit seiner Meldung die Sperrung ausgelöst hat. Diese sollte eine strafbewährte Unterlassungserklärung enthalten.
Einstweilige Verfügung: Wenn das Unternehmen die Abmahnung nicht akzeptiert, bleibt nur die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht.
Gerichtliche Klärung: Sollte das Unternehmen selbst darauf nicht reagieren, kommt es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Schutz für Ihr geistiges Eigentum – die wichtigsten Schritte
Ebenso wichtig ist die Beratung durch erfahrene Patentanwälte aber auch bei der Durchsetzung Ihrer eigenen gewerblichen Schutzrechte im Rahmen des Notice-and-Take-down-Verfahrens. Die Experten von RGTH unterstützen Sie bei der:
Registrierung Ihrer Schutzrechte: Unsere Patentanwälte helfen Ihnen dabei, Ihre gewerblichen Schutzrechte durch die Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wirksam gegen Missbrauch zu schützen. Die gewerblichen Schutzrechte wie ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Marke oder ein Design bilden die Grundlage, um wirksam gegen Verstöße im E-Commerce vorgehen zu können.
Beurteilung von Rechtsverletzungen: Haben Sie den Verdacht, dass andere Händler gegen Ihre registrierten Schutzrechte verstoßen, ist zunächst Vorsicht geboten. Liegt kein Verstoß vor, könnten aus der unberechtigten Einleitung eines Notice-and-Take-down-Verfahrens Schadensersatzansprüche an Sie entstehen. Hier unterstützen Sie unsere Patentanwälte bei der Beurteilung, ob es sich tatsächlich um eine Rechtsverletzung handelt.
Liegt eine Verletzung Ihrer Schutzrechte vor, wird der Fall dem Plattformbetreiber (Notice) gemeldet. Bei dieser Abmahnung gilt es, bestimmte Formvorschriften, inhaltliche Anforderungen und die korrekte Zustellung einzuhalten:
Meldung an den Plattformbetreiber: Die Meldung muss neben einer detaillierten Beschreibung der Rechtsverletzung auch einen Verweis auf den entsprechenden Markenschutz enthalten.
Prüfung durch den Plattformbetreiber: Im nächsten Schritt prüft der Plattformbetreiber die Meldung und entscheidet, ob er die Beschwerde für berechtigt hält und ob er die beanstandeten Inhalte löscht und ggf. den Account des Händlers sperrt. Anschließend informiert der Plattformbetreiber den betroffenen Händler, der die Möglichkeit hat, Einspruch gegen die Löschung bzw. Sperrung zu erheben.
Reaktion auf Einspruch: Diese sogenannte „Counter Notice“ muss ebenfalls bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen und kann dazu führen, dass der Plattformbetreiber die gelöschten Inhalte wieder einstellt oder eine Sperrung des Accounts aufhebt.
Weitere rechtliche Schritte: Ist dies der Fall, können im nächsten Schritt rechtliche Schritte eingeleitet werden, um die Rechtmäßigkeit der Meldung gerichtlich zu klären und den Missbrauch Ihrer gewerblichen Schutzrechte zu unterbinden.
Schutzrechte effektiv durchsetzen
Das Notice-and-take-down-Verfahren zwingt Handelsplattformen wie Amazon dazu, schnell zu handeln, wenn sie Kenntnis über Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte oder Wettbewerbsrechte erlangen. Nicht selten führen diese Meldungen dazu, dass Plattformen Produkte präventiv löschen oder vorsichtshalber gleich den gesamten Account sperren, um sich von einem möglichen Haftungsrisiko zu befreien. Es kommt zu einem unerwünschten Overblocking, was für Händler sowohl finanzielle als auch rufschädigende Folgen haben kann. Hier ist die Unterstützung durch erfahrene Patentanwälte entscheidend, um unberechtigte Sperrungen abzuwehren oder die eigenen Schutzrechte effektiv durchzusetzen.
Wir beraten Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Schutzechte und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Lösung für Ihren individuellen Fall.
Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.
Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
In den letzten Jahren haben KI-Technologien enorm an Bedeutung gewonnen und unseren Alltag durch bahnbrechende Anwendungen grundlegend verändert. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Schutz des geistigen Eigentums bei KI-Erfindungen aus? Sind KI-Patente nach aktuellem Patentrecht überhaupt möglich? Die spannenden Fragen, ob eine KI Erfinder oder Urheber sein kann, ob sie rechtsfähig ist und wie KI-Erfindungen durch Patente geschützt werden können, möchten wir in diesem Blogbeitrag beleuchten.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eines KI-Patents? Unsere erfahrenen Patentanwälte für Software stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine erste Beratung!
Künstliche Intelligenz begegnet uns bereits seit vielen Jahren in zahlreichen Bereichen. Einfache Beispiele für KI finden sich im Internet: Suchmaschinen, Spamfilter, Übersetzungstools, Tools zur Texterstellung oder Empfehlungen – sei es für Kaufentscheidungen oder auch für die nächste Serie bei Netflix und Co. Weitere Beispiele für KI-Anwendungen sind autonomes Fahren, Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR), die digitale Welten erschaffen, Navigationssysteme, die uns den effizientesten Weg weisen, oder Smart-Home-Lösungen, die Strom-, Heizungs- oder Wasserverbrauch steuern. Nicht zuletzt haben in den letzten Jahren auf Sprachmodellen basierende KI-Anwendungen wie ChatGPT und Co. für Aufsehen gesorgt – und wurden der breiten Öffentlichkeit zugänglich.
Diese KI-Lösungen haben eines gemeinsam: Es handelt sich um künstliche neuronale Netze und Algorithmen, die mithilfe von Daten trainiert werden, um Muster zu erkennen, zu analysieren und zu interpretieren. Auf dieser Basis sind KI-Anwendungen in der Lage, eigenständig Entscheidungen zu treffen und intellektuelle Aufgaben wie logisches Denken, Lernen oder Problemlösungen zu übernehmen.
Die Neuerung bei ChatGPT: Nun können sich Anwender mit der KI in natürlicher Sprache via Chat-Funktion „unterhalten“, ohne tiefgehende Coding-Kenntnisse zu haben.
Der Unterschied zwischen „starker“ und „schwacher“ KI
Betrachtet man die KI-Anwendungen, die wir heute kennen, sprechen wir üblicherweise von einer schwachen KI. Computer und Maschinen automatisieren Aufgaben, verbessern die Effizienz und Genauigkeit in verschiedenen Bereichen und können so menschliche kognitive Prozesse teilweise nachahmen. Sie sind darauf trainiert, spezifische Aufgaben zu übernehmen. Entsprechend können sie nur in den Bereichen, für die sie entwickelt wurden, effektiv arbeiten oder konkrete Anwendungsprobleme lösen.
Was der schwachen KI fehlt, sind Kreativität, allgemeines Verständnis und ein eigenes Bewusstsein. KI-Anwendungen, die über diese Eigenschaften verfügen, könnten in der Lage sein, intellektuelle Aufgaben auf einem dem Menschen vergleichbaren Niveau zu lösen, sich an neue Situationen anzupassen und unabhängige Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall würde man von einer starken KI sprechen. In Science-Fiction-Filmen ist sie bereits Realität, in der Praxis existiert diese universelle Intelligenz bisher noch nicht. Sie ist vielmehr ein theoretisches Konzept – ihre Entwicklung ist das langfristige Ziel der KI-Forschung.
Patente für Künstliche Intelligenz
Schwache KI beruht auf computerimplementierten Erfindungen, die oft durch Software umgesetzt werden. Solche Lösungen können allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen patentrechtlich geschützt werden. Denn laut den geltenden Schutzvoraussetzungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sind Patentanmeldungen für mathematische Methoden und Computerprogrammenur begrenzt möglich: Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) schließt mathematische Methoden, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten vom Patentschutz aus, wenn diese „als solche“ beansprucht werden.
Die Relevanz des Themas zeigt sich darin, dass weltweit immer mehr KI-Patente angemeldet werden. Spitzenreiter war China mit über 38.000 Patenten im Bereich generative KI in den letzten zehn Jahren. In den USA wurden 6.300 Patente angemeldet und in Deutschland 708. Besonders auffällig: Mehr als ein Viertel dieser Patentanmeldungen wurden allein im vergangenen Jahr eingereicht.
