Unified Patent Court (UPC) – das Einheitliche Patentgericht als zentrales Gerichtssystem für Einheitspatente

Mit dem Einheitspatent als Nachfolger des europäischen Patents ist es für Unternehmen deutlich einfacher geworden, ihre Innovationen innerhalb Europas zu schützen. Nahezu zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Einheitspatents wurde im Juli 2023 der Unified Patent Court (UPC) eingerichtet. Mit dem Einheitlichen Patentgericht gibt es nun erstmals ein zentralisiertes Gerichtssystem für alle Streitigkeiten rund um Einheitspatente und europäische Patente.

Was ist der Unified Patent Court?

Der Unified Patent Court, auf Deutsch: das Einheitliche Patentgericht (EPG), ist ein internationales Gericht, das für alle Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von Einheitspatenten und europäischen Patenten zuständig ist. Gegründet wurde der UPC im Juli 2023 als gemeinsames Gerichtssystem von 25 EU-Mitgliedstaaten, die das internationale Übereinkommen zur Schaffung des UPC (UPC Agreement/EPG-Übereinkommen) unterzeichnet haben. Derzeit sind 18 EU-Mitgliedstaaten an das Einheitliche Patentgericht gebunden, dessen Hauptsitz sich in Paris befindet.

Entstehung und Zielsetzung des UPC

Die Gründung des Unified Patent Court ist Teil des sogenannten EU-Patentpakets, zu dem auch das Einheitspatent gehört. Ziel des Maßnahmenpakets ist es, das Patentrecht und patentrelevante Regelungen innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen.

Das entsprechende internationale Übereinkommen war schon 2013 von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. Verfassungsbeschwerden in Deutschland und der Brexit verzögerten allerdings die Einrichtung des UPC. Erst im Juli 2023, nachdem genug Mitgliedstaaten das UPC Agreement ratifiziert hatten, nahm das Gericht seine Arbeit auf.

Durch die Zentralisierung von Patentstreitigkeiten innerhalb der EU sollen Verfahren effizienter und kostengünstiger geführt werden. Zudem zielt das EU-Patentpaket darauf ab, den Patentschutz für Unternehmen innerhalb Europas zu verbessern und Europa als Innovationsstandort zu stärken.

Zuständigkeit und Geltungsbereich des Einheitlichen Patentgerichts

Das EPG oder UPC ist zuständig für Auseinandersetzungen rund um:

  • europäische Einheitspatente 
  • ergänzende Schutzzertifikate
  • europäische Patente, die erst nach Inkrafttreten des EPG-Übereinkommens erteilt wurden
  • europäische Patentanmeldungen, die bei Inkrafttreten des EPG-Übereinkommens anhängig waren oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden

Für Patente in Ländern, die das EPG-Übereinkommen nicht ratifiziert haben, sowie Patente aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten ist das EPG nicht zuständig. Auch nationale Patente fallen nicht in die Zuständigkeit des Gerichts.

Opt-out-Möglichkeit für europäische Patente

Für eine Übergangsfrist (Sunrise Period) von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Unified Patent Court haben Patentinhaber die Möglichkeit, ihr Patent von der Zuständigkeit des UPC auszuschließen. Durch das sogenannte Opt-out sind weiterhin die nationalen Gerichte der einzelnen EU-Länder für Patentstreitigkeiten zuständig. Unternehmen können damit z. B. verhindern, dass eine zentrale Nichtigkeitsklage ihr Patent in allen teilnehmenden EU-Ländern angreift.

Verfahrensarten vor dem EPG

Im Zusammenhang mit Einheitspatenten und europäischen Patenten werden vor dem Einheitlichen Patentgericht folgende Verfahren geführt:

  • Verletzungsklagen
  • Nichtigkeitsklagen
  • Feststellung der Nichtverletzung
  • Einstweilige Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen

Darüber hinaus werden Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht des EPG mit Sitz in Luxemburg geführt.

Aufbau und Organisation des Unified Patent Court

Der UPC umfasst ein Gericht erster Instanz mit Hauptsitz in Paris, ein Berufungsgericht in Luxemburg sowie eine Kanzlei, ebenfalls mit Sitz in Luxemburg. Das Gericht erster Instanz besteht aus:

  • einer Zentralkammer (Central Division) in Paris mit je einer Abteilung in Mailand (seit 2024) und München
  • bis zu vier Lokalkammern (Local Division) je Vertragsmitgliedstaat
  • Regionalkammern (Regional Division) für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten, die an unterschiedlichen Orten tagen können.

Zusammensetzung der Spruchkammern des UPC

Eine Besonderheit des Unified Patent Court ist, dass sich jede Spruchkammer aus technisch qualifizierten und juristisch qualifizierten Richtern zusammensetzt. Diese Kombination soll sicherstellen, dass die teils hochkomplexen Dimensionen jeder Patentstreitigkeit fachlich fundiert beurteilt werden.

Die Richterverteilung der UPC-Spruchkammern ist wie folgt:

  • Gericht erster Instanz
    • Zentralkammer: 2 juristische Richter, 1 technischer Richter, ausgewählt entsprechend dem Fachgebiet
    • Lokalkammer: 2 juristische Richter aus beteiligten Mitgliedstaaten, 1 juristischer Richter aus einem anderen Mitgliedstaat, technischer Richter optional
    • Regionalkammer: 3 juristische Richter aus beteiligten Staaten, technischer Richter optional
  • Berufungsgericht: 3 juristische Richter, 2 technische Richter, ausgewählt entsprechend dem jeweiligen Fachgebiet

Vorteile und Herausforderungen des Einheitlichen Patentgerichts

Mit dem Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht stehen Patentinhabern zentralisierte Instrumente zur Verfügung, um ihre Innovationen innerhalb der EU effizient zu schützen. Je nach Art der Patentstreitigkeit und nach Komplexität des Verfahrens bietet das Gerichtssystem aber auch Herausforderungen. Wir haben Vorteile und potenzielle Nachteile für Sie zusammengefasst:

Einheitliches Patentgericht / Unified Patent Court

VorteileHerausforderungen
Einheitliche Durchsetzung: Eine Entscheidung des UPC gilt automatisch in allen teilnehmenden Staaten – es sind keine parallelen Prozessein mehreren Ländern mehr erforderlich.Einheitliches Nichtigkeitsrisiko: Wird ein Einheitspatent für nichtig erklärt, ist es in allen teilnehmenden Staaten gleichzeitig verloren.
Kosteneffizienz: Die einheitliche Durchsetzung in einem zentralen Verfahren spart Verfahrenskosten.Risiko hoher Verfahrenskosten: Intensiv geführte Verfahren vor dem UPC können teuer werden, insbesondere im Fall von Berufungen oder einstweiligem Rechtschutz.
Zeitersparnis: Durch klare Verfahrensregeln und zentrale Verfahren können Entscheidungen schneller gefällt werden.Nicht alle EU-Staaten sind Teil des UPC: In Ländern wie Spanien, Polen, Kroatien, müssen separate Verfahren vor nationalen Gerichten geführt werden.
Fachliche Expertise: Die Kombination aus juristischen und technischen Richtern ermöglicht eine zuverlässigeBeurteilung komplexer technischer Sachverhalte.Fehlende Routine: Die neuen Regeln und Abläufe des UPC sind in der Anfangsphase ungewohnt für Unternehmen und Juristen und können zu Unsicherheit führen.
Recht wird effektiv durchgesetzt: Zentrale Unterlassungsansprüche und Schadenersatzforderungen wirken EU-weit gegen Patentverletzungen.Sprachliche und kulturelle Unterschiede: Viele verschiedene Länder und Sprachen können praktische Herausforderungen für UPC-Verfahren bedeuten.

RGTH: Schutz für Einheitspatente und europäische Patente

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Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Patentverletzung beim Einheitspatent: Fälle, Verfahren und Zuständigkeiten

Mit dem Einheitspatent haben Patentinhaber seit Juni 2023 neben dem nationalen Patent und dem europäischen Patent eine dritte Möglichkeit, ihre Patente EU-weit zu schützen. Anders als bei europäischen Patenten werden beim Einheitspatent sowohl Patentverletzungen als auch Nichtigkeitsklagen von einem zentralen Gericht verhandelt – dem Einheitliche Patentgericht (EPG) oder Unified Patent Court (UPC).

