Geschmacksmuster anmelden

Nicht nur innovative technische Erfindungen, die sich in der Regel durch jahrelange Forschung und entsprechende Kosten auszeichnen, sind durch Patente schützbar. Auch neue Designs und Produktgestaltungen können durch sogenannte Geschmacksmuster rechtlich abgesichert werden. Hierfür ist eine Anmeldung beim entsprechenden Amt erforderlich, sowie zu gegebener Zeit die Verlängerung der Schutzdauer. Auf diese Weise schützen Grafiker, Modedesigner, Produktdesigner und Industriedesigner ihre Designs vor Nachahmungen Dritter.

Definition: Geschmacksmuster

Designs bestehen aus Linien, Formen, Konturen, Farben, dem Werkstoff, der Gestalt sowie der Oberflächenstruktur. Diese Merkmale als Erscheinungsform eines Produkts oder Designs können rechtlich als Geschmacksmuster geschützt werden, z. B. bei Produktdesigns oder dem Modedesign.

Die maximale Schutzdauer für ein Geschmacksmuster beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag, allerdings muss diese alle fünf Jahre eigenständig verlängert werden. In dieser Zeit besitzen unsere Mandanten das alleinige Recht, ihre durch das Geschmacksmuster geschützten Produkte zu verwenden. Dies umfasst die Herstellung, den Verkauf, den Im- und Export sowie die Nutzung von Produkten, die dieses Design verwenden. Nur mit rechtsgültiger Erlaubnis können Dritte die geschützten Geschmacksmuster inklusive der dazugehörigen Erzeugnisse verwenden.

Geschmacksmusterschutz: Was kann geschützt werden?

Zu den geschützten Erzeugnissen zählen dreidimensionale Erzeugnisse wie Autos und Möbel oder Schriftarten, Grafiken und Stoffe bei den zweidimensionalen Geschmacksmustern. Für die Anmeldung des Designschutzes sind die Faktoren „Neuheit“ und „Eigenart“ relevant.

Schützenswerte Designs müssen neu sein, dürfen vom Designer aber innerhalb einer Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten bereits veröffentlicht worden sein. Darüber hinaus müssen sie sich von bekannten Designs (sogenannter „Formenschatz“) dahingehend unterscheiden, dass sie eine gewisse Eigenart besitzen.

Wo gilt der Geschmacksmusterschutz?

Grundsätzlich gilt der Schutz für ein Geschmacksmuster in dem Land, in dem es angemeldet wird. In Deutschland erfolgt die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) in München.

Soll der Schutz grenzüberschreitend gelten, z. B. für den internationalen Verkauf oder für den globalen Im- und Export, so müssen weitere Schutzrechte angemeldet werden, in Europa mit Wirkung für die gesamte Europäische Union beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz: EUIPO) oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (kurz: WIPO) für weitere Länder außerhalb der EU. Auch können nationale Geschmacksmusteranmeldungen direkt in den jeweiligen Ländern im Ausland vorgenommen werden.

Wer kann ein Geschmacksmuster anmelden?

Grundsätzlich kann jeder mit einem schützenswerten Design dieses als Geschmacksmuster anmelden und vor der unrechtmäßigen Nachahmung durch Dritte schützen lassen. Unsere Anwälte von RGTH unterstützen unsere Mandanten bei der Anmeldung ihres Designschutzes im In- und Ausland und beraten sie kompetent bei der optimalen Strategie rund um den Designschutz. Auch verteidigen wir ihre Designs im Falle einer Rechtsverletzung und verwalten etwaige Lizenzen, die an Dritte vergeben werden.

Unterschied zwischen Patent und Geschmacksmuster

Häufig kommt es bei den Begriffen „Patent“ und „Geschmacksmuster“ zu Verwechslungen, obwohl es sich bei diesen Begriffen nicht um Synonyme handelt.

Während ein Geschmacksmuster eine Erscheinungsform bzw. ein bestimmtes Design schützt, lassen sich mit Patenten Erfindungen rechtlich absichern,

darunter z. B. Technologien oder Arbeitsverfahren. Unsere erfahrenen Patentanwälte kennen sich sowohl mit Patenten als auch mit Geschmacksmustern aus, wodurch sie unseren Mandanten kompetent zur Seite stehen können.

Unterschied zwischen Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster

Beim Gebrauchsmuster handelt es sich um eine Art „abgespecktes“ Patent. Ein Gebrauchsmuster gilt ebenso wie ein Patent für technische Erfindungen. Der Schutz durch ein Gebrauchsmuster ist jedoch auf 10 Jahre begrenzt. Das Geschmacksmuster hingegen schützt beinahe alle industriell oder handwerklich hergestellten Produkte. Dritte können diese dann nur mit rechtsgültiger Erlaubnis verwenden. Weiterhin beträgt die Schutzdauer ganze 25 Jahre.

