Gebrauchsmuster anmelden

Manchmal ist es notwendig, eine Erfindung rasch schützen zu können – ein Patent zur Erteilung zu bringen, würde dann zu viel Zeit kosten. In einem solchen Fall eignen sich Gebrauchsmuster, die auch dank Änderungen im Gebrauchsmusterrecht aus dem Schatten der Patente herausgetreten sind. Mit deutlich mehr Schutz für materielle Erfindungen stellen sie heutzutage eine echte Alternative zum Patent dar oder können dieses komplementieren.

Definition: Gebrauchsmuster

Ursprünglich galt das Gebrauchsmuster als „kleiner Bruder“ des großen Patents: Es wurde für kleinere Erfindungen genutzt, während die großen, wichtigeren dagegen durch ein Patent geschützt wurden. Inzwischen gleichen sich das Gebrauchsmuster und das Patent im Schutzumfang zunehmend an. Beide werden für Erfindungen genutzt, der qualitative Umfang spielt keine Rolle mehr. Dennoch existieren weiterhin Unterschiede zwischen Gebrauchsmuster und Patenten, z. B. bei dem Rechtsschutz, der maximalen Schutzdauer von zehn Jahren, sowie den Verfahrenskosten.

Gebrauchsmusterschutz: Was kann geschützt werden?

Mit einem Gebrauchsmuster können materielle Gegenstände, bspw. zu verkaufende Produkte, geschützt werden. Vom Schutz ausgenommen sind Herstellungs- oder Arbeitsverfahren – für diese wird eine Patentanmeldung benötigt, um sie vor Dritten zu schützen. Darüber hinaus ist es in Einzelfällen – beispielsweise für Arzneimittel – möglich, eine sogenannte „neuartige Verwendung“ für ein bereits bekanntes Produkt anzumelden.

Alle schützenswerten Gegenstände müssen neuartig sein und auf einem erfinderischen Schritt beruhen, um mit einem Gebrauchsmuster geschützt werden zu können.

Unsere kompetenten Patentanwälte von RGTH helfen unseren Mandanten dabei, die passende Schutzstrategie für ihre Produkte, Verfahren oder Designs mit Gebrauchs- und Geschmacksmustern oder Patenten zu entwickeln.

Wo gilt der Gebrauchsmusterschutz?

Gebrauchsmuster können für materielle Erfindungen in Deutschland sowie einigen weiteren Ländern im Ausland angemeldet werden. Im Englischen werden die dem deutschen Gebrauchsmuster ähnlichen Schutzrechte als „Utility Models“ bezeichnet. Diese können in mehreren EU-Ländern sowie zahlreichen Ländern weltweit eingetragen werden, z. B. in Australien, Mexiko, Süd-Korea oder China.

Wer kann ein Gebrauchsmuster anmelden?

Grundsätzlich kann jeder mit einer materiellen Erfindung ein Gebrauchsmuster anmelden. Unsere Anwälte von RGTH unterstützen unsere Mandanten bei der korrekten Anmeldung ihrer Gebrauchsmuster im In- und Ausland und vertreten sie im Streitfall.

Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster

Das Patent gilt noch stets als die bekannteste Möglichkeit, um Erfindungen schützen zu lassen. Doch nicht immer stellt es die passendste Möglichkeit für einen spezifischen Fall dar.

Insbesondere dann, wenn Schutzrechte zügig ausgeübt werden sollen, z.B. um schnell eine Verletzungsklage anzustreben, bietet sich eine Gebrauchsmusteranmeldung an. Während die Eintragung von Patenten mehrere Jahre dauern kann, erfolgt das Eintragen eines Gebrauchsmusters innerhalb weniger Wochen und ist gleichzeitig kostengünstiger. Dies liegt daran, dass beim Eintragungsverfahren das Produkt nicht aufwendig auf die Kriterien Neuheit, Erfindungshöhe sowie gewerbliche Nutzbarkeit überprüft wird.

Allerdings beträgt die maximale Schutzdauer eines Gebrauchsmusters auch nur 10 Jahre statt der bei Patenten möglichen 20 Jahre.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Um ein Gebrauchsmuster anzumelden, reicht es nicht, einfach ein Formular auszufüllen. Stattdessen ist es in der Regel sinnvoll,

  1. im Vorfelde eine gründliche Recherche über bereits bestehende Gebrauchsmuster und Patente durchzuführen.
  2. Dem Antrag auf Anmeldung eines Gebrauchsmusters muss darüber hinaus eine detaillierte Beschreibung der Erfindung beigefügt werden, einschließlich technischer Zeichnungen.
  3. Ferner müssen die Schutzansprüche formuliert werden, um einen ausreichenden Schutzumfang des Gebrauchsmusters zu gewährleisten.

Unsere Anwälte von RGTH unterstützen unsere Mandanten dabei, die passende Strategie für ihre Gebrauchsmuster zu finden.

Anschließend erfolgt die Zahlung der Anmeldegebühr und die Eintragung des Gebrauchsmusters durch das zuständige Patentamt. Die Eintragung dauert durchschnittlich zwischen zwei und vier Monate, danach wird das Gebrauchsmuster amtlich veröffentlicht und ist ab diesem Zeitpunkt geschützt.

Kosten einer Gebrauchsmusteranmeldung

Als gegenüber dem Patent „abgespeckte“ Variante verursacht ein Gebrauchsmuster häufig weniger Gesamtkosten als die Anmeldung, Erteilung und Aufrechterhaltung eines Patents. Zwar ähneln sich die Kosten der Erstellung eines Gebrauchsmusters im Vergleich mit denen der Patentanmeldung, allerdings entfallen beim Gebrauchsmuster die Folgekosten.

Recherche bei Gebrauchsmustern

Egal, ob Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusteranmeldung: Allen voran steht eine gründliche Recherche, denn nur so kann die tatsächliche Neuheit und damit Schutzfähigkeit einer Erfindung gewährleistet werden. Hierfür stehen spezielle Datenbanken zur Verfügung, in denen nach bereits eingetragenen Erfindungen gesucht werden kann. Diese Recherche übernehmen unsere Patentanwälte für unsere Mandanten auf den folgenden Gebieten:

  • Stand-der-Technik-Recherche/Neuheitsrecherche: Es wird nach Informationen gesucht, die die Neuheit der Erfindung widerlegen könnten.
  • Nichtigkeitsrecherche: Hier werden Informationen und Dokumente ausfindig gemacht, mit denen ein Gebrauchsmuster eines Dritten angegriffen werden könnte.
  • Überwachungsrecherche: Diese Recherche beinhaltet die regelmäßige Überprüfung, ob Dritte für das Gebrauchsmuster unserer Mandanten relevante Anmeldungen einreichen.
  • Freedom-to-operate-Recherche (FTO-Recherche): Diese Recherche soll sicherstellen, dass keine fremden Schutzrechte bei der Verwendung des eigenen Produkts verletzt werden. Ein eigenes Schutzrecht ist hierfür nicht nötig.

Unsere Leistungen im Bereich Gebrauchsmuster

  • nationale und internationale Gebrauchsmusteranmeldungen
  • Gebrauchsmusterrecherchen
  • Durchführung von Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten in Deutschland
  • Durchführung von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
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