  • Was unterscheidet Einheitspatente von europäischen Patenten?
  • Unterschiedliche Arten von Patentverletzung beim Einheitspatent
  • Patentverletzungen: Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC)
  • Was Unternehmen tun können, um Verletzungen von Einheitspatenten zu vermeiden

Was unterscheidet Einheitspatente von europäischen Patenten?

Das „europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“, kurz Einheitspatent, ist am 01. Juni 2023 als Teil des EU-Patentpakets in Kraft getreten, eines neuen einheitlichen europäischen Patentsystems. Das Einheitspatent gilt einheitlich in insgesamt 18 EU-Staaten, die das sogenannte EPG-Übereinkommen validiert haben. Ziel des einheitlichen europäischen Patentsystems ist es, Verfahren schneller, effizienter und zentraler zu entscheiden.

Anmeldung eines europäischen Patents als Voraussetzung für das Einheitspatent

Genau wie europäische Patente werden auch Einheitspatente vom Europäischen Patentamt (EPO) erteilt. Das europäische Patent bildet dabei die Voraussetzung für das Einheitspatent: Erst, wenn das EPO ein europäisches Patent erteilt hat, kann der Patentinhaber den „Antrag auf einheitliche Wirkung“ stellen. Wird das Einheitspatent eingetragen, gilt es automatisch in allen Mietgliedstaaten. Eine separate Validierung in den einzelnen Ländern ist nicht notwendig.

Zuständigkeit bei Patentstreitigkeiten

Seit Gründung des Einheitlichen Patentgerichts im Juni 2023 ist das Gericht als zentrale Stelle grundsätzlich für alle Streitigkeiten über Einheitspatente und standardmäßig auch für klassische europäische Patente zuständig. Inhaber europäischer Patente können allerdings innerhalb einer sieben Jahre währenden Übergangsfrist (seit 2023) einen Opt-out beantragen, nach dem ihre europäischen Patente weiterhin in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen. Der Opt-out kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein erteiltes europäisches Patent ohnehin nur in einem oder zwei Ländern validiert ist, sodass die Durchsetzung von Patentstreitigkeiten vor dem UPC einen Mehraufwand bedeuten würde.

Europäische Patente (mit Opt-out)Einheitspatente
Patentstreitigkeiten in mehreren Ländern müssen in separaten Prozessen vor den jeweiligen nationalen Gerichten durchgesetzt werden.Verfahren über Verletzungen und über den Rechtsbestand von Patenten (Nichtigkeitsklage) werden zentral vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) entschieden.
Verfahren sind unter Umständen zeitaufwendiger und daher mit Mehrkosten verbunden.Urteile des UPC gelten automatisch in allen teilnehmenden Staaten.
Häufig abweichende Urteile in den unterschiedlichen Ländern.Patentinhaber können ihr Recht bei Patentverletzungen leichter durchsetzen. Bei Nichtigkeitsklagen können Patente in allen teilnehmenden Staaten gleichzeitig ungültig werden.

Unterschiedliche Arten von Patentverletzung beim Einheitspatent

Genau wie bei nationalen Patenten und bei europäischen Patenten gibt es auch beim Einheitspatent unterschiedliche Formen der Verletzung fremder Schutzrechte.

  1. Direkte Patentverletzung
    – Herstellen eines durch das Einheitspatent geschützten Produkts
    – Verkauf oder Anbieten eines solchen Produkts in den Mitgliedstaaten
    – Importieren von Produkten, die eine durch das Einheitspatent geschützte Technologie nutzen
    – Anwenden eines durch das Einheitspatent geschützten Verfahrens
  2. Mittelbare Patentverletzung
    – Lieferung von Bestandteilen, die speziell für die Nutzung von patentgeschützten Produkten bestimmt sind, in dem Wissen, dass es sich um eine Patentverletzung handelt
    – Anbieten solcher Bestandteile an Unternehmen in den Mitgliedstaaten
  3. Anwendung geschützter Verfahren
    – Unerlaubtes/unlizensiertes Anwenden eines durch das Einheitspatent geschützten Verfahrens
    – Anbieten eines Produkts, das unerlaubt direkt durch ein patentiertes Verfahren hergestellt wurde

Patentverletzungen: Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC)

Alle Streitigkeiten rund um Patentverletzungen und Nichtigkeit von Einheitspatenten werden zentral vom UPC entschieden. Unterschiede zwischen dem Einheitspatent und europäischen bzw. deutschen Patenten gibt es aber nicht nur bei der Zuständigkeit, sondern zum Teil auch in der Art der Verfahren und bei den verfügbaren Maßnahmen.

Verfahren vor nationalen Gerichten
(europäisches Patent mit Opt-out)
Verfahren vor dem UPC
ZuständigkeitVerletzungsgerichte in Deutschland (z. B. Düsseldorf, Mannheim, München)Einheitliches Patentgericht (verschiedene Lokal- und Regionalkammern in Europa)
VerfahrensartTrennung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren: Nichtigkeit wird separat beim Bundespatentgericht verhandeltVerletzungs- und Nichtigkeitsklagen werden zentral vor dem UPC verhandelt, können aber von unterschiedlichen Kammern behandelt werden
SpracheVerfahrenssprache in der Regel DeutschVerfahrenssprache je nach Kammer Englisch oder die Landessprache
DauerVerfahren in Deutschland dauern durchschnittlich 12–24 Monate, in Eilfällen ggf. kürzerZiel ist eine Entscheidung innerhalb von 12 Monaten
MaßnahmenUnterlassung
Schadenersatz
Rückruf und Vernichtung der Produkte -> nur innerhalb des jeweiligen Landes
Unterlassung
Schadenersatz
Rückruf und Vernichtung der Produkte -> einheitlich für alle UPC-Mitgliedstaaten
BerufungsklagenVerletzung: Berufung zum OLG Nichtigkeit: BPatG/ BGHBerufungsgericht des UPC in Luxemburg

Sowohl Verletzungs- als auch Nichtigkeitsklagen werden vor dem UPC verhandelt

Im deutschen Patentsystem gilt das Trennungsprinzip (engl.: bifurcation principle), nach dem jeweils unterschiedliche Gerichte über Verletzung und Nichtigkeit von Patenten entscheiden. Dies trifft auch bei Verfahren zu europäischen Patenten zu, sofern diese einen Opt-out gemäß Art. 83 EPGÜ beantragt haben.

Bei Einheitspatenten entscheidet das Einheitliche Patentgericht grundsätzlich sowohl über Verletzungs- als auch über Nichtigkeitsklagen. Dennoch können ein Verletzungsverfahren und ein paralleles Nichtigkeitsverfahren zu einem Patent unter Umständen von unterschiedlichen Kammern des UPC entschieden werden. 

Die zuständige Lokalkammer oder Regionalkammer des UPC entscheidet dabei je nach Fall, ob sie

  • die Verletzungsklage und die Nichtigkeitswiderklage gemeinsam verhandelt.
  • die Nichtigkeitswiderklage zur Entscheidung an die Zentralkammer des UPC verweist.
  • den gesamten Fall mit beiden Klagen an die Zentralkammer verweist. Dies erfordert allerdings die Zustimmung des Patenthalters, der dies im Sinne einer schnelleren Entscheidung durch die Regionalkammer häufig ablehnt.