Unsere erfahrenen Patentanwälte für Künstliche Intelligenz unterstützen Sie gerne bei der Anmeldung von Patenten.
Wann sind KI-Erfindungen patentierbar?
Um Schutzrechte für KI-Lösungen beim Patentamt zu erhalten, muss die KI technische Mittel erfordern, um einen Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems zu leisten. Das heißt, dass Computerprogramme, die auf KI-basierte Erfindungen aufbauen, patentierbar sind, wenn diese Erfindung:
über ein rein abstraktes oder intellektuelles Konzept hinausgeht
mithilfe eines Computers, eines Computernetzwerkes oder eines anderen programmierbaren Geräts mit technischer Wirkung ausgeführt wird und
einen technischen Charakter aufweist.
Zudem können nur für finale KI-Anwendungen Patente angemeldet werden. Für die einzelnen Entwicklungsstufen KI-basierter Lösungen kann kein Patentschutz beantragt werden. Darüber hinaus können KI-Erfindungen nur dann Gegenstand eines Patents sein, wenn sie die grundsätzlichen Voraussetzungen der Patentierbarkeit des Europäischen Patentamtes (EPA) erfüllen. Sie müssen demnach neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.
Erfinderische Tätigkeit bei KI-Erfindungen
Obwohl die Patentierbarkeit von KI in den EPA-Prüfungsrichtlinien zugelassen ist, fällt die Beurteilung, ob Patentanmeldungen im Bereich der KI erfolgreich sind, häufig schwer. Grundsätzlich gilt, dass eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, wenn sich eine Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Aber: Nicht selten wird die erfinderische Tätigkeit durch den Stand der Technik infrage gestellt.
Für die Prüfung wird vom Wissen eines Fachmanns ausgegangen: Dabei handelt es sich um einen oder mehrere erfahrene Fachleute, die über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der Technik verfügen und wissen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört.
Bisweilen wird angenommen, dass der Einsatz von KI zu einem umfangreicheren Stand der Technik führt. Je leistungsstärker KI wird, desto mehr wird sie standardmäßig eingesetzt und desto mehr Patentanmeldungen sind in der Zukunft auf diesem Gebiet zu erwarten. Dies könnte die positive Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zusätzlich erschweren. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob eine KI in naher Zukunft kreativ genug sein wird, um überhaupt Gegenstände hervorzubringen, die den hohen Anforderungen an eine erfinderische Tätigkeit genügen.
Um die Beurteilung zu vereinfachen, wird in der Rechtsprechung mittlerweile der sogenannte „Comvik-Ansatz“ angewandt. Dieser beurteilt die erfinderische Tätigkeit, indem nur die Unterschiede zum nächstliegenden Stand der Technik berücksichtigt werden, die zum technischen Charakter einer Erfindung beitragen. Es werden sowohl technische als auch nichttechnische Merkmale einer Erfindung berücksichtigt, sofern diese allein oder in Kombination eine technische Aufgabe lösen.
Kann eine KI Erfinder sein?
Neben der Frage, ob eine KI patentierfähig ist, stellt sich in Anbetracht der fortschreitenden Entwicklung auch die Frage, ob eine KI als Erfinder gelten kann.
Grundsätzlich werden bei KI-Erfindungen drei Kategorien unterschieden:
Erfindungen, die von KI entwickelt wurden und eigenständig in der Lage sind, Aufgaben zu identifizieren und zu lösen.
Erfindungen, die auf menschlicher Intelligenz beruhen und mithilfe Künstlicher Intelligenz überprüft werden.
Erfindungen, bei denen Menschen KI einsetzen, um eine bestimmte Aufgabe zu lösen.
Die Wissenschaft ist sich einig, dass Erfindungen der dritten Kategorie, die unabhängig vom Menschen hervorgebracht werden, derzeit noch Zukunftsmusik sind. Dementsprechend gilt bisher, dass bei KI-Erfindungen nach wie vor nur eine natürliche Person als Erfinder ein Patent anmelden kann. Eine KI kann also selbst nach geltendem Recht keine Schutzrechte anmelden. Sie gilt nicht als eigenständiges Rechtssubjekt, sondern lediglich als Werkzeug des Erfinders.