Arten von Geschmacksmustern

Zusätzlich zu den bereits vorgestellten nationalen und internationalen Geschmacksmustern existieren Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die sich noch einmal in sogenannte eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterteilen lassen.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Soll ein Design nicht nur national geschützt werden, kann europaweit mit Wirkung für die europäische Union auch das sogenannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster der EU angemeldet werden. Hierbei wird zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterschieden.

Die Anmeldung erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz: EUIPO) oder beim deutschen Patent- und Markenamt.

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Im Gegensatz zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster das Design für lediglich drei Jahre. Auch können Inhaber mit dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster außenstehenden Dritten nur die Nachahmung verbieten.

Damit unsere Mandanten von diesem EU-weiten Recht profitieren können, müssen sie das entsprechende Design angemessen vor Fachkreisen innerhalb der Europäischen Union offenbaren, z. B. auf Messen des jeweiligen Wirtschaftszweiges oder indem ein nationales Geschmacksmuster angemeldet wird.

Internationales Geschmacksmuster bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Sind unsere Mandanten an einem weltweiten Schutz über die EU hinaus interessiert, so kann es zweckmäßig sein, dass unsere Patentanwälte von RGTH ihre Geschmacksmuster bei der WIPO anmelden. „Weltweit“ bedeutet in diesem Fall in maximal 67 Ländern, denn der Designschutz kann nur für einzelne Mitgliedstaaten des internationalen Geschmacksmusters eingetragen werden, die unsere Anwälte bei der Anmeldung angeben müssen. In weiteren Ländern ist die Anmeldung von nationalen Geschmacksmustern möglich. Auch hier unterstützen wir unsere Mandanten, um die passenden Staaten auszuwählen, für die der Geschmacksmusterschutz gelten soll.

Anmeldung eines Geschmacksmusters

Bevor ein Designschutz angemeldet wird, prüfen unsere erfahrenen Anwälte von RGTH die jeweilige zu schützende Erscheinungsform der Entwicklung unserer Mandanten und beraten sie über die passende Art der Anmeldung für ihr Design. Anschließend übernehmen wir die Anmeldung auf nationaler oder auch auf internationaler Ebene beim DPMA, der EUIPO oder der WIPO. Sowohl Einzel- als auch Sammelanmeldungen sind hierbei möglich.

Sammelgeschmacksmuster

Bei der Anmeldung von Sammelgeschmacksmustern sparen unsere Mandanten im Vergleich zur Einzelanmeldung Kosten, denn werden beim DPMA oder der EUIPO mehrere Muster (Designs) gemeinsam in einer Anmeldung angemeldet, verringern sich die amtlichen Gebühren. Die Muster einer Sammelanmeldung müssen allerdings derselben Produktkategorie angehören, können also nicht mit anderen Kategorien kombiniert werden, um von der Sammelanmeldung zu profitieren.

Wie hoch sind die Kosten einer Geschmacksmusteranmeldung?

Je nachdem, welche Art von Geschmacksmuster sich für den Designschutz unserer Mandanten eignet, fallen unterschiedliche Kosten an. Im Allgemeinen fallen die Anmelde- und Aufrechterhaltungsgebühren für Geschmacksmuster jedoch geringer aus als bei Patenten. Am günstigsten sind nationale Geschmacksmuster, gefolgt von jenen für die EU und den internationalen Geschmacksmustern.

Neben den amtlichen Gebühren für die Anmeldung werden zusätzlich amtliche Gebühren für die Bekanntmachung (Veröffentlichung) und für die Verlängerung eines Schutzes um jeweils fünf Jahre erhoben. Darüber hinaus fallen Kosten für die Erstellung des Antrags sowie die Anmeldung beim zuständigen Amt durch unsere erfahrenen Patentanwälte an.

Unsere Leistungen im Bereich Geschmacksmuster

  • deutsche, europäische und internationale Design-Registrierungen (Geschmacksmuster) sowie nationale Design-Registrierungen im außereuropäischen Ausland
  • Design-Recherchen nach relevantem Formenschatz
  • Durchführung von Verletzungsprozessen betreffend Geschmacksmuster (Design) und wettbewerbsrechtlichen designbezogenen Streitigkeiten, wie Nachahmungsschutz, Ausstattungen, sklavische Nachahmung
  • Strategien zur Anmeldung und zum Schutz von Design
  • Durchführen von Nichtigkeitsverfahren gegen Geschmacksmuster Dritter beim DPMA und EUIPO
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