Was Unternehmen tun können, um Verletzungen von Einheitspatenten zu vermeiden

In einer globalen und innovationsgetriebenen Wirtschaft ist der Schutz geistigen Eigentums ein zentraler Erfolgsfaktor. Patente sichern Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, gleichzeitig bergen sie erhebliche rechtliche Risiken – etwa dann, wenn fremde Schutzrechte unbeabsichtigt verletzt werden. Insbesondere für international agierende Unternehmen ist es daher unverzichtbar, sich mit dem Patentrecht auseinandersetzen, um kostspielige Patentstreitigkeiten zu vermeiden. Zu den präventiven Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen können, zählen:

  • Freedom-to-Operate-Analysen zur Klärung bestehender Schutzrechte vor der Entwicklung oder Markteinführung neuer Produkte
  • Monitoring bestehender und neuer Einheitspatente im jeweiligen Technologiefeld des Unternehmens
  • Umfassende Produktprüfungen, insbesondere bei neuen Technologien oder bei Expansion in neue Märkte
  • Schulungen und interne Richtlinien zum grundlegenden Wissen über Patentrechte und Patentrisiken
  • Frühe juristische Beratung durch spezialisierte Patentanwälte einholen

RGTH: Kompetente Beratung zur Prävention von Patentverletzungen

Vermeiden Sie das Risiko von Patentverletzungen durch eine frühzeitige und umfassende juristische Beratung: Die Patentanwälte von RGTH beraten Sie in allen Fragen rund um Patentanmeldung und Patentstreitigkeiten sowie zur Prävention von Patentverletzungen.

Ob Chemie, Maschinenbau, Software oder Biotechnologie: Wir unterstützen Sie mit unserer Expertise und vertreten Ihre Ansprüche.

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Dipl.-Chem. Dr. Torben König

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Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Grundsatzentscheidung beim UPC CoA: UPC-Berufungsgericht stärkt Rechte von Patentinhabern

In einer Grundsatzentscheidung hat das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court/UPC) festgestellt, dass im Fall einer nicht angekündigten Klage der Kläger die Verfahrenskosten tragen muss, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und diese sofort anerkennt. RGTH trägt mit der Vertretung der Beklagten zur Entscheidung der bis dato offenen rechtlichen Frage bei.

Verzicht auf Patentrechte nach überraschender Nichtigkeitsklage

Dem Berufungsverfahren vorausgegangen war eine Nichtigkeitsklage, die die Klägerin Stäubli am 18. Oktober 2023 gegen zwei ehemalige Patentinhaberinhaber des europäischen Patents 3 170 639 eingereicht hatte. Die Klage kam für die Beklagten vollkommen unerwartet, da sie im Vorfeld nicht von der Klageabsicht unterrichtet worden waren und daher keine Gelegenheit hatten, vor Klageerhebung auf das Patent zu verzichten.

Die beiden Beklagten, vertreten durch Daniel Hoppe (Kanzlei BONABRY) und durch Thomas Schart und Dr. Christoph Bartels (RGTH), entschieden sich, auf das Patent zu verzichten. Die Verteidigung argumentierte folgerichtig, dass die erfolgreiche Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss, da die Beklagten keinen Anlass zur Klage gegeben und diese sofort anerkannt haben. Gegen eine entsprechende Entscheidung der UPC-Zentralkammer in Paris legte die Klägerin Berufung ein.

Berufungsgericht UPC CoA bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung

Wie alle Berufungsfälle im Zusammenhang mit Einheitspatenten wurde das Verfahren vom Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (UPC CoA) in Luxemburg entschieden. Dieses bestätigte am 26. März 2025 die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung.
Nach Ansicht des UPC CoA hätte die Klägerin die Patent-Mitinhaber vor Einreichen der Klage informieren und sie zum Verzicht auf das Patent auffordern müssen. Da ein Rechtsstreit auf diesem Wege gar nicht notwendig gewesen wäre, muss nach der Entscheidung des UPC CoA die Klägerin die Verfahrenskosten tragen.

UPC-Berufungsfall: RGTH trägt zur Entscheidung in einer bisher offenen rechtlichen Frage bei

Für Inhaber von Einheitspatenten und europäischen Patenten ist die Entscheidung insofern richtungweisend, als es dazu bislang keine gesetzliche Normierung im EPGÜ (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht) gab. Während in der deutschen Zivilprozessordnung nach § 93 klar geregelt ist, dass der Kläger die Prozesskosten tragen muss, wenn der Beklagte keinen Anlass für eine Klage gegeben hat, war diese Frage in Bezug auf Einheitspatente bis jetzt offen. Die Entscheidung entspricht dem grundsätzlichen Ansatz des UPC, Patentstreitigkeiten EU-übergreifend schneller, effizienter und mit einheitlicher Wirkung zu entscheiden. Gleichzeitig gewinnen Patentinhaber mit der Bestätigung der erstinstanzlichen UPC-Entscheidung die Sicherheit, dass sie im Falle einer Nichtigkeitsklage zusätzlich zum Verlust des Patents nicht auch noch die Prozesskosten tragen müssen.

Einheitliches Patentgericht: Rechtssicherheit für Inhaber europäischer Patente

Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) ist seit Juli 2023 als gemeinsames Gerichtssystem für alle Streitigkeiten rund um europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatente) sowie europäische Patente zuständig. Als Baustein eines zentralen, optimierten europäischen Patentsystems soll der UPC dazu beitragen, Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, um Patentinhabern über alle Mitgliedstaaten hinweg eine größere Rechtssicherheit zu bieten. UPC-Entscheidungen gelten einheitlich in allen derzeit 18 EU-Mitgliedstaaten, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben.

RGTH: Wir vertreten Ihre Rechte in Bezug auf Einheitspatente und europäische Patente

Ganz gleich, ob Sie Unterstützung bei der Patentanmeldung oder kompetente Beratung bei Patentstreitigkeiten benötigen – die Patentanwälte von RGTH beraten Patentinhaber in allen Fragen rund um Einheitspatente und europäische Patente. Mit unserer langjährigen Expertise und ausgeprägtem Branchen-Know-how vertreten wir Ihre Ansprüche vor dem UPC.

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Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

RGTH vertritt JinkoSolar gegen LONGi Green Energy vor dem einheitlichen Patentgericht

Mit der am 14. Februar 2025 beim einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) eingegangenen Klage von JinkoSolar gegen LONGi Green Energy werden die anhaltenden Patentstreitigkeiten der beiden chinesischen Photovoltaik-Hersteller erstmals auf europäischem Boden verhandelt. RGTH vertritt JinkoSolar im Verfahren.

Im Fall JinkoSolar vs. LONGi Green Energy wird die mutmaßliche Verletzung des europäischen Einheitspatents EP4372829 für Solarzellen, ihre Herstellungsverfahren und Photovoltaik-Module verhandelt. Dabei handelt es sich um ein Patent auf die sogenannte n-Typ Topcon-Technologie, die besonders leistungsfähige Solarzellen ermöglicht.

Neben weltweit zahlreichen Patenten für die TOPCon-Technologie hält JinkoSolar auch das europäische Einheitspatent EP4372829 für den Vertrieb und die Herstellung von TOPCon-Solarmodulen in Europa. Der Hersteller sieht das Patentrecht durch seinen Wettbewerber LONGi verletzt, der ebenfalls TOPCon-Module in Europa verkauft.

Die konkreten Forderungen von JinkoSolar gegenüber LONGi beinhalten:

  • Unterlassung der Patentverletzung durch sofortiges Einstellen der Nutzung der Technologie.
  • Entschädigung für die wirtschaftlichen Verluste durch die Patentverletzung.

Update vom 11.07.2025

Am 20. Juni 2025 hat JinkoSolar eine weitere Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) gegen eines der Einheitspatente von LONGi Green Energy eingereicht. Das angegriffene Patent, EP 3 297 043 B1, betrifft eine Solarzellentechnologie, die von LONGi als „Rückkontakt-Technologie HPBC 2.0“ bezeichnet wird.

RGTH vertritt die Anklage vor dem einheitlichen Patentgericht

Für RGTH ist der Fall in zweifacher Hinsicht richtungsweisend. Zum einen ist es das erste Klageverfahren, das zwei der führenden chinesischen Photovoltaik-Hersteller vor einem europäischen Gericht führen. RGTH übernimmt dabei zusammen mit Jinko die Rolle des „Underdogs“, welcher den Hauptkonkurrenten mit dem deutlich größeren Marktanteil angreift. Die Bevollmächtigung ist daher auch eine Anerkennung der Reputation von RGTH in allen Fragen des Patentrechts.

Mit dem einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) wurde erst im Juni 2023 ein neues Gerichtssystem als zentrales Organ für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Einheitspatenten gegründet.