KI als Erfinder: Aktuelle Rechtsprechung des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH, X ZB 5/22) entschied im Juni 2024, dass nur natürliche Personen als Erfinder anerkannt werden. Die Angabe einer KI als alleiniger Erfinder verstößt gegen § 37 Abs. 1 PatG. Ein menschlicher Beitrag bleibt somit Voraussetzung – auch wenn Künstliche Intelligenz die Entwicklung der Erfindung unterstützt hat. Hinweise auf den Einsatz von KI können zwar als Ergänzung angegeben werden, dennoch ist die Nennung eines menschlichen Erfinders verpflichtend.
Ausblick: KI und ihre rechtliche Anerkennung
KI ist also nach aktueller Rechtsprechung nicht rechtsfähig. Dies bedeutet aber nicht, dass maschinengenerierte Erfindungen, die von einer KI entwickelt wurden, vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Allerdings können die Schutzrechte derzeit nur von natürlichen Personen beansprucht werden.
Die Rechtslage kann sich jedoch ändern, wenn es der KI-Forschung gelingt, die schwache KI zu einer starken KI weiterzuentwickeln und aus dem theoretischen Konzept Realität werden zu lassen. Gelingt es der KI schöpferische und kreative Fähigkeiten zu entwickeln, würde dies die Frage aufwerfen, ob sie über ein eigenes Bewusstsein verfügt und der menschlichen Intelligenz rechtlich gleichgestellt werden müsste. Auch die Beurteilung, ob KI rechtsfähig ist und damit Erfinder, Urheber oder Anmelder eines Patents sein kann, müsste dann überdacht werden.
RGTH: Patentanwälte für Künstliche Intelligenz
Sie benötigen Unterstützung rund um die Anmeldung eines KI-Patents? Unsere Patentanwälte für Software sind insbesondere auf die Bereiche Künstliche Intelligenz, computerimplementierte Erfindungen und Cloud Computing spezialisiert und stehen Ihnen in allen Fragen rund um das Patent- und Schutzrecht für KI-Erfindungen zur Seite. Angefangen bei der Beurteilung der Patentierfähigkeit über die Erstellung einer Patenstrategie bis hin zur Patentanmeldung begleiten Sie unsere Patentanwälte bei der Durchsetzung Ihrer Schutzrechte.
Jaewuk Kim (Partner & Director of Korean Desk) ist Deutscher Patentanwalt und ist zugelassen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem deutschen Bundespatentgericht, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Mit der Einführung eines Einheitspatents hat die Europäische Union einen bedeutenden Schritt zur Vereinheitlichung des Patentwesens in Europa gemacht. Natürlich gab es auch schon vor dem Einheitspatent wirksame Schutzmöglichkeiten. Das europäische Einheitspatent macht es Erfindern und Unternehmen aber wesentlich einfacher, einen einheitlichen Schutz für ihre Erfindungen zu erwirken.
Bei dem Einheitspatent (englisch: Unitary Patent – UP), handelt es sich um einen speziellen Patentschutz, der gleichzeitig in mehreren EU-Mitgliedstaaten gilt, ohne dass der Patentschutz in jedem Land separat beantragt und aufrechterhalten werden muss. Erfinder und Unternehmen, die den einheitlichen Schutz beantragen, erhalten nur ein einziges Patent, das seine Wirkung in allen Ländern entfaltet, für die der Schutz besteht.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eines Patents? Unsere erfahrenen Patentanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine erste Beratung!
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Vorgänger des Einheitspatents
Erfinder und innovative Unternehmen können bereits seit 1977 europäische Patente (EP) erlangen, um ihre Erfindungen über die eigene Landesgrenze hinaus wirksam zu schützen. Dank eines zentralisierten Patenterteilungsverfahrens blieb es ihnen erspart, den Patentschutz separat in jedem einzelnen EU-Mitgliedsstaat zu beantragen. Stattdessen erteilte das Europäische Patentamt (EPA) im Anschluss an eine Überprüfung der Schutzfähigkeit das europäische Patent.
Der Vorteil: Erfinder und Unternehmen müssen sich nicht einzeln an die nationalen Ämter der Länder wenden, in denen der Schutz gelten soll.
Der Nachteil: Das europäische Patent muss in jedem Land, für das es beantragt wird, validiert und aufrechterhalten werden.
