Arbeitnehmererfinderrecht
Die meisten Erfindungen werden durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemacht. Besitzen diese Diensterfindungen einen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers, so können diese in Deutschland vom Arbeitgeber beansprucht und Schutzrechte angemeldet werden. Dem Erfinder wiederum stehen in einem solchen Fall gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz Vergütungsansprüche zu. Die Anwälte von RGTH helfen unseren Mandanten dabei, die rechtlichen Vorgaben zu durchschauen und für Rechtssicherheit rund um Arbeitnehmererfindungen im eigenen Unternehmen zu sorgen.
Was ist eine Diensterfindung?
Eine Diensterfindung unterscheidet sich von einer freien Erfindung darin, dass sie einen Bezug zu den Inhalten der Arbeitsstelle hat. Wenn ein Arbeitnehmer bei der Arbeit oder auch zuhause etwas erfindet, das mit den Inhalten des Arbeitsverhältnisses zusammenhängt, dann handelt es sich juristisch um eine Diensterfindung.
Die freie Erfindung dagegen hat nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun. Dementsprechend zählt sie nicht zu den Diensterfindungen, sondern kann vom Arbeitnehmer direkt verwertet und von ihm patentiert werden, da sie ihm gehört.
Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich gehören Erfindungen dem Erfinder, deshalb regelt das Arbeitnehmererfinderrecht, wie mit einer Diensterfindung umgegangen wird. Bei Diensterfindungen hat der Arbeitgeber in der Regel ein Interesse an der Erfindung, die während des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde. Aus diesem Grund müssen Arbeitnehmer ihre Diensterfindung dem Arbeitgeber melden. Dieser kann dann innerhalb von vier Monaten entscheiden, ob er die Diensterfindung dem Arbeitnehmer überlässt (die Erfindung freigibt) oder die Erfindung für sich beansprucht. Sollte der Arbeitgeber keine aktive Entscheidung treffen, so gehen die Rechte an der Arbeitnehmererfindung nach Ablauf der Frist automatisch auf den Arbeitgeber über.
Nachfolgend muss der Arbeitgeber die nächsten Schritte beschließen.
Entweder lässt er die Erfindung als Patent, Gebrauchsmuster oder in Form sonstiger Schutzrechte eintragen oder behandelt die Erfindung als Betriebsgeheimnis.
Unabhängig von dem weiteren Vorgehen ist der Arbeitgeber in der Regel dazu verpflichtet, dem ursprünglichen Erfinder, d. h. dem Arbeitnehmer, eine Vergütung für die Erfindung zukommen zu lassen, soweit er einen Nutzen aus der Erfindung zieht.
Darüber hinaus sollten Arbeitgeber wissen, dass Arbeitnehmer selbst Schutzrechte für ihre Diensterfindungen in Ländern anmelden können, in denen seitens des Arbeitgebers keine eigenen Schutzrechte angemeldet wurden und zukünftig nicht angemeldet werden sollen. Arbeitgeber müssen diese Länder explizit freigeben, sonst können Arbeitnehmer unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei Auslandsanmeldungen durch den Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber kostenpflichtig ein sogenanntes Mitbenutzungsrecht einräumen lassen.
Vergütung für Arbeitnehmererfindungen
Für die gesamte Wirkungsdauer des Schutzrechts hat der Erfinder einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ausnahmen hiervon können in Form von Pauschalvergütungen geschlossen werden. Die Höhe der Vergütung für Diensterfindungen orientiert sich an den Vergütungsrichtlinien, z. B. gemäß der sogenannten Lizenzanalogie. Bei der Ermittlung der Vergütung spielen verschiedene Faktoren für die Vergütungshöhe eine Rolle, bspw. der Anteil der Diensterfindung an bestehenden oder zukünftigen Produkten des Unternehmens, deren Umsatz, die Branche sowie die Position des Arbeitnehmers im Unternehmen.
Neben der Lizenzanalogie können Vergütungssysteme in Unternehmen etabliert und diese bereits im Arbeitsvertrag erfasst werden. So sorgen Arbeitgeber im Vorfeld für Rechtssicherheit unter Berücksichtigung des Arbeitnehmererfinderrechts.
Welche Regelungen im Arbeitsvertrag möglich sind und welche Vergütungen bei einer Diensterfindung angemessen sind, besprechen unsere Patentanwälte von RGTH im Dialog mit unseren Mandanten.
Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen
Sollte es doch einmal zu einem Streitfall kommen, bspw. weil der Arbeitnehmer (höhere) Vergütungsansprüche geltend machen will, können unsere Mandanten den Streitfall durch unsere erfahrenen Patentanwälte vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindersachen des Deutschen Patent- und Markenamtes (kurz: DPMA) außergerichtlich oder vor den Landgerichten gerichtlich klären lassen.
Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz dient die Schiedsstelle dazu, Meinungsverschiedenheiten im Falle einer Arbeitnehmererfindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schlichten. Ihr Ziel ist es, zu einer Einigung zu kommen, zumeist in Bezug auf die angemessene Vergütung für den Erfinder bei gewerblicher Nutzung oder Patentanmeldung durch den Arbeitgeber. Eine Vertretung durch einen Patentanwalt ist hier sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber wichtig, um die entsprechenden Interessen adäquat vertreten und zu einer fairen Einigung gelangen zu können.
Die Schiedsstelle besteht aus drei Personen, die der Schlichtung beiwohnen: einem Juristen als Vorsitzenden sowie zwei Patentprüfern, die auf dem technischen Gebiet des Streitgegenstands geschult sind. Gemeinsam erstellen sie Einigungsvorschläge, die beide Parteien annehmen oder aber ablehnen können. Darüber hinaus ist es möglich, dass sich die beiden Parteien selbstständig einigen.
Unsere Leistungen rund um Arbeitnehmererfinderrecht
- allgemeine Rechtsberatung im Arbeitnehmererfindungsrecht
- Strategieberatung für Arbeitgeber bezüglich der Prozesse zu Arbeitnehmererfindungen
- Erstellung von Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmererfindern und deren Arbeitgebern
- Ermittlung der Arbeitnehmervergütung
- Vertretung in arbeitnehmererfindungsrechtlichen Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und vor den ordentlichen Gerichten
Unsere Patentanwälte für Arbeitnehmererfinderecht
Diensterfindungen und das Arbeitnehmererfinderrecht sind komplex, doch von unseren kompetenten Patentanwälten von RGTH werden unsere Mandanten professionell beraten. Dank der teils jahrelangen technischen und juristischen Erfahrung bringen sie nicht nur theoretisches, sondern auch praktisches Wissen mit.