Patentstreitigkeiten als Indikator für Innovationsdruck in der Photovoltaikbranche

Die Klage vor dem einheitlichen Patentgericht ist bereits das fünfte Verfahren, das JinkoSolar gegen LONGi Green Energy anstrengt. Seit Dezember 2024 hat JinkoSolar LONGi vor dem chinesischen Suzhou Intermediate Court und dem Nanchang Intermediate Court (China), dem Tokyo District Court (Japan) und dem Federal Court of Australia (Australien) verklagt.

LONGi seinerseits hatte im Februar 2024 vor dem Jinan Intermediate People‘s Court in Shandong (China) und dem U.S. District Court for the Eastern District of Texas (USA) Klagen gegen JinkoSolar eingereicht.

Die TOPCon-Technologie (Tunnel Oxide Passivated Contact) gilt als eine der innovativsten Technologien in Bereich der Solarzellen. Sie ermöglicht es, die Energieeffizienz von Solarzellen erheblich zu steigern und damit Photovoltaikmodule mit deutlich höherer Nennleistung herzustellen. Auf dem hart umkämpften Photovoltaik-Markt ist der Einsatz dieser Technologie ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.

Update vom 11.07.2025

HPBC steht für Hybrid Passivated Back Contact. Die Version 2.0 ist eine Weiterentwicklung dieser Rückkontakt-Solarzellentechnologie, bei der alle elektrischen Kontakte auf der Rückseite der Zelle angebracht sind. Das ermöglicht eine höhere Lichtaufnahme auf der Vorderseite und somit eine verbesserte Energieumwandlung.

LONGi wurde hierfür im März 2025 mit dem EUPD Research Top Innovation Award in der Kategorie „Module“ für HPBC 2.0 ausgezeichnet.

RGTH: Kompetente Vertretung bei Patentstreitigkeiten

Die Patentanwälte von RGTH beraten und vertreten Patentinhaber bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Einheitspatent. Mit langjähriger Expertise und branchenspezifischem Fachwissen unterstützen wir Sie in Ihrem Anliegen und vertreten Ihre Ansprüche vor dem einheitlichen Patentgericht.

Jetzt Termin vereinbaren


Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Notice and Take-down: Schutz vor Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Internet

Im Rahmen eines Notice-and-Take-down-Verfahrens sind Betreiber von Online-Marktplätzen wie Amazon & Co. dazu verpflichtet, Angebote von Händlern, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, unverzüglich zu sperren, nachdem sie zuvor von Dritten auf diese Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurden.

Zudem sind sie dazu verpflichtet, bereits gemeldete Händler im Auge zu behalten und rechtswidrige Inhalte zu sperren. Ziel dieses Prinzips ist es, Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs im E-Commerce wirksam zu unterbinden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Notice-and-Take-down-Verfahren?
  2. Hintergrund: Rechtlichen Rahmenbedingungen bei Notice and Take down?
  3. Wie läuft ein Notice-and-Take-down-Verfahren ab?
  4. Notice-and-Take-down-Verfahren: Unterstützung von erfahrenen Patentanwälten
  5. Schutzrechte effektiv durchsetzen

Was ist das Notice-and-Take-down-Verfahren?

Das Notice-and-Take-down-Verfahren ist ein zentraler Mechanismus im digitalen gewerblichen Rechtschutz und schützt Marken-, Design-, Patent- und Gebrauchsmusterrechte auf Plattformen wie Amazon vor Missbrauch. Falls Sie feststellen, dass ein Produkt eines anderen Händlers gegen eines Ihrer gewerblichen Schutzrechte verstößt, können Sie die jeweilige E-Commerce-Plattform darüber informieren und das Produkt entfernen lassen.

In der Vergangenheit kam es jedoch auch häufig zu einer missbräuchlichen Verwendung des Notice-and-Take-down-Verfahrens. In diesen Fällen wurden Anbieter einer E-Commerce-Plattform gemeldet, da sie angeblich gegen das Schutzrecht eines anderen Anbieters verstoßen haben sollen. Dabei handelt es sich meistens um ein ungeprüftes Schutzrecht, z.B. ein Gebrauchsmuster oder ein Design. Wird das Schutzrecht im Register eintragen, hat der Schutzrechtinhaber das Recht, ein Angebot bei Amazon & Co. sperren zu lassen. Dazu muss es lediglich gegenüber dem Betreiber der Online-Handelsplattform behaupten, dass sein Schutzrecht mit dem jeweiligen Angebot verletzt wird.

Sie vermuten, Opfer einer solchen missbräuchlichen Abmahnung geworden zu sein oder befürchten, dass eines Ihrer Schutzrechte verletzt wurde? Unsere erfahrenen Patentanwälte beraten Sie gerne.

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Rolle und Haftung der Plattformbetreiber

Der Plattformbetreiber ist in der Regel nicht qualifiziert zu entscheiden, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Allerdings läuft er Gefahr, haftbar gemacht zu werden, wenn er sich weigert, die Sperrung durchzuführen. Der Betreiber beruft sich in diesem Fall auf die E-Commerce-Richtline der Europäischen Union, die zentrale Fragen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere die Haftung und Verantwortung von Providern regelt. Gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie sind diese von der Haftung befreit, wenn sie den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten sperren, sobald sie davon Kenntnis erlangen.

Notice-and-Take-down: Folgen für Händler bei einer Sperrung

Diese Sperrung aufgrund einer Meldung auf E-Commerce-Plattformen wird als Notice-and-Take-down-Verfahren bezeichnet. Amazon & Co. sind im Rahmen des Verfahrens dazu verpflichtet, gemeldete Accounts im Auge zu behalten und haben das Recht, diese gegebenenfalls komplett zu schließen. Die Folge: Unabhängig davon, ob tatsächliche eine Rechtsverletzung vorliegt, können Sie gesperrte Produkte auf diesen Plattformen nicht mehr verkaufen und Ihnen drohen Umsatzverluste.

Um dagegen vorzugehen, ist schnelle, juristische Unterstützung entscheidend. Die Experten von RGTH helfen Ihnen, Sperrungen anzufechten und Ihr Geschäft zu schützen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

Hintergrund: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten bei Notice and Take down?

Das Notice-and-Take-down-Verfahren ist nicht nur für die Haftungsbefreiung im E-Commerce relevant, sondern spielt auch bei der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet eine wichtige Rolle.

Neben der EU-Richtlinie zum E-Commerce bildet der Digital Millennium Copyright Act (DMCA) den rechtlichen Rahmen, der Betreiber von Onlinediensten wie Social-Media-Plattformen, Internet-Provider oder Hosting-Dienste von der Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer befreit. Wie im Onlinehandel gilt auch bei der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten oder rechtswidrigen Inhalten, dass Hosts oder Provider im Rahmen der sogenannten Störerhaftung im Urheberrecht nur dann haftbar gemacht werden können, wenn sie nicht auf die Meldung (Notice) der Rechteinhaber reagieren und die fraglichen Inhalte weder entfernen noch den Zugang dazu sperren (Take down).

Wie läuft ein Notice-and-Take-down-Verfahren ab?

Unabhängig davon, ob es sich um eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte im E-Commerce oder um eine Urheberrechtsverletzung handelt, beginnt das Notice-and-Take-down-Verfahren mit der Meldung eines entsprechenden Verstoßes beim Plattformbetreiber, Host oder Provider.

Pflichten der Plattformbetreiber

Statt Inhalte oder Produkte sofort zu löschen oder zu blockieren, können Plattformbetreiber zunächst auch den betroffenen Händler oder für den Inhalt Verantwortlichen um eine Stellungnahme bitten. Im Gegensatz zu den zuständigen Gerichten oder erfahrenen Patentanwälten sind diese Unternehmen aber häufig nicht ausreichend qualifiziert, um zu entscheiden, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Um sich bestmöglich vor den Folgen von Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren zu schützen, ist es daher gängige Praxis, lieber zu viel als zu wenig zu löschen oder zu sperren. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung der Plattformbetreiber, bereits gemeldete Accounts im Auge zu behalten und diese ggf. komplett zu sperren. Dies führt nicht selten dazu, dass legale Inhalte und Produkte präventiv gesperrt oder gelöscht werden, um auf Nummer sicher zu gehen.