Das bedeutet: Wird das Patent beispielsweise in Italien angefochten, übertragen, durchgesetzt oder vernichtet, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Patents in den anderen europäischen Ländern, für die der Patentschutz über das EPA beantragt wurde. Neben einem erheblichen Aufwand entstehen durch diese Art der Patentverwaltung auch hohe Kosten für Patentinhaber – beispielsweise für Übersetzungen in die jeweilige Landessprache, Validierungsgebühren oder Kosten für den Patentanwalt.
Das EU-Einheitspatent, offiziell „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ genannt, soll hier Abhilfe schaffen.
In welchen Ländern gilt das EU-Einheitspatent?
Das europäische Einheitspatent, umgangssprachlich auch EU-Patent genannt, trat im Juni 2023 in Kraft und soll sich langfristig auf insgesamt 25 EU-Mitgliedsstaaten erstrecken. Bisher gilt es allerdings nur in 17 EU-Mitgliedsstaaten, die eine verstärkte Zusammenarbeit beim einheitlichen Patentschutz unterstützen und das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert haben. Hierzu zählen:
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweden
Slowenien
In welchen Ländern muss der Patentschutz separat beantragt werden?
Benötigen Patentinhaber darüber hinaus Patentschutz in europäischen Ländern, die zwar an der verstärkten Zusammenarbeit im einheitlichen Patentsystem teilnehmen, aber das Einkommen bisher nicht unterschrieben haben, müssen sie ein entsprechendes europäisches Patent gesondert bei den nationalen Behörden validieren. Zu diesen Ländern zählen Griechenland, Irland, Polen, Rumänien, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Darüber hinaus hat das EU-Einheitspatent keine Gültigkeit in Großbritannien, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Spanien und der Türkei. Außerdem umfasst das Einheitspatent auch nicht den Patentschutz in Ländern außerhalb der EU. Hier müssen Patentanmelder eine separate Anmeldung in jedem einzelnen Zielland einreichen.
Gut zu wissen: Da der geografische Geltungsbereich des Einheitspatents während seiner gesamten Laufzeit unveränderlich bleibt, kann er auch nicht einfach auf Staaten ausgeweitet werden, die das EPGÜ nachträglich ratifizieren, sondern muss für diese Nachzügler ebenfalls gesondert beantragt werden.
Was ist das Einheitliche Patentgericht?
Bei Fragen der Rechtsgültigkeit oder der Verletzung von Einheitspatenten ist das Einheitliche Patentgericht (EPG), englisch Unified Patent Court (UPC), zuständig. Dabei handelt es sich um ein übernationales Gericht, das von den EU-Mitgliedsstaaten ins Leben gerufen wurde, die das internationale Übereinkommen zur Einführung des Einheitspatents unterzeichnet haben.
Patentinhaber, die ihre Rechte aus Einheitspatenten durchsetzen wollen, oder Dritte, die den Widerruf eines entsprechenden Patents erreichen wollen, wenden sich an diese Instanz. Die Einführung des EPG erspart den Patentinhabern Rechtsstreitigkeiten in mehreren Ländern. Das Gericht trifft eine Entscheidung, die in allen beteiligten Staaten einheitlich gilt. Gleichzeitig erhöht sich die Rechtssicherheit für Patentinhaber, da die Rechtsprechung der beteiligten Staaten bei Patentverletzungen und die Rechtsgültigkeit von Patenten, harmonisiert wurden. Gerichtsverfahren werden dadurch einfacher, schneller und effizienter.
Wie kann man das Einheitspatent beantragen?
Schritt 1: Um das Einheitspatent zu erhalten, beantragen Erfinder und Unternehmen zunächst ein europäisches Patent beim European Patent Office (EPO).
Schritt 2: Im Anschluss an die Erteilung des Patentschutzes gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) stellen Patentinhaber einen „Antrag auf einheitliche Wirkung“ des Patentschutzes.
Dieser Antrag muss für alle, zurzeit 17, teilnehmenden Staaten gestellt werden und darf keine unterschiedlichen Ansprüche für verschiedene Mitgliedsstaaten enthalten.
Der Antrag muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung der Erteilung des EU-Patents im Europäischen Patentblatt beim EPA eingereicht werden.
