Unified Patent Court (UPC) – das Einheitliche Patentgericht als zentrales Gerichtssystem für Einheitspatente

Zwei RGTH Anwälte und eine Anwältin unterhalten sich stehend.

Mit dem Einheitspatent als Nachfolger des europäischen Patents ist es für Unternehmen deutlich einfacher geworden, ihre Innovationen innerhalb Europas zu schützen. Nahezu zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Einheitspatents wurde im Juli 2023 der Unified Patent Court (UPC) eingerichtet. Mit dem Einheitlichen Patentgericht gibt es nun erstmals ein zentralisiertes Gerichtssystem für alle Streitigkeiten rund um Einheitspatente und europäische Patente.

Was ist der Unified Patent Court?

Der Unified Patent Court, auf Deutsch: das Einheitliche Patentgericht (EPG), ist ein internationales Gericht, das für alle Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von Einheitspatenten und europäischen Patenten zuständig ist. Gegründet wurde der UPC im Juli 2023 als gemeinsames Gerichtssystem von 25 EU-Mitgliedstaaten, die das internationale Übereinkommen zur Schaffung des UPC (UPC Agreement/EPG-Übereinkommen) unterzeichnet haben. Derzeit sind 18 EU-Mitgliedstaaten an das Einheitliche Patentgericht gebunden, dessen Hauptsitz sich in Paris befindet.

Entstehung und Zielsetzung des UPC

Die Gründung des Unified Patent Court ist Teil des sogenannten EU-Patentpakets, zu dem auch das Einheitspatent gehört. Ziel des Maßnahmenpakets ist es, das Patentrecht und patentrelevante Regelungen innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen.

Das entsprechende internationale Übereinkommen war schon 2013 von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. Verfassungsbeschwerden in Deutschland und der Brexit verzögerten allerdings die Einrichtung des UPC. Erst im Juli 2023, nachdem genug Mitgliedstaaten das UPC Agreement ratifiziert hatten, nahm das Gericht seine Arbeit auf.

Durch die Zentralisierung von Patentstreitigkeiten innerhalb der EU sollen Verfahren effizienter und kostengünstiger geführt werden. Zudem zielt das EU-Patentpaket darauf ab, den Patentschutz für Unternehmen innerhalb Europas zu verbessern und Europa als Innovationsstandort zu stärken.

Zuständigkeit und Geltungsbereich des Einheitlichen Patentgerichts

Das EPG oder UPC ist zuständig für Auseinandersetzungen rund um:

  • europäische Einheitspatente 
  • ergänzende Schutzzertifikate
  • europäische Patente, die erst nach Inkrafttreten des EPG-Übereinkommens erteilt wurden
  • europäische Patentanmeldungen, die bei Inkrafttreten des EPG-Übereinkommens anhängig waren oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden

Für Patente in Ländern, die das EPG-Übereinkommen nicht ratifiziert haben, sowie Patente aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten ist das EPG nicht zuständig. Auch nationale Patente fallen nicht in die Zuständigkeit des Gerichts.

Opt-out-Möglichkeit für europäische Patente

Für eine Übergangsfrist (Sunrise Period) von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Unified Patent Court haben Patentinhaber die Möglichkeit, ihr Patent von der Zuständigkeit des UPC auszuschließen. Durch das sogenannte Opt-out sind weiterhin die nationalen Gerichte der einzelnen EU-Länder für Patentstreitigkeiten zuständig. Unternehmen können damit z. B. verhindern, dass eine zentrale Nichtigkeitsklage ihr Patent in allen teilnehmenden EU-Ländern angreift.

Verfahrensarten vor dem EPG

Im Zusammenhang mit Einheitspatenten und europäischen Patenten werden vor dem Einheitlichen Patentgericht folgende Verfahren geführt:

  • Verletzungsklagen
  • Nichtigkeitsklagen
  • Feststellung der Nichtverletzung
  • Einstweilige Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen

Darüber hinaus werden Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht des EPG mit Sitz in Luxemburg geführt.