Overblocking im Notice-and-Take-down-Verfahren

Aus Sicht der Plattformbetreiber ist dieses Vorgehen nachvollziehbar. Aus Sicht der Händler ist das sogenannte „Overblocking“ allerdings verheerend. In einem schnelllebigen Geschäft wie dem Onlinehandel auf Amazon & Co. kann eine langfristige Sperrung nicht nur einen erheblichen finanziellen Schaden verursachen, sondern auch den guten Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen. Erklärungen gegenüber Plattformbetreibern sind in der Regel nicht zielführend, da diesen die nötige Erfahrung und das Know-how fehlen, um zu beurteilen, ob ein Schutzrecht verletzt wurde oder nicht.

Notice-and-Take-down-Verfahren: Unterstützung von erfahrenen Patentanwälten

Beim Notice-and-Take-down-Verfahren ist die Unterstützung von erfahrenen Patentanwälten bei der Durchsetzung Ihrer Rechte wichtig. Einerseits, um zu prüfen, ob eigene Schutzrechte tatsächlich verletzt wurden und dagegen vorzugehen. Andererseits um mithilfe eines Anwalts bei unberechtigten Sperrungen auf Amazon & Co. Maßnahmen zu ergreifen.

Hilfe bei unberechtigter Sperrung – die wichtigsten Schritte

Die Marktmacht von Amazon & Co. ist riesig. Ohne fundierte Kenntnisse über den korrekten Ablauf eines Notice-and-Take-down-Verfahrens, wird es schwer, die Aufhebung einer unberechtigten Sperrung bei Amazon oder eBay zu erwirken. Um Ihre eigenen Rechte durchzusetzen und wirksam gegen ungerechtfertigte Sperrungen vorzugehen, stehen Ihnen die erfahrenen Patentanwälte von RGTH unter anderem mit folgenden Leistungen zur Seite:

  1. Abmahnung und strafbewährte Unterlassungserklärung: Wurde Ihr Produkt oder Ihr Account bei Amazon gesperrt, muss im ersten Schritt eine begründete Abmahnung an das Unternehmen erfolgen, das mit seiner Meldung die Sperrung ausgelöst hat. Diese sollte eine strafbewährte Unterlassungserklärung enthalten.
  2. Einstweilige Verfügung: Wenn das Unternehmen die Abmahnung nicht akzeptiert, bleibt nur die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht.
  3. Gerichtliche Klärung: Sollte das Unternehmen selbst darauf nicht reagieren, kommt es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Schutz für Ihr geistiges Eigentum – die wichtigsten Schritte

Ebenso wichtig ist die Beratung durch erfahrene Patentanwälte aber auch bei der Durchsetzung Ihrer eigenen gewerblichen Schutzrechte im Rahmen des Notice-and-Take-down-Verfahrens. Die Experten von RGTH unterstützen Sie bei der:

  • Registrierung Ihrer Schutzrechte: Unsere Patentanwälte helfen Ihnen dabei, Ihre gewerblichen Schutzrechte durch die Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wirksam gegen Missbrauch zu schützen. Die gewerblichen Schutzrechte wie ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Marke oder ein Design bilden die Grundlage, um wirksam gegen Verstöße im E-Commerce vorgehen zu können.
  • Beurteilung von Rechtsverletzungen: Haben Sie den Verdacht, dass andere Händler gegen Ihre registrierten Schutzrechte verstoßen, ist zunächst Vorsicht geboten. Liegt kein Verstoß vor, könnten aus der unberechtigten Einleitung eines Notice-and-Take-down-Verfahrens Schadensersatzansprüche an Sie entstehen. Hier unterstützen Sie unsere Patentanwälte bei der Beurteilung, ob es sich tatsächlich um eine Rechtsverletzung handelt.

Liegt eine Verletzung Ihrer Schutzrechte vor, wird der Fall dem Plattformbetreiber (Notice) gemeldet. Bei dieser Abmahnung gilt es, bestimmte Formvorschriften, inhaltliche Anforderungen und die korrekte Zustellung einzuhalten:

  1. Meldung an den Plattformbetreiber: Die Meldung muss neben einer detaillierten Beschreibung der Rechtsverletzung auch einen Verweis auf den entsprechenden Markenschutz enthalten.
  2. Prüfung durch den Plattformbetreiber: Im nächsten Schritt prüft der Plattformbetreiber die Meldung und entscheidet, ob er die Beschwerde für berechtigt hält und ob er die beanstandeten Inhalte löscht und ggf. den Account des Händlers sperrt. Anschließend informiert der Plattformbetreiber den betroffenen Händler, der die Möglichkeit hat, Einspruch gegen die Löschung bzw. Sperrung zu erheben.
  3. Reaktion auf Einspruch: Diese sogenannte „Counter Notice“ muss ebenfalls bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen und kann dazu führen, dass der Plattformbetreiber die gelöschten Inhalte wieder einstellt oder eine Sperrung des Accounts aufhebt.
  4. Weitere rechtliche Schritte: Ist dies der Fall, können im nächsten Schritt rechtliche Schritte eingeleitet werden, um die Rechtmäßigkeit der Meldung gerichtlich zu klären und den Missbrauch Ihrer gewerblichen Schutzrechte zu unterbinden.

Schutzrechte effektiv durchsetzen

Das Notice-and-take-down-Verfahren zwingt Handelsplattformen wie Amazon dazu, schnell zu handeln, wenn sie Kenntnis über Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte oder Wettbewerbsrechte erlangen. Nicht selten führen diese Meldungen dazu, dass Plattformen Produkte präventiv löschen oder vorsichtshalber gleich den gesamten Account sperren, um sich von einem möglichen Haftungsrisiko zu befreien. Es kommt zu einem unerwünschten Overblocking, was für Händler sowohl finanzielle als auch rufschädigende Folgen haben kann. Hier ist die Unterstützung durch erfahrene Patentanwälte entscheidend, um unberechtigte Sperrungen abzuwehren oder die eigenen Schutzrechte effektiv durchzusetzen.

Wir beraten Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Schutzechte und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Lösung für Ihren individuellen Fall.

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Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Schutzrechte für KI-Patente: Sind KI-Erfindungen patentierbar?

In den letzten Jahren haben KI-Technologien enorm an Bedeutung gewonnen und unseren Alltag durch bahnbrechende Anwendungen grundlegend verändert. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Schutz des geistigen Eigentums bei KI-Erfindungen aus? Sind KI-Patente nach aktuellem Patentrecht überhaupt möglich? Die spannenden Fragen, ob eine KI Erfinder oder Urheber sein kann, ob sie rechtsfähig ist und wie KI-Erfindungen durch Patente geschützt werden können, möchten wir in diesem Blogbeitrag beleuchten.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eines KI-Patents? Unsere erfahrenen Patentanwälte für Software stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine erste Beratung!

Inhaltsverzeichnis

  1. Hintergrund: Was ist KI?
  2. Patente für Künstliche Intelligenz
  3. Erfinderische Tätigkeit bei KI-Erfindungen
  4. Der Comvik-Ansatz in der Rechtsprechung
  5. Kann eine KI Erfinder sein?
  6. RGTH: Patentanwälte für Künstliche Intelligenz

Hintergrund: Was ist KI?

Künstliche Intelligenz begegnet uns bereits seit vielen Jahren in zahlreichen Bereichen. Einfache Beispiele für KI finden sich im Internet: Suchmaschinen, Spamfilter, Übersetzungstools, Tools zur Texterstellung oder Empfehlungen – sei es für Kaufentscheidungen oder auch für die nächste Serie bei Netflix und Co. Weitere Beispiele für KI-Anwendungen sind autonomes Fahren, Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR), die digitale Welten erschaffen, Navigationssysteme, die uns den effizientesten Weg weisen, oder Smart-Home-Lösungen, die Strom-, Heizungs- oder Wasserverbrauch steuern. Nicht zuletzt haben in den letzten Jahren auf Sprachmodellen basierende KI-Anwendungen wie ChatGPT und Co. für Aufsehen gesorgt – und wurden der breiten Öffentlichkeit zugänglich.