Schritt 3: Für den Antrag, der sowohl schriftlich als auch online eingereicht werden kann, benötigen Patentinhaber eine Übersetzung des europäischen Patents. Ist die Verfahrenssprache Deutsch, benötigen sie eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische und Französische.
Schritt 4: Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Patentinhaber ein Einheitspatent, das seine einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden europäischen Staaten entfaltet.
Zuständigkeit des EPA ausschließen: die Opt-out-Erklärung
Das Einheitspatent ist eine zusätzliche Option, die den Patentschutz in den teilnehmenden europäischen Staaten für Patentinhaber vereinfachen und die Rechtsprechung für Kläger und Beklagte harmonisieren soll. Was Patentinhabern einerseits zahlreiche Vorteile bietet, kann sich andererseits auch als Nachteil erweisen, wenn das Patent von Dritten angegriffen und für nichtig erklärt wird. In diesem Fall würde der Patentschutz in allen 17 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten aufgehoben werden.
Um die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) zu umgehen, gibt es für eine Übergangsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des EPG die Möglichkeit, eine Opt-out-Erklärung für europäische Patente abzugeben. Das würde bedeuten, dass Patentinhaber den europäischen Patentschutz für die jeweiligen EU-Staaten beantragen, aber keinen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen. Dadurch besteht der Schutz nicht als einheitliches Patent, das in mehreren Ländern gilt, sondern als ein Bündel nationaler Patente, für die die Patentgerichte der jeweiligen Länder zuständig sind. Auf diese Weise können Patentinhaber verhindern, dass Dritte in allen 17 EU-Staaten mit nur einem einzigen Gerichtsverfahren gegen ein Einheitspatent vorgehen können.
Patentinhaber können den Opt-out-Antrag allerdings nur dann stellen, wenn noch kein Verfahren gegen das entsprechende Patent läuft. Zudem gilt die Erklärung für die gesamte Laufzeit des Patents (maximal 20 Jahre) und kann nur einmalig mit einer Opt-in-Erklärung rückgängig gemacht werden.
Ob die europäische Gerichtsbarkeit oder die Sicherheit deutscher Verfahren für Sie als Patentinhaber sinnvoller ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Kontaktieren Sie gerne unsere erfahrenen Patentanwälte für eine individuelle Beratung!
Was kostet das Einheitspatent?
Für Einheitspatente wird eine Jahresgebühr fällig, die per Kreditkarte, Überweisung oder Abbuchung in Euro zentral an das Europäische Patentamt (EPA) gezahlt wird. Die Kosten für das Einheitspatent sind dabei meist niedriger als die Kosten für einzelne europäische Patente (EP). Dies liegt daran, dass beim EP neben der Jahresgebühr zusätzliche Kosten für die Validierung und Aufrechterhaltung der Patente, also für Übersetzungen, Gebühren der nationalen Patentämter und für Patentanwälte, berücksichtigt werden müssen
Für das zweite Jahr:
Einheitspatent: Die Jahresgebühr für das 2. Jahr für das Einheitspatent beträgt lediglich 35 €. Dies deckt den Patentschutz in allen 17 teilnehmenden Staaten ab.
Europäisches Patent (17 Staaten): Im gleichen Zeitraum fallen bei einem europäischen Patent, das in den 17 durch das Einheitspatent abgedeckten Staaten gültig ist, insgesamt 146 € an Gebühren an.
Europäisches Patent (25 Staaten): Wenn das europäische Patent in den 25 Staaten gilt, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, belaufen sich die Gebühren für das zweite Jahr auf 223 €.
Für die maximale Laufzeit von 20 Jahren:
Einheitspatent: Über die gesamte Laufzeit von 20 Jahren erhöhen sich die Jahresgebühren kontinuierlich und die Gebühren für das Einheitspatent summieren sich auf 35.555 €. Damit haben die Patentinhaber einen umfassenden Patentschutz in allen 17 teilnehmenden Staaten.
Europäisches Patent (17 Staaten): Im Vergleich dazu belaufen sich die Gesamtkosten für ein europäisches Patent, das in den gleichen 17 Staaten gilt, auf 116.688 € über 20 Jahre.
Europäisches Patent (25 Staaten): Wenn das europäische Patent in allen 25 Staaten gültig ist, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, steigen die Gesamtgebühren auf 161.305 € über die gesamte Laufzeit.