Aufbau und Organisation des Unified Patent Court

Der UPC umfasst ein Gericht erster Instanz mit Hauptsitz in Paris, ein Berufungsgericht in Luxemburg sowie eine Kanzlei, ebenfalls mit Sitz in Luxemburg. Das Gericht erster Instanz besteht aus:

  • einer Zentralkammer (Central Division) in Paris mit je einer Abteilung in Mailand (seit 2024) und München
  • bis zu vier Lokalkammern (Local Division) je Vertragsmitgliedstaat
  • Regionalkammern (Regional Division) für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten, die an unterschiedlichen Orten tagen können.

Zusammensetzung der Spruchkammern des UPC

Eine Besonderheit des Unified Patent Court ist, dass sich jede Spruchkammer aus technisch qualifizierten und juristisch qualifizierten Richtern zusammensetzt. Diese Kombination soll sicherstellen, dass die teils hochkomplexen Dimensionen jeder Patentstreitigkeit fachlich fundiert beurteilt werden.

Die Richterverteilung der UPC-Spruchkammern ist wie folgt:

  • Gericht erster Instanz
    • Zentralkammer: 2 juristische Richter, 1 technischer Richter, ausgewählt entsprechend dem Fachgebiet
    • Lokalkammer: 2 juristische Richter aus beteiligten Mitgliedstaaten, 1 juristischer Richter aus einem anderen Mitgliedstaat, technischer Richter optional
    • Regionalkammer: 3 juristische Richter aus beteiligten Staaten, technischer Richter optional
  • Berufungsgericht: 3 juristische Richter, 2 technische Richter, ausgewählt entsprechend dem jeweiligen Fachgebiet

Vorteile und Herausforderungen des Einheitlichen Patentgerichts

Mit dem Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht stehen Patentinhabern zentralisierte Instrumente zur Verfügung, um ihre Innovationen innerhalb der EU effizient zu schützen. Je nach Art der Patentstreitigkeit und nach Komplexität des Verfahrens bietet das Gerichtssystem aber auch Herausforderungen. Wir haben Vorteile und potenzielle Nachteile für Sie zusammengefasst:

Einheitliches Patentgericht / Unified Patent Court

VorteileHerausforderungen
Einheitliche Durchsetzung: Eine Entscheidung des UPC gilt automatisch in allen teilnehmenden Staaten – es sind keine parallelen Prozessein mehreren Ländern mehr erforderlich.Einheitliches Nichtigkeitsrisiko: Wird ein Einheitspatent für nichtig erklärt, ist es in allen teilnehmenden Staaten gleichzeitig verloren.
Kosteneffizienz: Die einheitliche Durchsetzung in einem zentralen Verfahren spart Verfahrenskosten.Risiko hoher Verfahrenskosten: Intensiv geführte Verfahren vor dem UPC können teuer werden, insbesondere im Fall von Berufungen oder einstweiligem Rechtschutz.
Zeitersparnis: Durch klare Verfahrensregeln und zentrale Verfahren können Entscheidungen schneller gefällt werden.Nicht alle EU-Staaten sind Teil des UPC: In Ländern wie Spanien, Polen, Kroatien, müssen separate Verfahren vor nationalen Gerichten geführt werden.
Fachliche Expertise: Die Kombination aus juristischen und technischen Richtern ermöglicht eine zuverlässigeBeurteilung komplexer technischer Sachverhalte.Fehlende Routine: Die neuen Regeln und Abläufe des UPC sind in der Anfangsphase ungewohnt für Unternehmen und Juristen und können zu Unsicherheit führen.
Recht wird effektiv durchgesetzt: Zentrale Unterlassungsansprüche und Schadenersatzforderungen wirken EU-weit gegen Patentverletzungen.Sprachliche und kulturelle Unterschiede: Viele verschiedene Länder und Sprachen können praktische Herausforderungen für UPC-Verfahren bedeuten.

RGTH: Schutz für Einheitspatente und europäische Patente

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Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dipl.-Chem. Dr. Torben König

Dr. Torben König ist Deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney. Seine Spezialgebiete umfassen unter anderem Patentrecht, insbesondere Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sowie Verletzungsverfahren.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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