Diese KI-Lösungen haben eines gemeinsam: Es handelt sich um künstliche neuronale Netze und Algorithmen, die mithilfe von Daten trainiert werden, um Muster zu erkennen, zu analysieren und zu interpretieren. Auf dieser Basis sind KI-Anwendungen in der Lage, eigenständig Entscheidungen zu treffen und intellektuelle Aufgaben wie logisches Denken, Lernen oder Problemlösungen zu übernehmen.

Die Neuerung bei ChatGPT: Nun können sich Anwender mit der KI in natürlicher Sprache via Chat-Funktion „unterhalten“, ohne tiefgehende Coding-Kenntnisse zu haben.

Der Unterschied zwischen „starker“ und „schwacher“ KI

Betrachtet man die KI-Anwendungen, die wir heute kennen, sprechen wir üblicherweise von einer schwachen KI. Computer und Maschinen automatisieren Aufgaben, verbessern die Effizienz und Genauigkeit in verschiedenen Bereichen und können so menschliche kognitive Prozesse teilweise nachahmen. Sie sind darauf trainiert, spezifische Aufgaben zu übernehmen. Entsprechend können sie nur in den Bereichen, für die sie entwickelt wurden, effektiv arbeiten oder konkrete Anwendungsprobleme lösen.

Was der schwachen KI fehlt, sind Kreativität, allgemeines Verständnis und ein eigenes Bewusstsein. KI-Anwendungen, die über diese Eigenschaften verfügen, könnten in der Lage sein, intellektuelle Aufgaben auf einem dem Menschen vergleichbaren Niveau zu lösen, sich an neue Situationen anzupassen und unabhängige Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall würde man von einer starken KI sprechen. In Science-Fiction-Filmen ist sie bereits Realität, in der Praxis existiert diese universelle Intelligenz bisher noch nicht. Sie ist vielmehr ein theoretisches Konzept – ihre Entwicklung ist das langfristige Ziel der KI-Forschung.

Patente für Künstliche Intelligenz

Schwache KI beruht auf computerimplementierten Erfindungen, die oft durch Software umgesetzt werden. Solche Lösungen können allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen patentrechtlich geschützt werden. Denn laut den geltenden Schutzvoraussetzungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sind Patentanmeldungen für mathematische Methoden und Computerprogramme nur begrenzt möglich: Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) schließt mathematische Methoden, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten vom Patentschutz aus, wenn diese „als solche“ beansprucht werden.

Die Relevanz des Themas zeigt sich darin, dass weltweit immer mehr KI-Patente angemeldet werden. Spitzenreiter war China mit über 38.000 Patenten im Bereich generative KI in den letzten zehn Jahren. In den USA wurden 6.300 Patente angemeldet und in Deutschland 708. Besonders auffällig: Mehr als ein Viertel dieser Patentanmeldungen wurden allein im vergangenen Jahr eingereicht.

Unsere erfahrenen Patentanwälte für Künstliche Intelligenz unterstützen Sie gerne bei der Anmeldung von Patenten.

Wann sind KI-Erfindungen patentierbar?

Um Schutzrechte für KI-Lösungen beim Patentamt zu erhalten, muss die KI technische Mittel erfordern, um einen Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems zu leisten. Das heißt, dass Computerprogramme, die auf KI-basierte Erfindungen aufbauen, patentierbar sind, wenn diese Erfindung:

  • über ein rein abstraktes oder intellektuelles Konzept hinausgeht
  • mithilfe eines Computers, eines Computernetzwerkes oder eines anderen programmierbaren Geräts mit technischer Wirkung ausgeführt wird und
  • einen technischen Charakter aufweist.

Zudem können nur für finale KI-Anwendungen Patente angemeldet werden. Für die einzelnen Entwicklungsstufen KI-basierter Lösungen kann kein Patentschutz beantragt werden. Darüber hinaus können KI-Erfindungen nur dann Gegenstand eines Patents sein, wenn sie die grundsätzlichen Voraussetzungen der Patentierbarkeit des Europäischen Patentamtes (EPA) erfüllen. Sie müssen demnach neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.

Erfinderische Tätigkeit bei KI-Erfindungen

Obwohl die Patentierbarkeit von KI in den EPA-Prüfungsrichtlinien zugelassen ist, fällt die Beurteilung, ob Patentanmeldungen im Bereich der KI erfolgreich sind, häufig schwer. Grundsätzlich gilt, dass eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, wenn sich eine Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Aber: Nicht selten wird die erfinderische Tätigkeit durch den Stand der Technik infrage gestellt.

Für die Prüfung wird vom Wissen eines Fachmanns ausgegangen: Dabei handelt es sich um einen oder mehrere erfahrene Fachleute, die über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der Technik verfügen und wissen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört.

Bisweilen wird angenommen, dass der Einsatz von KI zu einem umfangreicheren Stand der Technik führt. Je leistungsstärker KI wird, desto mehr wird sie standardmäßig eingesetzt und desto mehr Patentanmeldungen sind in der Zukunft auf diesem Gebiet zu erwarten. Dies könnte die positive Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zusätzlich erschweren. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob eine KI in naher Zukunft kreativ genug sein wird, um überhaupt Gegenstände hervorzubringen, die den hohen Anforderungen an eine erfinderische Tätigkeit genügen.

Diese Aspekte sind nicht nur bei einer Patentanmeldung relevant, sondern auch bei der Anmeldung von Gebrauchsmustern oder wenn Anmelder ein Geschmacksmuster schützen wollen.

Der Comvik-Ansatz in der Rechtsprechung

Um die Beurteilung zu vereinfachen, wird in der Rechtsprechung mittlerweile der sogenannte „Comvik-Ansatz“ angewandt. Dieser beurteilt die erfinderische Tätigkeit, indem nur die Unterschiede zum nächstliegenden Stand der Technik berücksichtigt werden, die zum technischen Charakter einer Erfindung beitragen. Es werden sowohl technische als auch nichttechnische Merkmale einer Erfindung berücksichtigt, sofern diese allein oder in Kombination eine technische Aufgabe lösen.

Kann eine KI Erfinder sein?

Neben der Frage, ob eine KI patentierfähig ist, stellt sich in Anbetracht der fortschreitenden Entwicklung auch die Frage, ob eine KI als Erfinder gelten kann.

Grundsätzlich werden bei KI-Erfindungen drei Kategorien unterschieden:

  1. Erfindungen, die von KI entwickelt wurden und eigenständig in der Lage sind, Aufgaben zu identifizieren und zu lösen.
  2. Erfindungen, die auf menschlicher Intelligenz beruhen und mithilfe Künstlicher Intelligenz überprüft werden.
  3. Erfindungen, bei denen Menschen KI einsetzen, um eine bestimmte Aufgabe zu lösen.

Die Wissenschaft ist sich einig, dass Erfindungen der dritten Kategorie, die unabhängig vom Menschen hervorgebracht werden, derzeit noch Zukunftsmusik sind. Dementsprechend gilt bisher, dass bei KI-Erfindungen nach wie vor nur eine natürliche Person als Erfinder ein Patent anmelden kann. Eine KI kann also selbst nach geltendem Recht keine Schutzrechte anmelden. Sie gilt nicht als eigenständiges Rechtssubjekt, sondern lediglich als Werkzeug des Erfinders.

KI als Erfinder: Aktuelle Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH, X ZB 5/22) entschied im Juni 2024, dass nur natürliche Personen als Erfinder anerkannt werden. Die Angabe einer KI als alleiniger Erfinder verstößt gegen § 37 Abs. 1 PatG. Ein menschlicher Beitrag bleibt somit Voraussetzung – auch wenn Künstliche Intelligenz die Entwicklung der Erfindung unterstützt hat. Hinweise auf den Einsatz von KI können zwar als Ergänzung angegeben werden, dennoch ist die Nennung eines menschlichen Erfinders verpflichtend.

Ausblick: KI und ihre rechtliche Anerkennung

KI ist also nach aktueller Rechtsprechung nicht rechtsfähig. Dies bedeutet aber nicht, dass maschinengenerierte Erfindungen, die von einer KI entwickelt wurden, vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Allerdings können die Schutzrechte derzeit nur von natürlichen Personen beansprucht werden.