Bei einer Laufzeit von 20 Jahren zeigt sich die Kostenersparnis besonders deutlich. Während die Gebühren für das Einheitspatent relativ konstant bleiben, steigen die Kosten für europäische Patente mit der Anzahl der beteiligten Staaten stark an.
Gut zu wissen: KMU können von verschiedenen Gebührenreduzierungen profitieren. Unsere erfahrenen Patentanwälte beraten Sie gerne.
Eine Übersicht der Jahresgebühren (Stand 1. August 2023), der Gesamtkosten für Einheitspatente sowie der geschätzten Gesamtkosten für die Validierung und Aufrechterhaltung von Einheitspatenten und europäischen Patenten finden Sie beim Europäischen Patentamt.
Was sind die Vor- und Nachteile des Einheitspatents?
Die Vorteile des Einheitspatents liegen im reduzierten Verwaltungsaufwand und geringeren Kosten. Nachdem ein europäisches Patent erworben wurde, kann der einheitliche Patentschutz mit nur einem Antrag auf 17 europäische Staaten ausgeweitet werden. Statt die Jahresgebühr in unterschiedlichen Währungen an die nationalen Patentämter zu zahlen, wird die Jahresgebühr für das Einheitspatent zentral in Euro an das Europäische Patentamt entrichtet. Damit reduzieren sich die Gesamtkosten, die durch Validierung und Aufrechterhaltung von Patenten entstehen.
Gleichzeitig ist mit dem Einheitliche Patentgericht eine übernationale Instanz geschaffen worden, die Entscheidungen trifft, die in allen beteiligten Staaten rechtskräftig sind. Die Rechtsprechung der beteiligten Staaten bei Patentverletzungen und der Rechtsgültigkeit von Patenten wurden zudem harmonisiert, was Gerichtsverfahren einfacher, schneller und effizienter macht.
Was bei der Durchsetzung eines eigenen Patents von Vorteil ist, kann sich bei Klagen durch Dritte allerdings als nachteilig erweisen. So können Kläger vor dem EPG in nur einem Gerichtsverfahren den Widerruf eines Patents in 17 EU-Staaten erwirken. Schutz bietet hier die Opt-out-Erklärung, die die Zuständigkeit des EPG ausschließt. Ob diese Erklärung sinnvoll ist, hängt dabei vom individuellen Fall ab.
Vorteile des Einheitspatents:
Nachteile des Einheitspatents:
Reduzierter Verwaltungsaufwand: Mit einem einzigen Antrag kann der Patentschutz auf 17 europäische Staaten ausgeweitet werden.
Risiko bei Anfechtungen: Bei Klagen durch Dritte kann ein Patent durch ein einziges Gerichtsverfahren vor dem EPG in allen 17 EU-Staaten widerrufen werden.
Geringere Kosten: Zentralisierte Zahlung der Jahresgebühr in Euro an das Europäische Patentamt, wodurch Kosten für Validierung und Aufrechterhaltung gesenkt werden.
Abhängigkeit von übernationalen Instanzen: Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts sind in allen beteiligten Staaten rechtskräftig, was in bestimmten Fällen nachteilig sein kann
Einheitliche Rechtsprechung: Das Einheitliche Patentgericht (EPG) sorgt für harmonisierte Entscheidungen bei Patentverletzungen und der Rechtsgültigkeit von Patenten, was Verfahren schneller und effizienter macht.
Opt-out-Erklärung erforderlich: Um das Risiko zu minimieren, muss eine Opt-out-Erklärung abgegeben werden, um die Zuständigkeit des EPG auszuschließen. Ob diese Erklärung sinnvoll ist, hängt dabei vom individuellen Fall ab
RGTH: Kompetente Beratung rund um das Einheitspatent
Die Patentanwälte von RGTH beraten Patentinhaber in allen Fragen rund um die Patentanmeldung und unterstützen Sie mit ihrer langjährigen Expertise dabei, eine geeignete Strategie für Ihr Patent-Portfolio zu entwickeln. Ob Chemie, Maschinenbau, Softwareoder Biotechnologie: Wir vertreten Ihre Ansprüche vor dem Europäischen Patentgericht.
Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.
Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.