Die Rechtslage kann sich jedoch ändern, wenn es der KI-Forschung gelingt, die schwache KI zu einer starken KI weiterzuentwickeln und aus dem theoretischen Konzept Realität werden zu lassen. Gelingt es der KI schöpferische und kreative Fähigkeiten zu entwickeln, würde dies die Frage aufwerfen, ob sie über ein eigenes Bewusstsein verfügt und der menschlichen Intelligenz rechtlich gleichgestellt werden müsste. Auch die Beurteilung, ob KI rechtsfähig ist und damit Erfinder, Urheber oder Anmelder eines Patents sein kann, müsste dann überdacht werden.

RGTH: Patentanwälte für Künstliche Intelligenz

Sie benötigen Unterstützung rund um die Anmeldung eines KI-Patents? Unsere Patentanwälte für Software sind insbesondere auf die Bereiche Künstliche Intelligenz, computerimplementierte Erfindungen und Cloud Computing spezialisiert und stehen Ihnen in allen Fragen rund um das Patent- und Schutzrecht für KI-Erfindungen zur Seite. Angefangen bei der Beurteilung der Patentierfähigkeit über die Erstellung einer Patenstrategie bis hin zur Patentanmeldung begleiten Sie unsere Patentanwälte bei der Durchsetzung Ihrer Schutzrechte.


M. Sc. Jaewuk Kim

M. Sc. Jaewuk Kim

Jaewuk Kim (Partner & Director of Korean Desk) ist Deutscher Patentanwalt und ist zugelassen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem deutschen Bundespatentgericht, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Einheitspatent: Erfindungen europaweit schützen

Mit der Einführung eines Einheitspatents hat die Europäische Union einen bedeutenden Schritt zur Vereinheitlichung des Patentwesens in Europa gemacht. Natürlich gab es auch schon vor dem Einheitspatent wirksame Schutzmöglichkeiten. Das europäische Einheitspatent macht es Erfindern und Unternehmen aber wesentlich einfacher, einen einheitlichen Schutz für ihre Erfindungen zu erwirken.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Einheitspatent?
  2. Was ist das Einheitliche Patentgericht?
  3. Wie kann man das Einheitspatent beantragen?
  4. Was kostet das Einheitspatent?
  5. Was sind die Vor- und Nachteile des Einheitspatents?
  6. RGTH: Kompetente Beratung rund um das Einheitspatent

Was ist ein Einheitspatent?

Bei dem Einheitspatent (englisch: Unitary Patent – UP), handelt es sich um einen speziellen Patentschutz, der gleichzeitig in mehreren EU-Mitgliedstaaten gilt, ohne dass der Patentschutz in jedem Land separat beantragt und aufrechterhalten werden muss. Erfinder und Unternehmen, die den einheitlichen Schutz beantragen, erhalten nur ein einziges Patent, das seine Wirkung in allen Ländern entfaltet, für die der Schutz besteht.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eines Patents? Unsere erfahrenen Patentanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine erste Beratung!

Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Vorgänger des Einheitspatents

Erfinder und innovative Unternehmen können bereits seit 1977 europäische Patente (EP) erlangen, um ihre Erfindungen über die eigene Landesgrenze hinaus wirksam zu schützen. Dank eines zentralisierten Patenterteilungsverfahrens blieb es ihnen erspart, den Patentschutz separat in jedem einzelnen EU-Mitgliedsstaat zu beantragen. Stattdessen erteilte das Europäische Patentamt (EPA) im Anschluss an eine Überprüfung der Schutzfähigkeit das europäische Patent.

  • Der Vorteil: Erfinder und Unternehmen müssen sich nicht einzeln an die nationalen Ämter der Länder wenden, in denen der Schutz gelten soll.
  • Der Nachteil: Das europäische Patent muss in jedem Land, für das es beantragt wird, validiert und aufrechterhalten werden.

Das bedeutet: Wird das Patent beispielsweise in Italien angefochten, übertragen, durchgesetzt oder vernichtet, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Patents in den anderen europäischen Ländern, für die der Patentschutz über das EPA beantragt wurde. Neben einem erheblichen Aufwand entstehen durch diese Art der Patentverwaltung auch hohe Kosten für Patentinhaber – beispielsweise für Übersetzungen in die jeweilige Landessprache, Validierungsgebühren oder Kosten für den Patentanwalt.

Das EU-Einheitspatent, offiziell „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ genannt, soll hier Abhilfe schaffen.

In welchen Ländern gilt das EU-Einheitspatent?

Das europäische Einheitspatent, umgangssprachlich auch EU-Patent genannt, trat im Juni 2023 in Kraft und soll sich langfristig auf insgesamt 25 EU-Mitgliedsstaaten erstrecken. Bisher gilt es allerdings nur in 17 EU-Mitgliedsstaaten, die eine verstärkte Zusammenarbeit beim einheitlichen Patentschutz unterstützen und das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert haben. Hierzu zählen:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowenien

In welchen Ländern muss der Patentschutz separat beantragt werden?

Benötigen Patentinhaber darüber hinaus Patentschutz in europäischen Ländern, die zwar an der verstärkten Zusammenarbeit im einheitlichen Patentsystem teilnehmen, aber das Einkommen bisher nicht unterschrieben haben, müssen sie ein entsprechendes europäisches Patent gesondert bei den nationalen Behörden validieren. Zu diesen Ländern zählen Griechenland, Irland, Polen, Rumänien, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Darüber hinaus hat das EU-Einheitspatent keine Gültigkeit in Großbritannien, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Spanien und der Türkei. Außerdem umfasst das Einheitspatent auch nicht den Patentschutz in Ländern außerhalb der EU. Hier müssen Patentanmelder eine separate Anmeldung in jedem einzelnen Zielland einreichen.

Gut zu wissen: Da der geografische Geltungsbereich des Einheitspatents während seiner gesamten Laufzeit unveränderlich bleibt, kann er auch nicht einfach auf Staaten ausgeweitet werden, die das EPGÜ nachträglich ratifizieren, sondern muss für diese Nachzügler ebenfalls gesondert beantragt werden.

Was ist das Einheitliche Patentgericht?

Bei Fragen der Rechtsgültigkeit oder der Verletzung von Einheitspatenten ist das Einheitliche Patentgericht (EPG), englisch Unified Patent Court (UPC), zuständig. Dabei handelt es sich um ein übernationales Gericht, das von den EU-Mitgliedsstaaten ins Leben gerufen wurde, die das internationale Übereinkommen zur Einführung des Einheitspatents unterzeichnet haben.

Patentinhaber, die ihre Rechte aus Einheitspatenten durchsetzen wollen, oder Dritte, die den Widerruf eines entsprechenden Patents erreichen wollen, wenden sich an diese Instanz. Die Einführung des EPG erspart den Patentinhabern Rechtsstreitigkeiten in mehreren Ländern. Das Gericht trifft eine Entscheidung, die in allen beteiligten Staaten einheitlich gilt. Gleichzeitig erhöht sich die Rechtssicherheit für Patentinhaber, da die Rechtsprechung der beteiligten Staaten bei Patentverletzungen und die Rechtsgültigkeit von Patenten, harmonisiert wurden. Gerichtsverfahren werden dadurch einfacher, schneller und effizienter.

Wie kann man das Einheitspatent beantragen?

  • Schritt 1: Um das Einheitspatent zu erhalten, beantragen Erfinder und Unternehmen zunächst ein europäisches Patent beim European Patent Office (EPO).
  • Schritt 2: Im Anschluss an die Erteilung des Patentschutzes gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) stellen Patentinhaber einen „Antrag auf einheitliche Wirkung“ des Patentschutzes.
    • Dieser Antrag muss für alle, zurzeit 17, teilnehmenden Staaten gestellt werden und darf keine unterschiedlichen Ansprüche für verschiedene Mitgliedsstaaten enthalten.
    • Der Antrag muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung der Erteilung des EU-Patents im Europäischen Patentblatt beim EPA eingereicht werden.
  • Schritt 3: Für den Antrag, der sowohl schriftlich als auch online eingereicht werden kann, benötigen Patentinhaber eine Übersetzung des europäischen Patents. Ist die Verfahrenssprache Deutsch, benötigen sie eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische und Französische.
  • Schritt 4: Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Patentinhaber ein Einheitspatent, das seine einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden europäischen Staaten entfaltet.

Zuständigkeit des EPA ausschließen: die Opt-out-Erklärung

Das Einheitspatent ist eine zusätzliche Option, die den Patentschutz in den teilnehmenden europäischen Staaten für Patentinhaber vereinfachen und die Rechtsprechung für Kläger und Beklagte harmonisieren soll. Was Patentinhabern einerseits zahlreiche Vorteile bietet, kann sich andererseits auch als Nachteil erweisen, wenn das Patent von Dritten angegriffen und für nichtig erklärt wird. In diesem Fall würde der Patentschutz in allen 17 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten aufgehoben werden.

Um die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) zu umgehen, gibt es für eine Übergangsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des EPG die Möglichkeit, eine Opt-out-Erklärung für europäische Patente abzugeben. Das würde bedeuten, dass Patentinhaber den europäischen Patentschutz für die jeweiligen EU-Staaten beantragen, aber keinen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen. Dadurch besteht der Schutz nicht als einheitliches Patent, das in mehreren Ländern gilt, sondern als ein Bündel nationaler Patente, für die die Patentgerichte der jeweiligen Länder zuständig sind. Auf diese Weise können Patentinhaber verhindern, dass Dritte in allen 17 EU-Staaten mit nur einem einzigen Gerichtsverfahren gegen ein Einheitspatent vorgehen können.

Patentinhaber können den Opt-out-Antrag allerdings nur dann stellen, wenn noch kein Verfahren gegen das entsprechende Patent läuft. Zudem gilt die Erklärung für die gesamte Laufzeit des Patents (maximal 20 Jahre) und kann nur einmalig mit einer Opt-in-Erklärung rückgängig gemacht werden.


Ob die europäische Gerichtsbarkeit oder die Sicherheit deutscher Verfahren für Sie als Patentinhaber sinnvoller ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Kontaktieren Sie gerne unsere erfahrenen Patentanwälte für eine individuelle Beratung!

Was kostet das Einheitspatent?

Für Einheitspatente wird eine Jahresgebühr fällig, die per Kreditkarte, Überweisung oder Abbuchung in Euro zentral an das Europäische Patentamt (EPA) gezahlt wird. Die Kosten für das Einheitspatent sind dabei meist niedriger als die Kosten für einzelne europäische Patente (EP). Dies liegt daran, dass beim EP neben der Jahresgebühr zusätzliche Kosten für die Validierung und Aufrechterhaltung der Patente, also für Übersetzungen, Gebühren der nationalen Patentämter und für Patentanwälte, berücksichtigt werden müssen

Für das zweite Jahr:

  • Einheitspatent: Die Jahresgebühr für das 2. Jahr für das Einheitspatent beträgt lediglich 35 €. Dies deckt den Patentschutz in allen 17 teilnehmenden Staaten ab.
  • Europäisches Patent (17 Staaten): Im gleichen Zeitraum fallen bei einem europäischen Patent, das in den 17 durch das Einheitspatent abgedeckten Staaten gültig ist, insgesamt 146 € an Gebühren an.
  • Europäisches Patent (25 Staaten): Wenn das europäische Patent in den 25 Staaten gilt, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, belaufen sich die Gebühren für das zweite Jahr auf 223 €.

Für die maximale Laufzeit von 20 Jahren:

  • Einheitspatent: Über die gesamte Laufzeit von 20 Jahren erhöhen sich die Jahresgebühren kontinuierlich und die Gebühren für das Einheitspatent summieren sich auf 35.555 €. Damit haben die Patentinhaber einen umfassenden Patentschutz in allen 17 teilnehmenden Staaten.
  • Europäisches Patent (17 Staaten): Im Vergleich dazu belaufen sich die Gesamtkosten für ein europäisches Patent, das in den gleichen 17 Staaten gilt, auf 116.688 € über 20 Jahre.
  • Europäisches Patent (25 Staaten): Wenn das europäische Patent in allen 25 Staaten gültig ist, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, steigen die Gesamtgebühren auf 161.305 € über die gesamte Laufzeit.

Bei einer Laufzeit von 20 Jahren zeigt sich die Kostenersparnis besonders deutlich. Während die Gebühren für das Einheitspatent relativ konstant bleiben, steigen die Kosten für europäische Patente mit der Anzahl der beteiligten Staaten stark an.

Gut zu wissen: KMU können von verschiedenen Gebührenreduzierungen profitieren. Unsere erfahrenen Patentanwälte beraten Sie gerne.

Eine Übersicht der Jahresgebühren (Stand 1. August 2023), der Gesamtkosten für Einheitspatente sowie der geschätzten Gesamtkosten für die Validierung und Aufrechterhaltung von Einheitspatenten und europäischen Patenten finden Sie beim Europäischen Patentamt.

Was sind die Vor- und Nachteile des Einheitspatents?

Die Vorteile des Einheitspatents liegen im reduzierten Verwaltungsaufwand und geringeren Kosten. Nachdem ein europäisches Patent erworben wurde, kann der einheitliche Patentschutz mit nur einem Antrag auf 17 europäische Staaten ausgeweitet werden. Statt die Jahresgebühr in unterschiedlichen Währungen an die nationalen Patentämter zu zahlen, wird die Jahresgebühr für das Einheitspatent zentral in Euro an das Europäische Patentamt entrichtet. Damit reduzieren sich die Gesamtkosten, die durch Validierung und Aufrechterhaltung von Patenten entstehen.

Gleichzeitig ist mit dem Einheitliche Patentgericht eine übernationale Instanz geschaffen worden, die Entscheidungen trifft, die in allen beteiligten Staaten rechtskräftig sind. Die Rechtsprechung der beteiligten Staaten bei Patentverletzungen und der Rechtsgültigkeit von Patenten wurden zudem harmonisiert, was Gerichtsverfahren einfacher, schneller und effizienter macht.

Was bei der Durchsetzung eines eigenen Patents von Vorteil ist, kann sich bei Klagen durch Dritte allerdings als nachteilig erweisen. So können Kläger vor dem EPG in nur einem Gerichtsverfahren den Widerruf eines Patents in 17 EU-Staaten erwirken. Schutz bietet hier die Opt-out-Erklärung, die die Zuständigkeit des EPG ausschließt. Ob diese Erklärung sinnvoll ist, hängt dabei vom individuellen Fall ab.

Vorteile des Einheitspatents:Nachteile des Einheitspatents:
Reduzierter Verwaltungsaufwand:
Mit einem einzigen Antrag kann der Patentschutz auf 17 europäische Staaten ausgeweitet werden.
Risiko bei Anfechtungen:
Bei Klagen durch Dritte kann ein Patent durch ein einziges Gerichtsverfahren vor dem EPG in allen 17 EU-Staaten widerrufen werden.
Geringere Kosten:
Zentralisierte Zahlung der Jahresgebühr in Euro an das Europäische Patentamt, wodurch Kosten für Validierung und Aufrechterhaltung gesenkt werden.
Abhängigkeit von übernationalen Instanzen:
Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts sind in allen beteiligten Staaten rechtskräftig, was in bestimmten Fällen nachteilig sein kann
Einheitliche Rechtsprechung:
Das Einheitliche Patentgericht (EPG) sorgt für harmonisierte Entscheidungen bei Patentverletzungen und der Rechtsgültigkeit von Patenten, was Verfahren schneller und effizienter macht.
Opt-out-Erklärung erforderlich:
Um das Risiko zu minimieren, muss eine Opt-out-Erklärung abgegeben werden, um die Zuständigkeit des EPG auszuschließen. Ob diese Erklärung sinnvoll ist, hängt dabei vom individuellen Fall ab

RGTH: Kompetente Beratung rund um das Einheitspatent

Die Patentanwälte von RGTH beraten Patentinhaber in allen Fragen rund um die Patentanmeldung und unterstützen Sie mit ihrer langjährigen Expertise dabei, eine geeignete Strategie für Ihr Patent-Portfolio zu entwickeln. Ob Chemie, Maschinenbau, Software oder Biotechnologie: Wir vertreten Ihre Ansprüche vor dem Europäischen Patentgericht.


Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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